Wie § 26 ATV feststellt, erfolgt die freiwillige Versicherung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung. Der Arbeitgeber sagt dem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliden- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass des Arbeitsverhältnisses zu. Die in § 26 enthaltene Zusage des Arbeitgebers auf betriebliche Altersversorgung erfüllt damit die Voraussetzungen des § 1 Betriebsrentengesetz.

Mit der Einfügung des § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG hat der Gesetzgeber klargestellt, dass betriebliche Altersversorgung auch vorliegt, soweit neben Arbeitgeberbeiträgen auch Beiträge vom Arbeitnehmer aus dem Arbeitsentgelt zur Finanzierung einer betrieblichen Altersversorgung geleistet werden. Voraussetzung ist, dass die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst. Zu diesen Beiträgen gehören auch die von den Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes aus versteuertem und verbeitragtem Arbeitsentgelt zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung gezahlten Eigenbeiträge zur VBL oder einer anderen Zusatzversorgungskasse des öffentlichen Dienstes. Die Regelung ist am 1.1.2002 in Kraft getreten. Damit wurde zugleich klargestellt, dass ab diesem Zeitpunkt die steuerliche Förderung nach § 10a oder §§ 79ff. EStG auch für eigene Beiträge in der betrieblichen Altersversorgung Anwendung findet.

Dieser Inhalt ist unter anderem im TV-L Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge