Nr. 1
Zu § 1 Absatz 1 - Geltungsbereich -
Diese Sonderregelungen gelten für Beschäftigte in Zentren für Psychiatrie Baden-Württemberg neben den Sonderregelungen in § 42 und § 43.
Nr. 2
Zu § 27 - Zusatzurlaub -
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
(3a) Beschäftigte in Zentren für Psychiatrie Baden-Württemberg, die überwiegend und nicht nur vorübergehend in unmittelbarem Kontakt mit psychisch kranken Menschen stehen, erhalten im Kalenderjahr einen Arbeitstag Zusatzurlaub, soweit sich nicht aufgrund von Absatz 1 Satz 1 ein entsprechender Anspruch auf mehr als einen Tag Zusatzurlaub ergibt; § 26 gilt für diesen Zusatzurlaub entsprechend. Der Zusatzurlaub nach Satz 1 gilt nicht als Zusatzurlaub im Sinne von Absatz 4.
Nr. 3 ab 1. Januar 2024:
Nr. 3 Pflegezulage
allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz; Sockelbeträge, Mindestbeträge und vergleichbare nichtlineare Steigerungen bleiben unberücksichtigt. 3Sie wird nur für die Zeiträume gezahlt, in denen Beschäftigte einen Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung nach § 21 haben. 4Sie ist bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 23 Absatz 3) zu berücksichtigen.
(Nr. 4 bis 31. Dezember 2023:)
Zulage für Ergotherapeuten, Logopäden und Arbeitserzieher
Ergotherapeuten (Teil II Abschnitt 10 Unterabschnitt 5 der Entgeltordnung), Logopäden (Teil II Abschnitt 10 Unterabschnitt 6 der Entgeltordnung) und Arbeitserzieher erhalten eine monatliche Zulage nach Anlage F Abschnitt IIa.
Nr. 4 ab 1. Januar 2024:)
Nr. 4 Zulage für Diätassistenten, Ergotherapeuten, Logopäden, Masseure und medizinische Bademeister, medizinische Fachangestellte und zahnmedizinische Fachangestellte, medizinisch-technische Assistenten und medizinisch-technische Gehilfen, pharmazeutisch-technische Assistenten, Physiotherapeuten, bi- ologisch-technische Assistenten und chemisch-technische Assistenten sowie Arbeitserzieher
Diätassistenten, Ergotherapeuten, Logopäden, Masseure und medizinische Bademeister, medizinische Fachangestellte und zahnmedizinische Fachangestellte, medizinisch-technische Assistenten und medizinisch-technische Gehilfen, pharmazeutischtechnische Assistenten und Physiotherapeuten, die nach Teil II Abschnitt 10 Unterabschnitte 4 bis 8, 10, 13 oder 14 der Entgeltordnung eingruppiert sind, biologisch-technische Assistenten und chemisch-technische Assistenten, die nach Teil II Abschnitt 22 Unterabschnitt 3 der Entgeltordnung eingruppiert sind, sowie Arbeitserzieher erhalten eine monatliche Zulage nach Anlage F Abschnitt IIa. 2Die Vorbemerkungen zu Abschnitt 10 Unterabschnitte 4 bis 8, 10, 13 und 14 und die Vorbemerkung Nr. 2 zu Abschnitt 22 Unterabschnitt 3 des Teils II der Entgeltordnung finden keine Anwendung.