§ 24 Rechtsstellung und Aufgaben
(1) 1Der Gemeinderat ist die Vertretung der Bürger und das Hauptorgan der Gemeinde. 2Er legt die Grundsätze für die Verwaltung der Gemeinde fest und entscheidet über alle Angelegenheiten der Gemeinde, soweit nicht der Bürgermeister kraft Gesetzes zuständig ist oder ihm der Gemeinderat bestimmte Angelegenheiten überträgt. 3Der Gemeinderat überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse und sorgt beim Auftreten von Missständen in der Gemeindeverwaltung für deren Beseitigung durch den Bürgermeister.
(2) 1Der Gemeinderat entscheidet im Einvernehmen mit dem Bürgermeister über die Ernennung, Einstellung und Entlassung der Gemeindebediensteten; das Gleiche gilt für die nicht nur vorübergehende Übertragung einer anders bewerteten Tätigkeit bei einem Arbeitnehmer sowie für die Festsetzung des Entgelts, sofern kein Anspruch auf Grund eines Tarifvertrags besteht. 2Kommt es zu keinem Einvernehmen, entscheidet der Gemeinderat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Anwesenden allein. 3Der Bürgermeister ist zuständig, soweit der Gemeinderat ihm die Entscheidung überträgt oder diese zur laufenden Verwaltung gehört. 4Rechte des Staates bei der Ernennung und Entlassung von Gemeindebediensteten, die sich aus anderen Gesetzen ergeben, bleiben unberührt.
(3) 1Eine Fraktion oder ein Sechstel der Gemeinderäte kann in allen Angelegenheiten der Gemeinde und ihrer Verwaltung verlangen, dass der Bürgermeister den Gemeinderat unterrichtet. 2Ein Viertel der Gemeinderäte kann in Angelegenheiten im Sinne von Satz 1 verlangen, dass dem Gemeinderat oder einem von ihm bestellten Ausschuss Akteneinsicht gewährt wird. 3In dem Ausschuss müssen die Antragsteller vertreten sein.
(4) 1Jeder Gemeinderat kann an den Bürgermeister schriftliche, elektronische oder in einer Sitzung des Gemeinderats mündliche Anfragen über einzelne Angelegenheiten im Sinne von Absatz 3 Satz 1 richten, die binnen angemessener Frist zu beantworten sind. 2Das Nähere ist in der Geschäftsordnung des Gemeinderats zu regeln.
(5) Absätze 3 und 4 gelten nicht bei den nach § 44 Abs. 3 Satz 3 geheim zu haltenden Angelegenheiten.
§ 25 Zusammensetzung
(1) 1Der Gemeinderat besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzendem und den ehrenamtlichen Mitgliedern (Gemeinderäte). 2In Städten führen die Gemeinderäte die Bezeichnung Stadtrat.
(2) 1Die Zahl der Gemeinderäte beträgt
in Gemeinden mit nicht mehr als 1.000 Einwohnern 8,
in Gemeinden mit mehr als 1.000 Einwohnern,
aber nicht mehr als 2.000 Einwohnern 10,
in Gemeinden mit mehr als 2.000 Einwohnern,
aber nicht mehr als 3.000 Einwohnern 12,
in Gemeinden mit mehr als 3.000 Einwohnern,
aber nicht mehr als 5.000 Einwohnern 14,
in Gemeinden mit mehr als 5.000 Einwohnern,
aber nicht mehr als 10.000 Einwohnern 18,
in Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern,
aber nicht mehr als 20.000 Einwohnern 22,
in Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnern,
aber nicht mehr als 30.000 Einwohnern 26,
in Gemeinden mit mehr als 30.000 Einwohnern,
aber nicht mehr als 50.000 Einwohnern 32,
in Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern,
aber nicht mehr als 150.000 Einwohnern 40,
in Gemeinden mit mehr als 150.000 Einwohnern,
aber nicht mehr als 400.000 Einwohnern 48,
in Gemeinden mit mehr als 400.000 Einwohnern 60;
durch die Hauptsatzung kann bestimmt werden, dass für die Zahl der Gemeinderäte die nächstniedrigere Gemeindegrößengruppe maßgebend ist. 2In Gemeinden mit unechter Teilortswahl kann durch die Hauptsatzung bestimmt werden, dass für die Zahl der Gemeinderäte die nächstniedrigere oder die nächsthöhere Gemeindegrößengruppe maßgebend ist; durch die Hauptsatzung kann auch eine dazwischenliegende Zahl der Gemeinderäte festgelegt werden. 3Ergibt sich aus der Verteilung der Sitze im Verhältnis der auf die Wahlvorschläge gefallenen Gesamtstimmenzahlen innerhalb des Wahlgebiets, dass einem Wahlvorschlag außer den in den Wohnbezirken bereits zugewiesenen Sitzen weitere zustehen, erhöht sich die Zahl der Gemeinderäte für die auf die Wahl folgende Amtszeit entsprechend. 4Wird die unechte Teilortswahl aufgehoben, kann bis zum Ende der laufenden Amtszeit der Gemeinderäte durch die Hauptsatzung bestimmt werden, dass die bisherige oder eine andere nach Satz 2 festzulegende Sitzzahl längstens bis zum Ablauf der zweiten auf die Aufhebung der unechten Teilortswahl folgenden Amtszeit der Gemeinderäte maßgebend ist.
(3) Änderungen der für die Zusammensetzung des Gemeinderats maßgebenden Einwohnerzahl sind erst bei der nächsten regelmäßigen Wahl zu berücksichtigen.
§ 26 Wahlgrundsätze
(1) Die Gemeinderäte werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den Bürgern gewählt.
(2) 1Gewählt wird auf Grund von Wahlvorschlägen unter Berücksichtigung der Grundsätze der Verhältniswahl. 2Die Verbindung von Wahlvorschlägen ist unzulässig. 3Jeder Wahlberechtigte hat so viel Stimmen, wie Gemeinderäte zu wählen sind. 4Der Wahlberechtigte kann Bewerber aus anderen Wahlvorschlägen übernehmen und einem Bewerber bis zu drei Stimmen geben.
(3) 1Wird nur ein gültiger oder kein Wahlvorschlag eingereicht, findet Mehrheitswa...