§ 39 ATV wurde durch den 2. Änderungstarifvertrag zum ATV vom 12.3.2003 neu gefasst. Insbesondere wurde dabei geregelt, dass künftig im Bereich des Bundes und der Länder entweder eine zusätzliche Umlage nach § 39 Abs. 2 ATV oder ein Beitrag von 8 % in die freiwillige Versicherung nach § 39 Abs. 1 TV zu entrichten ist. Neu ist ferner, dass auch für Beschäftigte, deren Startgutschrift sich nach § 33 Abs. 2 ATV (rentennahe Jahrgänge) berechnet, unter den Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 ATV eine freiwillige Versicherung zu begründen ist. Der bisherige Ausschluss dieses Personenkreises hat sich als nicht sachgerecht erwiesen.
4.2.3.1 Zusätzliche Umlage nach § 39 Abs. 2 ATV
Danach gilt in den sog. "Altfällen" für Beschäftigte, für die am 31.12.2001 schon und am 1.1.2002 noch eine zusätzliche Umlage nach § 29 Abs. 4 VBL-Satzung a. F. gezahlt wurde, das bisherige Recht fort:
Soweit das monatliche zusatzversorgungspflichtige Entgelt das 1,133-Fache des Betrags der Entgeltgruppe 15 Stufe 6 TVöD/VKA Tarifgebiet West bzw. Tarifgebiet Ost übersteigt, ist zusätzlich eine Umlage in Höhe von 9 % des übersteigenden Betrags vom Arbeitgeber zu zahlen. Dieser Grenzbetrag erhöht sich jährlich einmal um die Jahressonderzahlung, wenn die/der Beschäftigte eine zusatzversorgungspflichtige Zuwendung erhält. Die sich aus der zusätzlichen Umlage ergebenden Versorgungspunkte sind zu verdreifachen.
§ 39 Abs. 2 ATV findet immer dann Anwendung, wenn für den Versicherten dem Grunde nach eine zusätzliche Umlage nach § 39 Abs. 1 ATV zu zahlen ist. Ein Beitrag in die freiwillige Versicherung ist also auch dann nicht zu zahlen, wenn die Voraussetzungen für die zusätzliche Umlage nach § 39 Abs. 2 ATV im Dezember 2001 und im Januar 2002 vorlagen, der jeweils maßgebende Grenzbetrag in der Folge aber zeitweise unterschritten wird; diese Versicherten fallen weiterhin unter § 39 Abs. 2 ATV. Die zusätzliche Umlage ist in diesen Fällen ab dem Zeitpunkt wieder zu entrichten, von dem die entsprechenden Grenzbeträge wieder überschritten werden.
Die Grenzwerte betragen monatlich bzw. im Monat der Jahressonderzahlung:
Zeitraum |
Abrechnungsverband West |
Abrechnungsverband Ost |
ab 1.3.2020 monatlich im Monat der Jahressonderzahlung 2020 ab 1.4.2021 monatlich im Monat der Jahressonderzahlung 2021 ab 1.4.2022 monatlich im Monat der Jahressonderzahlung 2022 |
7.841,56 EUR 11.901,92 EUR 7.951,34 EUR 12.068,53 EUR 8.094,46 EUR 12.285,76 EUR |
7.841,56 EUR 11.414,96 EUR 7.951,34 EUR 11.821,26 EUR 8.094,46 EUR 12.285,76 EUR |
4.2.3.2 Beitrag zur freiwilligen Versicherung für "Neufälle" ab 2002
Im Übrigen – d. h. in den von § 39 Abs. 2 ATV nicht erfassten "Neufällen" – gilt nach § 39 Abs. 1 ATV Folgendes:
Für Arbeitnehmer, deren Entgelt erst ab 2002 die Entgeltgrenzen übersteigt, ist keine zusätzliche Umlage mehr zu entrichten. Übersteigt aber das monatliche ZVE das 1,181-Fache des Betrags der Entgeltgruppe 15 Stufe 5 TVöD/Bund Tarifgebiet West bzw. Tarifgebiet Ost, ist der Arbeitgeber verpflichtet, im Rahmen der freiwilligen Versicherung einen kapitalgedeckten Beitrag in Höhe von 8 % des über die Entgeltgrenzen hinausgehenden Betrags zu entrichten. Der Grenzbetrag erhöht sich einmal jährlich um den Betrag Jahressonderzahlung, wenn die/der Beschäftigte eine zusatzversorgungspflichtige Jahressonderzahlung erhält. Die Vorschrift gilt auch für wissenschaftlich Beschäftigte i. S. d. § 2 Abs. 2 ATV, wenn sie sich von der Pflichtversicherung haben befreien lassen.
Für den Bereich der Länder sind zwar mit dem In-Kraft-Treten des TV-L am 1.11.2006 der BAT und der BAT-O weggefallen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass für die Beschäftigten der Länder die Regelung keine Anwendung mehr fände. Auch für die in den Geltungsbereich des TV-L fallenden Beschäftigender Länder ist § 39 Abs. 1 ATV weiterhin anzuwenden unter Zugrundelegung der Entgeltgrenzen nach Vergütungsgruppe I BAT bzw. BAT-O. Dies gilt zumindest solange, bis § 39 Abs. 1 ATV an die neue Vergütungsstruktur des TV-L angepasst worden ist.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Beitrag in Höhe von 8 % zu zahlen, "wenn eine freiwillige Versicherung besteht" (§ 39 Abs. 1 ATV). Diese Formulierung könnte dahingehend verstanden werden, dass der Arbeitgeber erst dann zur Beitragszahlung verpflichtet ist, wenn der Beschäftigte zuvor eine freiwillige Versicherung i. S. d. § 26 ATV begründet hat. Diese Verpflichtung des Arbeitgebers besteht jedoch unabhängig davon, ob der Beschäftigte selbst eine freiwillige Versicherung begründet hat, schon dann, wenn die übrigen Voraussetzungen gegeben sind.
Auch hier wird im Monat der Zahlung einer zusatzversorgungspflichtigen Zuwendung der vorgenannte Grenzbetrag jährlich einmalig erhöht. Für die vorgenannten, vom Arbeitgeber gezahlten kapitalgedeckten Beiträge kommt im Rahmen des § 3 Nr. 63 EStG Steuerfreiheit in Betracht.
Die Grenzwerte betragen derzeit monatlich (bzw. im Monat der Zuwendung):
Zeitraum |
Abrechnungsverband West |
Abrechnungsverband Ost |
ab 1.3.2020 monatlich im Monat der Jahressonderzahlung 2020 ab 1.4.2021 monatlich im Monat der Jahressonderzahlung 2021 ab 1.4.2022 monatlich im Monat der Jahressonderzahlung 2022 |
7.771,51 EUR 12.434,42 ... |