§ 1 Abs. 2 Buchst. b findet auf
a) |
Ärztinnen und Ärzte als ständige Vertreterinnen/Vertreter der/des leitenden Ärztin/Arztes, |
b) |
Ärztinnen und Ärzte, die einen selbständigen Funktionsbereich innerhalb einer Fachabteilung oder innerhalb eines Fachbereichs mit mindestens zehn Mitarbeiter/-innen leiten oder |
c) |
Ärztinnen und Ärzte, denen mindestens fünf Ärzte unterstellt sind, sowie |
d) |
ständige Vertreterinnen und Vertreter von leitenden Zahnärztinnen und Zahnärzten mit fünf unterstellten Zahnärztinnen und Zahnärzten |
keine Anwendung. Eine abweichende einzelvertragliche Regelung ist zulässig.
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