Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst erhalten für die Dauer der Tätigkeit in einem Erziehungsheim, einem Kinder- oder einem Jugendwohnheim oder einer vergleichbaren Einrichtung (Heim) eine Zulage, wenn in dem Heim
- behinderte Menschen im Sinne des § 2 SGB IX (auch erwachsene Behinderte oder
- Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten
zum Zwecke der Erziehung, Ausbildung oder Pflege ständig untergebracht sind (Vorbemerkung Ziffer 1 zu Anlage A – Entgeltordnung zum TV-L, Teil II Ziffer 20.1, 20.4, 20.5, 20.6.)
Zum Kreis der Zulagenberechtigten gehören die Leiter von Erziehungsheimen, Sozialarbeiter/Sozialpädagogen, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten/Psychagogen, Bewährungshelfer, Heilpädagogen, Beschäftigte im handwerklichen Erziehungsdienst, Erzieherinnen, Kinderpflegerinnen.
Von einer ‹Heimunterbringung› ist auch dann auszugehen, wenn die Bewohner das Heim zum Zwecke der Arbeit oder der beruflichen Förderung und Vorbereitung in den heimeigenen Werkstätten verlassen und keine vollstationäre Versorgung geboten wird. Für den Heimcharakter ausreichend ist es, dass die Bewohner zu dem Ort eine gefühlsmäßige Bindung haben und dort ihr Zuhause finden.
Auch betreute Wohngemeinschaften, in denen 4 bis 7 geistig behinderte Menschen untergebracht sind, können Einrichtungen sein, die einem Heim vergleichbar sind. Damit haben auch die dort Beschäftigten Anspruch auf die Heimzulage.
Nach der Entscheidung des BAG ist auch eine solche Wohngemeinschaft nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ein ‹Heim›, da es sich um eine Wohnung handelt, in der jemand lebt und ‹zu Hause› ist und zu der er eine gefühlsmäßige Bindung hat. Unschädlich ist es, dass die Bewohner nicht rund um die Uhr vollstationär versorgt werden, sondern nur zu bestimmten Tageszeiten. Der Heimcharakter geht nicht schon dadurch verloren, dass Bewohner in kleineren Einheiten sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten selbst versorgen und ihr Zusammenleben in begrenztem Maße teilweise selbst organisieren.
Allerdings ist nicht jede beliebige Wohnstätte eine mit Erziehungsheimen oder Kinder- und Jugendwohnheimen vergleichbare Einrichtung. Entscheidend ist letztlich der Zweck der Einrichtung, der in einem Heim über die Zur-Verfügung-Stellung einer bloßen Unterkunft hinausgeht. Wesentliches Kriterium ist, dass es sich
- um eine räumlich und organisatorisch zusammenhängende Einrichtung handelt,
- in der eine – in der Regel größere – Zahl von Menschen lebt,
- und diese Menschen in eine nicht durch sie selbst gesetzte Ordnung eingebunden sind und sich an Regeln halten müssen, die typischerweise durch eine Heimleitung festgesetzt werden.
Eine ‹Heimordnung› muss nicht ausdrücklich als solche bezeichnet sein. Die Fremdbestimmtheit des Zusammenlebens der Bewohner zeige sich z. B. in Regelungen, wonach die Bewohner verpflichtet sind, der für sie zuständigen Betreuungsperson ihr Zimmer zugänglich zu machen oder im Bestehen einer Gruppenkasse, in die die Bewohner laut Vertrag bestimmte Beträge einzahlen müssen. Weiter ist Voraussetzung, dass die in der Wohngemeinschaft wohnenden behinderten Menschen zum Zwecke der Erziehung, Ausbildung oder Pflege ständig dort untergebracht sind.
Eine Organisationsform, mit der im Wesentlichen nur begleitende Selbsthilfe erreicht werden soll, erfüllt die geschilderten Voraussetzungen einer mit einem Heim vergleichbaren Einrichtung regelmäßig nicht. Gleiches gilt für Jugendwohngemeinschaften, in denen Jugendliche außerhalb eines Heims in Wohnungen in verschiedenen Wohngebieten leben und die ihr Leben in höherem Maße selbst gestalten und damit das Stadium der Heimunterbringung hinter sich haben.
Die Zulage beträgt 61,36 EUR monatlich, wenn in dem Heim überwiegend behinderte Menschen im Sinne des § 2 SGB IX oder Kinder oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten untergebracht sind, im Übrigen 30,68 EUR monatlich.
Die Beschäftigten bzw. Meister im handwerklichen Erziehungsdienst in einem Heim erhalten als Zulage 40,90 EUR monatlich.
Die Zulage für Beschäftigte im handwerklichen Erziehungsdienst steht den Beschäftigten in einer Werkstatt für Behinderte zu, wenn sich die Werkstatt ‹in einem Heim› befindet. Notwendig ist eine räumliche und organisatorische Verknüpfung der Werkstatt mit einem Heim. Dies ist beispielsweise anzunehmen, wenn die Werkstatt auf demselben umfriedeten Gelände wie das Heim liegt, im Wesentlichen Heimbewohner die Werkstatt besuchen, die Öffnungszeiten aufeinander abgestimmt sind und Förderplangespräche zwischen beiden Betreuungseinrichtungen stattfinden, in denen die gegenseitige Unterstützung bei Fördermaßnahmen festgelegt wird. Dass Werkstatt und Heim getrennte Leitungen haben, steht einer solchen Verknüpfung nicht entgegen. Die Zulage wird nur für Zeiträume gezahlt, in denen Beschäftigte einen Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung nach § 21 haben. Sie ist bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 23 Abs. 3) zu berücksichtigen.