Aufgrund der Schließung des Gesamtversorgungssystems zum 31.12.2000 war auch zu klären, was ab dem 1.1.2002 mit den laufenden Renten und den bis dahin erworbenen Anwartschaften geschieht. Dabei war vorrangiges Ziel der Tarifvertragsparteien, das bisherige Recht nicht fortschreiben und pflegen zu müssen. Daher wurden alle Renten und Versorgungsanwartschaften aus dem alten System in das neue System überführt.

Die rückwirkende Schließung des Gesamtversorgungssystems zum 31.12.2000 hat für das Jahr 2001 keine praktische Bedeutung. Das Jahr 2001 wurde aus verwaltungstechnischen Gründen als Einführungsphase für das neue System behandelt, in der sich die Anwartschaften nach den bisherigen Berechnungsmethoden fortentwickeln. Im Ergebnis fand das neue Recht somit ab dem 1.1.2002 Anwendung. Die Regelungen für die Überführung der Renten und Anwartschaften in das neue System sind in §§ 30ff. ATV enthalten.

5.1 Übergangsregelungen für die Rentenberechtigten, §§ 30, 31 ATV

Für die Empfänger von am 1.1.2002 laufenden Renten wurde geregelt, dass die Renten in der zuletzt geltenden Höhe als Besitzstandsrenten weitergewährt werden.

5.1.1 Versorgungsrentenberechtigte

Rentenberechtigte, die zum 31.12.2001 bereits eine Versorgungsrente bezogen haben, erhielten den bisherigen Zahlbetrag weiter. Die Höhe der Versorgungsrente wurde zum Stand 31.12.2001 ohne Berücksichtigung von Ruhens- oder Nichtauszahlungsregelungen festgestellt. Sofern aber bei der Gewährung der Rente schon nach dem bisher geltenden Recht Ruhensregelungen zu berücksichtigen waren, fanden diese auch weiterhin Anwendung. Entfallen später die Ruhens- oder Nichtzahlungsregelungen, wird der zum Stand 31.12.2001 festgestellte Wert als Besitzstandsrenten gezahlt. Noch zustehende "abbaubare Ausgleichsbeträge" werden in Höhe der künftigen Dynamisierungsgewinne abgebaut.

Die Situation der Versorgungsrentenempfänger änderte sich nur insoweit, als die Renten künftig jeweils zum 1.7. eines Jahres um 1 % dynamisiert werden, und zwar unabhängig von der Entwicklung der Beamtenversorgung und der Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

Pflichtversicherte, deren Renten genau am 1.1.2002 begannen, wurden ursprünglich weder von den Regelungen für die Bestandsrenten noch für die zum Jahreswechsel Pflichtversicherten erfasst. Mit der Einfügung eines entsprechenden Abs. 5 in § 30 ATV durch den 2. Änderungstarifvertrag vom 12.3.2003 wurde klargestellt, dass diese Personen wie Bestandsrentner zu behandeln sind.

5.1.2 Versicherungsrentenberechtigte

Auch die Rentenberechtigten, die am 31.12.2001 eine Versicherungsrente nach § 44 der VBL-Satzung a. F., nach § 18 BetrAVG oder nach der Sonderregelung für Arbeitnehmer im Beitrittsgebiet (§ 105b VBL-Satzung a. F.) bezogen hatten, erhielten die Renten in der bisherigen Höhe weiter. Die Versicherungsrenten wurden ebenfalls zum Stand 31.12.2001 festgestellt und als Besitzstandsrenten weitergezahlt.

Anders als nach altem Recht werden auch die Versicherungsrenten jeweils zum 1.7. eines Jahres um 1 % dynamisiert. Die Empfänger von Versicherungsrenten profitieren insoweit von der Systemumstellung.

5.2 Überleitung der Anwartschaften von Versicherten ins Punktesystem, § 32 bis § 34 ATV

Die im alten System erworbenen Anwartschaften wurden zunächst nach dem bisherigen Recht unter Anwendung der Übergangsregelungen des § 33 ATV (Pflichtversicherte) und des § 34 ATV (beitragsfrei Versicherte) ermittelt. Die so festgestellten Anwartschaften wurden in Versorgungspunkte umgerechnet und dem Versorgungskonto gutgeschrieben (Startgutschrift).

Bei der Berechnung der Startgutschrift für Arbeitnehmer, die am 31.12.2001 schon und am 1.1.2002 noch pflichtversichert waren, ist zwischen rentennahen und rentenfernen Jahrgängen zu differenzieren.

5.2.1 Startgutschrift der rentennahen Jahrgänge

Diejenigen Pflichtversicherten im Tarifgebiet West, die am 31.12.2001 das 55. Lebensjahr vollendet hatten (rentennahe Jahrgänge), erhalten als Startgutschrift eine auf der Basis einer auf das 63. Lebensjahr bezogenen Gesamtversorgung ermittelten Versorgungsrente.

Dies gilt auch für Pflichtversicherte der rentennahen Jahrgänge im Tarifgebiet Ost, die bereits vor der Einführung der Zusatzversorgung in den neuen Ländern Pflichtversicherungszeiten zurückgelegt haben. Die Regelung findet also auch auf Beschäftigte Anwendung, die vor dem 1.1.1997 bereits bei einem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes in den alten Bundesländern beschäftigt waren und zu einem Arbeitgeber im Tarifgebiet Ost gewechselt sind. Ferner gilt diese Regelung auch für rentennahe Pflichtversicherte im Abrechnungsverband Ost, für die der Umlagesatz West maßgeblich ist.

Ausgangswert für die Berechnung der Startgutschrift ist die Rente, die sich nach dem bisherigen Gesamtversorgungssystem ergeben hätte, wenn der Versicherungsfall im Zeitpunkt der Vollendung des 63. Lebensjahres eingetreten wäre. Es wird also zunächst die Gesamtversorgung ermittelt, die sich bis zum 63. Lebensjahr ergeben hätte. Davon wird die Grundversorgung, die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, abgezogen. Die Berechnung des abzuziehenden Betrags basiert auf einer Rentenauskunft des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers zum Stichtag 31.12.2001, hochgerechnet bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres. Für die ...

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