Der aus der Beteiligung ausscheidende Arbeitgeber bzw. sein Rechtsnachfolger hat für die aus seiner Beteiligung hervorgegangenen derzeitigen und künftigen Rentenlasten an die VBL einen sog. Gegenwert zu zahlen.
Wesen des Umlageverfahrens ist es, dass die eingezahlten Umlagen zur Finanzierung der gegenwärtig zu leistenden Renten verwendet werden. Ein Deckungskapital zur Finanzierung der künftigen Rentenleistungen wird z. B. bei der VBL nicht gebildet. Das bedeutet, dass die von dem ausgeschiedenen Arbeitgeber hinterlassenen Rentenlasten für die Zukunft nicht finanziert sind. Da sich der ausgeschiedene Arbeitgeber künftig nicht mehr durch Umlagezahlungen an der Finanzierung dieser Rentenlasten beteiligen wird, muss er gewissermaßen als Vorfinanzierung einen Gegenwert entrichten. In die Berechnung des Gegenwerts sind alle aus der Beteiligung hervorgegangenen Ansprüche und Anwartschaften auf Versorgungs- und Versicherungsrente einzustellen.
Wenn ein beteiligter Arbeitgeber (Tochterunternehmen), der durch eine Ausgliederung bei einem Beteiligten (Mutterunternehmen) entstanden ist, aus der Beteiligung ausscheidet, werden dem Tochterunternehmen die Rentenlasten des Mutterunternehmens anteilig zugerechnet. Mit dieser Regelung soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass im Fall des Ausscheidens des Tochterunternehmens aus der Beteiligung bis dahin regelmäßig nur verhältnismäßig geringe Rentenlasten hervorgegangen sind, während die Rentenlasten, die vor der Ausgliederung dem Aufgabenbereich des Tochterunternehmens zuzurechnen waren, bei dem Mutterunternehmen und damit bei der Umlagegemeinschaft verbleiben. Mit der Reform der Zusatzversorgung haben die Tarifvertragsparteien zwar auch den Grundstein für einen Wechsel des Finanzierungssystems von der Umlagefinanzierung in ein kapitalgedecktes System gelegt. In einem rein kapitalgedeckten System sind die Leistungen ausfinanziert, sodass beim Ausscheiden eines beteiligten Arbeitgebers ein Gegenwert im Grundsatz nicht anfallen kann. Der Übergang in die Kapitaldeckung wird bei den meisten Zusatzversorgungskassen aber nur schrittweise erfolgen. Insbesondere bei der VBL wird dieser Übergang nur sehr langfristig vollzogen werden können. Bis dahin wird das bisherige Umlageverfahren beibehalten. Aus diesem Grund werden bei den Zusatzversorgungskassen, die die Umlagefinanzierung fortführen, auch künftig im Fall des Ausscheidens eines Beteiligten Gegenwerte zu zahlen sein.
Im Oktober 2012 hat sich der Bundesgerichtshof erstmals mit der Frage befasst, was die VBL von Arbeitgebern verlangen darf, wenn sie aus der umlagefinanzierten Solidargemeinschaft ausscheiden. Einige Arbeitgeber hatten in der Vergangenheit sogar die Frage gestellt, ob die VBL überhaupt einen finanziellen Ausgleich fordern darf. Dieser Auffassung hat der Bundesgerichtshof eine Absage erteilt. Ein Ausstieg aus der umlagefinanzierten betrieblichen Altersversorgung auf Kosten der Solidargemeinschaft ist auch weiterhin nicht möglich. Allerdings hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass die bis dahin geltende Regelung zur Berechnung des Gegenwerts ausgeschiedene Arbeitgeber unangemessen benachteiligt und deshalb unwirksam ist. Das Gericht hat Nachbesserungen gefordert, insbesondere bei der Ausgestaltung des Gegenwerts als Einmalzahlung. Mit der 18. Satzungsänderung vom 21.11.2012 und weiteren nachfolgenden Satzungsänderungen hat die VBL die Berechnung des Gegenwerts daher in einigen Punkten geändert und als Alternative zum Gegenwert ein Erstattungsmodell eingeführt. Neben der Einmalzahlung bietet das neu geschaffene Erstattungsmodell, mit dem die Zahlungen über längere Zeiträume gestreckt werden, einen Interessenausgleich zwischen Arbeitgebern, die die Beteiligung bei der VBL beenden wollen, und Arbeitgebern, die die umlagefinanzierte betriebliche Altersversorgung weiterhin schultern wollen.
Auch die kommunalen und kirchlichen Zusatzversorgungskassen haben infolge der Rechtsprechung ihre Satzungen entsprechend geändert.