Durch das Flexirentengesetz ist seit dem 1.7.2017 die teilweise Inanspruchnahme einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit Hinzuverdienst wesentlich einfacher und flexibler gestaltet worden, sodass die doch recht einengende Regelung von FALTER kaum mehr Sinn ergibt, zumal sie in der Zusatzversorgung keine positiven Auswirkungen hat.
Das Flexirentengesetz bietet älteren Beschäftigten seit Anfang 2017 mehr Anreize als zuvor, über das Rentenalter hinaus zu arbeiten: mit einer flexiblen Teilrente (auf Wunsch bis zu 99 % der Vollrente) oder mit der Möglichkeit, ab der Regelaltersgrenze neben dem Bezug der vollen Rente noch weiterzuarbeiten und in dieser Zeit zusammen mit dem Arbeitgeber weitere Rentenbeiträge zu zahlen. Dadurch steigt der Rentenanspruch zusätzlich zur jährlichen Rentenanpassung. Versicherte, die vor der persönlichen Regelaltersgrenze in Rente gehen, dürfen einen Hinzuverdienst von bis zu 6.300 EUR brutto pro Kalenderjahr haben, ohne dass die Rente gekürzt wird. Dieser Hinzuverdienst ist auch innerhalb weniger Monate eines Kalenderjahres erlaubt. Wer mehr verdient, bekommt 40 % der Differenz von Verdienst und Freibeitrag angerechnet.
Diese Gesetzesänderung hat auch Auswirkungen auf die Betriebsrente aus der Zusatzversorgung. Der Versicherungsfall tritt in der Zusatzversorgung nur dann ein, wenn ein Anspruch auf gesetzliche Altersrente als Vollrente besteht. Der Bezug der Teilrente löst in der Zusatzversorgung keinen Versicherungsfall aus. Solange im Rahmen der Flexirente nur eine gesetzliche Teilrente gezahlt wird und daneben weiterhin das Arbeitsverhältnis besteht, besteht aus der Zusatzversorgung kein Anspruch auf Betriebsrente. Die Beschäftigten bleiben in der Zusatzversorgung pflichtversichert und können ihre Anwartschaft auf Betriebsrente weiter erhöhen. Mit dem erstmaligen Beginn der Vollrente ist in der Zusatzversorgung der Versicherungsfall eingetreten. Es besteht keine Versicherungspflicht mehr. Die Beschäftigten sind vom Arbeitgeber in der Zusatzversorgung abzumelden. Der Leistungsanspruch kann auch nicht mehr durch den Hinzuverdienst erhöht werden. Sollte jedoch zuerst eine Vollrente bezogen werden, die im Folgejahr aufgrund zu hohen Hinzuverdienstes nur noch als Teilrente bestehen bleibt, vermindert sich der Anspruch bei der betrieblichen Rente im gleichen Maße wie bei der gesetzlichen Rente. Hier sind stufenlos alle Prozentvarianten möglich. Stellt die gesetzliche Rentenversicherung rückwirkend ab Rentenbeginn fest, dass wegen Überschreitens des Hinzuverdienstes nur ein Anspruch auf eine Teilrente besteht, entfällt auch rückwirkend der Anspruch auf Betriebsrente. In diesem Fall würde auch eine Versicherungspflicht in der Zusatzversorgung nachträglich wiederaufleben. Nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze gelten die Hinzuverdienstregeln bei der gesetzlichen Rente nicht mehr. Für die Zusatzversorgung gilt dies ebenfalls: Sobald ein Beschäftigter eine Regelaltersrente als Vollrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, besteht auch aus der Zusatzversorgung ein Anspruch auf die Betriebsrente. Der Beschäftigte ist von der Pflichtversicherung abzumelden. Ein späterer Hinzuverdienst wirkt sich dann nicht mehr auf die Zusatzversorgung aus.
Für Beschäftigte, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind, weil sie Mitglied in einem berufsständischen Versorgungswerk sind, gelten die oben dargestellten Regelungen entsprechend.