Um Fachkräfte auf dem Gebiet der Informationstechnik für eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst zu gewinnen bzw. zu halten, hat die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) bereits 2001 Richtlinien hierzu erarbeitet.[1]

Bei Neueinstellungen können, sofern es

  • zur Gewinnung von IT-Fachpersonal mit einschlägiger Fachhochschul- oder Hochschulausbildung bzw. mit gleichwertigen Kenntnissen oder
  • zur Gewinnung von Fachinformatikern

erforderlich ist, die Beschäftigten in begründeten Einzelfällen einer höheren Entgeltstufe zugeordnet werden.

Auf der Grundlage des Tarifvertrag können Arbeitgeber im Rahmen von Ermessensvorschriften zur Deckung des Personalbedarfs bzw. zur Bindung von qualifizierten Fachkräften ein bis zu zwei Stufen höheres Entgelt ganz oder teilweise vorweg gewähren (§ 16 Abs. 5 TV-L, näher hierzu oben Ziffer 8.2).

Neuere Richtlinien der TdL zur Vergütung von IT-Fachpersonal sind hier nicht bekannt. Beispielgebend für übertarifliche Leistungen an Fachpersonal können für den Tarifbereich der Länder somit die nachfolgend näher dargestellten Richtlinien aus dem Tarifbereich des Bundes bzw. der Kommunen sein.

  • IT-Fachkräfte-Richtlinie Bund

    Der Bund hat erstmals mit Rundschreiben vom 7.1.2009[2] zugelassen, dass zur Gewinnung oder Bindung von IT-Fachkräften Beschäftigten der Entgeltgruppen 9 bis 15 eine außertarifliche ›IT-Fachkräftezulage bis zu einer Höhe von 1.000 EUR monatlich für bis zu 5 Jahren gezahlt werden kann. Beim Bund werden zusätzliche Mittel für die genannten Zwecke allerdings nicht bereitgestellt. Ein entsprechender finanzieller Mehrbedarf ist im jeweiligen Einzelplan zu erwirtschaften.

    Im Einzelnen sind im Tarifbereich des Bundes nach den Rundschreiben vom 12.12.2012[3] und Rundschreiben vom 13.8.2013 folgende übertarifliche Maßnahmen zulässig:

    Neben der Vorweggewährung von Stufen bei Einstellung von IT-Fachkräften ohne Berufserfahrung (ähnlich der tariflichen Regelung in § 16 Abs. 5 TV-L) lässt das Rundschreiben des Bundes die Gewährung einer IT-Fachkräftezulage zu.

    Den in den Entgeltgruppen 9–15 beim Bund neu eingestellten Beschäftigten kann neben dem Tabellenentgelt für den Zeitraum von längstens 5 Jahren eine IT-Fachkräftezulage von bis zu 1.000 EUR monatlich gezahlt werden.

    Mit Rundschreiben vom 13.8.2013 wurde die Möglichkeit eingeräumt, die IT-Fachkräftezulage – über die Befristung auf 5 Jahre hinaus – insgesamt maximal einmal erneut für einen Zeitraum von längstens 5 Jahren zu gewähren.[4]

    Die IT-Fachkräftezulage kann auch an Beschäftigte gezahlt werden, die nach Ablauf des befristeten Arbeitsverhältnisses zum Bund im unmittelbaren Anschluss[5] daran in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zum Bund wechseln.

    Teilzeitbeschäftigte erhalten die IT-Fachkräftezulage gem. § 24 Abs. 2 TVöD zeitratierlich. Die IT-Fachkräftezulage wird als sonstiger Entgeltbestandteil bei der Bemessung der Entgeltfortzahlung bei Urlaub, Krankheit, Arbeitsbefreiung gem. § 21 TVöD und der Jahressonderzahlung gem. § 20 TVöD berücksichtigt.

    Nach den Vorgaben in den Rundschreiben aus den Jahren 2012 und 2014[6] sind Entgelterhöhungen aufgrund von Höhergruppierungen nach der Entgeltordnung des Bundes anzurechnen. Die Zulage ist statisch, d. h., sie ist von allgemeinen Entgelterhöhungen ausgenommen.

    Die IT-Fachkräftezulage kann zusätzlich zu einer höheren Einstufung wegen außerhalb der Bundesverwaltung erworbener einschlägiger Berufserfahrung gewährt werden.

    Die IT-Fachkräftezulage kann entsprechend den vorstehend geschilderten Grundsätzen auch an bereits Beschäftigte gezahlt werden, sofern die Notwendigkeit besteht, der bevorstehenden Abwanderung einzelner Beschäftigter aus dem Bereich der Informationstechnik entgegenzuwirken. Die Dienststellen des Bundes sind gehalten, dem BMI jeweils nach Ablauf eines Kalenderjahres mitzuteilen, in wie vielen Fällen und in welchem Umfang von der Vorweggewährung von Stufen sowie der Zahlung einer IT-Fachkräftezulage Gebrauch gemacht worden ist.

  • Fachkräftezulage VKA

    Die Mitgliederversammlung der VKA hatte zunächst am 11.11.2011[7] beschlossen, die Zahlung einer IT-Fachkräftezulage zuzulassen. Am 18.4.2018 hat sich die Mitgliederversammlung der VKA auf eine Ausweitung der sog. IT-Fachkräfte-Richtlinie auf alle Fachkräfte verständigt und die Arbeitgeberrichtlinie der VKA zur Gewinnung und zur Bindung von Fachkräften, insbesondere auf dem Gebiet der Informationstechnik und von Ingenieurinnen und Ingenieuren (Fachkräfte-RL)“ verabschiedet.

    Die Fachkräftezulage kann gewährt werden, wenn dies zur Deckung des Personalbedarfs (bei neu eingestellten Beschäftigten) oder zur Bindung bereits vorhandener Fachkräfte bei Abwanderungsbestrebungen "im begründeten Einzelfall" (so die Formulierung in der Fachkräfte-RL) erforderlich ist. Der Begriff der "Fachkräfte" erfasst die Beschäftigten der Entgeltgruppen 9a bis 15 mit einschlägiger Fachhochschul- oder Hochschulbildung[8], insbesondere im IT-Bereich sowie bei Ingenieuren, bzw. Beschäftigten mit gleichwertigen Kenntnissen.

    Beschäftigten kann eine Fachkräftezulage...

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