Die Neufassung des § 33 Abs. 3 ATV stellt klar, dass die Berechnung einer Startgutschrift für rentennahe Jahrgänge nur für Altersteilzeitfälle im Tarifgebiet West in Betracht kommt. Für Beschäftigte im Tarifgebiet Ost gilt die Regelung grundsätzlich nicht. Hier wird die Startgutschrift grundsätzlich nach den Regeln für die rentenfernen Jahrgänge ermittelt. Dies ist in der Regel aber kein Nachteil, da wegen der in diesen Fällen geringen gesamtversorgungsfähigen Zeit die Berechnungsweise für rentenferne Jahrgänge zu einer höheren Startgutschrift führt, als es auf der Grundlage des alten Gesamtversorgungssystems der Fall gewesen wäre.

Für die unter die Regelung fallenden Pflichtversicherten im Tarifgebiet West, die vor dem 14.11.2001 Altersteilzeit oder Vorruhestand vereinbart haben, wird die Startgutschrift nach den Regeln für rentennahe Jahrgänge ermittelt. Ist dabei die Mindestgesamtversorgung nach dem bis zum 31.12.2000 geltenden Zusatzversorgungsrecht maßgebend, wird der Beschäftigte bei der Berechnung der Startgutschrift wirtschaftlich so gestellt, als würden weder in der gesetzlichen Rentenversicherung noch in der Zusatzversorgung Abschläge erhoben. Der Grund hierfür ist, dass die Mindestgesamtversorgung bei Fortsetzung der Pflichtversicherung im bisherigen Gesamtversorgungssystem ohne Abschläge zugestanden hätte und zudem die Abschläge in der gesetzlichen Rentenversicherung durch die Versorgungsrente ausgeglichen worden wären.

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