Üben Pflegefachkräfte in Pflege- und Betreuungseinrichtungen die Grund- und Behandlungspflege zeitlich überwiegend bei Kranken in geriatrischen Abteilungen oder Stationen aus, so besteht Anspruch auf die Geriatriezulage.
Sinn und Zweck der Geriatriezulage besteht in der Kompensation der Erschwernis, die in der Doppelbelastung der Pflege von zugleich alten- und krankenpflegebedürftigen Personen entsteht. Pflegebedürftigkeit wegen chronischer Krankheit (z.B. Demenz) reicht aus. Es muss keine Pflegebedürftigkeit wegen einer Akutkrankheit vorliegen. Ob die jeweilige Einheit als geriatrische Station oder Abteilung bezeichnet wird, ist unerheblich.
Nicht jede Pflegetätigkeit in einem Altenheim löst den Anspruch auf die Geriatriezulage aus. Erforderlich ist nach der Rechtsprechung des BAG vielmehr, dass die Grund- und Behandlungspflege zeitlich überwiegend an Kranken ausgeübt werden muss, um die tatbestandlichen Voraussetzungen zu erfüllen. Sinn und Zweck der Geriatriezulage besteht in der Kompensation der Erschwernis, die in der Doppelbelastung der Pflege von zugleich alten- und krankenpflegebedürftigen Personen entsteht. Pflegebedürftigkeit wegen chronischer Krankheit (z.B. Demenz) reicht aus. Es muss keine Pflegebedürftigkeit wegen einer Akutkrankheit vorliegen.
Allein die Pflegebedürftigkeit wegen Alters oder Gebrechlichkeit reicht jedoch nicht aus. Es gibt keinen Grund für die Annahme, dass die Bewohner von Altenheimen generell krankenpflegebedürftig sind, auch wenn dies häufig der Fall sein mag.
Das BAG hat dies in folgendem Fall mittlerweile ausdrücklich bestätigt:
Die Klägerin arbeitet seit dem 1.10.2008 als examinierte Altenpflegerin in einem Seniorenzentrum. Das Seniorenzentrum verfügt über 125 Langzeit- und 14 Kurzzeitpflegeplätze, die auf 5 Wohnbereiche verteilt sind. In den einzelnen Wohnbereichen sind 15 bis 27 Bewohner untergebracht zuzüglich der Kurzzeitpflegeplätze. Die Einrichtung verfolgt überwiegend den Zweck, ältere oder pflegebedürftige Menschen oder Menschen mit Behinderungen aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie ihnen Betreuungsleistungen und umfassende Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung zur Verfügung zu stellen. Alle Bewohner der Einrichtung sind pflegebedürftig im Sinne der ehemaligen Pflegestufen 1 bis 3 (mittlerweile Pflegegrade) und leiden unter chronischen Erkrankungen wie Diabetes, Gefäßerkrankungen, orthopädischen Verschleißerscheinungen und Inkontinenz. Die chronischen Dauererkrankungen werden gemäß ärztlicher Anordnung behandelt, soweit dies bei den einzelnen Bewohnern nötig ist. Alle Bewohner sind in ärztlicher Behandlung, die durch ihre jeweiligen Hausärzte durchgeführt wird. Die Klägerin ist als Pflegefachkraft im Nachtdienst tätig und führt überwiegend die sogenannte Grundpflege durch. Sie wird wohnbereichsübergreifend eingesetzt und betreut pro Schicht etwa 45 Bewohner. Zu ihren Tätigkeiten gehören Kontrollgänge, Kontrolle der Bettgitter, Bereitstellen und Leeren von Toilettenstühlen, Nachfüllen von Getränken, Kontrolle und Wechsel der Inkontinenzeinlagen, Intimpflege, Lagerung, Medikamentengabe, Richten der Bettwäsche, Hilfe beim Toilettengang u. a.
Die Arbeitnehmerin hat nach der Entscheidung des BAG Anspruch auf die Geriatriezulage.
Das BAG stellt zunächst fest, dass Heimbewohner in Alters- und Pflegeheimen i. d. R. aufgrund ihres Alters und des damit verbundenen Nachlassens ihrer geistigen und körperlichen Kräfte sowie wegen zunehmender Gebrechlichkeit der Pflege und Betreuung in mehr oder minder großem Umfang bedürfen. Diese Pflege wird als Altenpflege verstanden. Heimbewohner können auch erkranken. Sie bedürfen dann einer entsprechenden Behandlung und einer zusätzlichen Pflege, die durch den Krankheitszustand bedingt und durch diesen bestimmt wird. Die auf Heimbewohner bezogene Krankenpflege kann neben eine schon notwendig gewordene Altenpflege treten, zu dieser also hinzukommen. Dabei ist die Erfüllung des Tarifmerkmals "krank" nicht an ein behandlungsbedürftiges Akutereignis gebunden. Vielmehr reichen chronische Erkrankungen der Bewohner aus. Bereits zuvor hatte das BAG mit Urteil vom 4.6.2003 entschieden, dass Pflegepersonen, die arbeitszeitlich überwiegend Grund- und Behandlungspflege in einer Station eines Alten- und Pflegeheims leisten, in der überwiegend demente Personen leben, Anspruch auf die sog. Geriatriezulage haben.
In Alters- und Pflegeheimen, in denen "Kranke" im Sinne der tariflichen Zulagenregelung untergebracht sind, muss grundsätzlich eine ständige medizinische Betreuung durch einen Arzt sichergestellt sein. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass die erforderliche ärztliche Betreuung durch angestellte Ärzte derselben Einrichtung sichergestellt wird. Vielmehr reicht es aus, wenn diese durch niedergelassene Ärzte erfolgt, die entweder ins Haus kommen oder von den Patienten aufgesucht werden.
Nach Auffassung des BAG handelt es sich bei den Wohnbereichen des Seniorenzentrums auch um geriatrische Abteilungen oder Station...