Der Altersvorsorgeplan 2001 vom 13.11.2001 regelt in Nr. 1.4, dass die Umlagefinanzierung auch nach dem Systemwechsel beibehalten wird; sie kann schrittweise nach den Möglichkeiten der einzelnen Zusatzversorgungseinrichtungen durch Kapitaldeckung abgelöst werden. Bei der VBL wird die Zusatzversorgung weiterhin vollständig im Umlageverfahren finanziert. Hinsichtlich der Umlageentrichtung hat sich durch den Systemwechsel in der Zusatzversorgung keine Änderung in der bisherigen Verfahrensweise ergeben.

Die monatlichen Umlagen sind vom Arbeitgeber an die Zusatzversorgungskasse abzuführen. Sie werden zum Zeitpunkt der Auszahlung des ZVE fällig und sind unverzüglich zu zahlen. Als Umlage ist ein bestimmter Vomhundertsatz des ZVE zu entrichten.

Was die Finanzierung der Pflichtversicherung bei der VBL anbetrifft, ist zu unterscheiden zwischen dem Abrechnungsverband West (alte Bundesländer) und dem Abrechnungsverband Ost (neue Bundesländer). Die finanzielle Ausgangslage ist in diesen beiden Abrechnungsverbänden grundverschieden.

4.2.1 Abrechnungsverband Ost

In dem seit 1997 bestehenden Abrechnungsverband Ost ist das Verhältnis zwischen Einnahmen und Ausgaben bzw. zwischen vorhandenem Vermögen und Leistungsansprüchen und Anwartschaften wesentlich günstiger als im Abrechnungsverband West.

Der Umlagesatz liegt bei 1 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. Sanierungsgelder werden im Abrechnungsverband Ost nicht erhoben.

Bis 31.12.2002 war eine Arbeitnehmerbeteiligung nicht vorgesehen. In der Lohnrunde 2002/2003 einigten sich die Tarifvertragsparteien jedoch auf die Einführung eines Arbeitnehmerbeitrags von zunächst 0,2 % ab 1.1.2003. Der Arbeitnehmerbeitrag wurde bis Ende 2003 im Rahmen des Umlageverfahrens erhoben.

Im Jahr 2022 ergeben sich folgende Aufwendungen für die Pflichtversicherung:

 
  Abrechnungsverband Ost
Umlage des Arbeitgebers 1,00 %
Beitrag zum Kapitaldeckungsverfahren 6,25 %
davon Arbeitgeberanteil 2,00 %
davon Arbeitnehmeranteil 4,25 %

Der Grenzwert für die Pauschalversteuerung der Umlage beträgt 89,48 EUR.

Der Arbeitgeberanteil zum Kapitaldeckungsverfahren ist nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei. Für die Beiträge der Beschäftigten hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 9.12.2010[1] entschieden, dass diese in dem Gesamtversicherungsbeitrag des Arbeitgebers an eine kapitalgedeckte Pensionskasse enthalten und damit als Arbeitgeberbeiträge nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei sind. Für die Qualifizierung einer Zahlung als Beitrag des Arbeitgebers i. S. d. § 3 Nr. 63 EStG ist nur die versicherungsvertragliche Außenverpflichtung maßgeblich. Es kommt nicht darauf an, wer die Versicherungsbeiträge finanziert, d. h., wer durch sie wirtschaftlich belastet wird.

4.2.2 Abrechnungsverband West

Im Abrechnungsverband West liegen die Verhältnisse anders. Aufgrund der hohen Rentenlasten und Anwartschaften, die nach dem bisherigen Umlagesystem bei Weitem nicht durch vorhandenes Kapital gedeckt sind, kommt eine Umstellung auf ein kapitalgedecktes System auf absehbare Zeit nicht in Betracht; dies bleibt ein langfristiges Ziel. Die Umlagefinanzierung muss daher zunächst beibehalten werden.

Für den Abrechnungsverband West haben die Tarifvertragsparteien daher die Eckpunkte für die künftige Finanzierung festgelegt. Zur Umsetzung dieser Finanzierungsregelungen hat der Verwaltungsrat der VBL am 1.2.2002 die 41. Änderung der Satzung und einen satzungsergänzenden Beschluss bezüglich der vorläufigen Erhebung des Sanierungsgelds gefasst.

Infolge des Ergänzungstarifvertrags vom 28.3.2015 und der Tarifeinigung vom 29.4.2016, mit denen u. a. die Eigenbeteiligung der Versicherten neu geregelt wurde, ergibt sich Folgendes:

 
  Abrechnungsverband West
Umlage insgesamt 8,26 %
davon Arbeitgeberanteil 6,45 %
davon Arbeitnehmeranteil 1,81 %

4.2.3 Sonderregelung für Entgelte über der Vergütungsgruppe I BAT/BAT-O nach § 39 ATV

§ 39 ATV wurde durch den 2. Änderungstarifvertrag zum ATV vom 12.3.2003 neu gefasst. Insbesondere wurde dabei geregelt, dass künftig im Bereich des Bundes und der Länder entweder eine zusätzliche Umlage nach § 39 Abs. 2 ATV oder ein Beitrag von 8 % in die freiwillige Versicherung nach § 39 Abs. 1 TV zu entrichten ist. Neu ist ferner, dass auch für Beschäftigte, deren Startgutschrift sich nach § 33 Abs. 2 ATV (rentennahe Jahrgänge) berechnet, unter den Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 ATV eine freiwillige Versicherung zu begründen ist. Der bisherige Ausschluss dieses Personenkreises hat sich als nicht sachgerecht erwiesen.

4.2.3.1 Zusätzliche Umlage nach § 39 Abs. 2 ATV

Danach gilt in den sog. "Altfällen" für Beschäftigte, für die am 31.12.2001 schon und am 1.1.2002 noch eine zusätzliche Umlage nach § 29 Abs. 4 VBL-Satzung a. F. gezahlt wurde, das bisherige Recht fort:

Soweit das monatliche zusatzversorgungspflichtige Entgelt das 1,133-Fache des Betrags der Entgeltgruppe 15 Stufe 6 TVöD/VKA Tarifgebiet West bzw. Tarifgebiet Ost übersteigt, ist zusätzlich eine Umlage in Höhe von 9 % des übersteigenden Betrags vom Arbeitgeber zu zahlen. Dieser Grenzbetrag erhöht sich jährlich einmal um die Jahressonderzahlung, wenn die/der Beschäftigte eine zusatzversorgungspflichtige Zuwendung erhält...

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