Bei Überstunden wird die geleistete Arbeitsstunde mit dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung nach der jeweiligen Entgeltgruppe und der individuellen Stufe, höchstens jedoch nach der Stufe 4 bezahlt. Dies folgt aus der Protokollerklärung zu § 8 Abs. 1 Satz 1 TV-L. Darüber hinaus besteht Anspruch auf Zahlung eines Überstundenzuschlags (siehe Ziffer 6.3). Der Anspruch auf den Überstundenzuschlag nach § 8 Abs. 1 TV-Lbesteht unabhängig von einem Freizeitausgleich, § 8 Abs. 2 Satz 3 TV-L.

Bei Mehrarbeitsstunden erhält der Beschäftigte gem. § 8 Abs. 4 TV-L je Stunde 100 % des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe. Eine Begrenzung auf eine Höchststufe ist hier im Gegensatz zu der Bezahlung der Überstunde nicht vorgesehen.

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