Bis zum 31.12.2002 konnten Versicherte, die das 65. Lebensjahr bereits vollendet hatten, nur unter bestimmten Voraussetzungen pflichtversichert bleiben; in der Regel endete die Pflichtversicherung mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Seit 1.1.2003 sind Beschäftigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben und deren Arbeitsverhältnis fortbesteht, weiterhin zu versichern, wenn sie die sonstigen Voraussetzungen für die Pflichtversicherung erfüllen. Das bedeutet, dass keine Altersrente als Vollrente in Anspruch genommen sein darf. Ab Beginn einer Altersrente als Vollrente ist keine Versicherungspflicht mehr gegeben.

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