§ 11 Begriffsbestimmung
(1) Einwohner der Gemeinde ist, wer in der Gemeinde seinen ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Bürger der Gemeinde ist, wer zu den Gemeindewahlen wahlberechtigt ist.
§ 12 Gemeindliche Einrichtungen; Anschluss- und Benutzungszwang
(1) Jedermann ist im Rahmen des geltenden Rechts berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen.
(2) 1Die Gemeinde kann aus Gründen des öffentlichen Wohls durch Satzung für die Grundstücke ihres Gebietes den Anschluss an öffentliche Einrichtungen (Anschlusszwang) und die Benutzung dieser Einrichtungen (Benutzungszwang) vorschreiben. 2Dies gilt insbesondere für Einrichtungen der Wasserversorgung, der Abwasserentsorgung, der Abfallbeseitigung, der Straßenreinigung und der Fernwärme. 3Andere gesetzliche Bestimmungen, die den Anschluss- und Benutzungszwang regeln, bleiben unberührt. 4Gründe des öffentlichen Wohls können auch Gründe des Schutzes der natürlichen Grundlagen des Lebens einschließlich des Klima- oder Ressourcenschutzes sein.
(3) 1Die Satzung kann vorbehaltlich besonderer gesetzlicher Bestimmungen Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang zulassen. 2Dies gilt insbesondere, wenn auf Grundstücken Anlagen betrieben werden, die einen höheren Umweltstandard aufweisen als die von der Gemeinde vorgesehene Einrichtung. 3Die Satzung kann den Zwang auch auf bestimmte Teile des Gemeindegebietes und auf bestimmte Gruppen von Grundstücken beschränken.
§ 13 Beteiligung und Unterrichtung der Einwohner
1Die Gemeinde beteiligt und unterrichtet die betroffenen Einwohner in wichtigen Gemeindeangelegenheiten. 2Zu diesen Zwecken sollen Einwohnerfragestunden, Einwohnerversammlungen, Einwohnerbefragungen oder andere Formen kommunaler Öffentlichkeitsarbeit durchgeführt werden. 3Die Formen der Einwohnerbeteiligung regelt die Hauptsatzung, Einzelheiten können auch in einer gesonderten Satzung geregelt werden.
§ 14 Einwohnerantrag
(1) Einwohner, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, können beantragen, dass die Gemeindevertretung über eine bestimmte Angelegenheit der Gemeinde berät und entscheidet (Einwohnerantrag).
(2) 1Der Einwohnerantrag muss schriftlich eingereicht werden. 2§ 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg findet keine Anwendung. 3Auf dem Einwohnerantrag sind eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson zu benennen; im Übrigen gilt § 31 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes entsprechend.
(3) 1Ein Einwohnerantrag muss von mindestens 5 vom Hundert der Antragsberechtigten unterzeichnet sein. 2Die Hauptsatzung kann ein niedrigeres Quorum vorsehen.
(4) Der Einwohnerantrag ist nur zulässig, wenn nicht in derselben Angelegenheit innerhalb der letzten zwölf Monate bereits ein zulässiger Einwohnerantrag gestellt wurde.
(5) 1Jede Unterschriftenliste muss den vollen Wortlaut des Einwohnerantrags enthalten. 2Eintragungen, welche die Person des Unterzeichners nach Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift nicht zweifelsfrei erkennen lassen, sind ungültig.
(6) 1Die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 müssen im Zeitpunkt des Zugangs des Einwohnerantrags bei der Gemeindeverwaltung erfüllt sein. 2Über die Zulässigkeit entscheidet die Gemeindevertretung in ihrer nächsten ordentlichen Sitzung. 3Gegen die Entscheidung über die Unzulässigkeit können die Vertrauenspersonen gemeinsam unmittelbar die Verwaltungsgerichte anrufen.
(7) 1Über einen zulässigen Einwohnerantrag hat die Gemeindevertretung spätestens in ihrer nächsten ordentlichen Sitzung zu beraten und zu entscheiden. 2Der Vertrauensperson des Einwohnerantrags soll Gelegenheit gegeben werden, den Einwohnerantrag in der Sitzung der Gemeindevertretung zu erläutern.
§ 15 Bürgerbegehren, Bürgerentscheid
(1) 1Über eine Gemeindeangelegenheit, die in der Entscheidungszuständigkeit der Gemeindevertretung oder des Hauptausschusses liegt, kann die Bürgerschaft der Gemeinde einen Bürgerentscheid beim Gemeindewahlleiter beantragen (initiierendes Bürgerbegehren). 2Die Gemeindeverwaltung teilt den Vertretungsberechtigten des initiierenden Bürgerbegehrens auf deren Antrag hin schriftlich eine Einschätzung der mit der Durchführung der verlangten Maßnahme verbundenen Kosten (Kostenschätzung) mit.
(1) 1Über eine Gemeindeangelegenheit, die in der Entscheidungszuständigkeit der Gemeindevertretung oder des Hauptausschusses liegt, kann die Bürgerschaft der Gemeinde einen Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren). 2Das Bürgerbegehren muss schriftlich beim Gemeindewahlleiter eingereicht werden; § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg findet keine Anwendung. 3Das Bürgerbegehren kann sich auch gegen einen Beschluss der Gemeindevertretung oder des Hauptausschusses richten; in diesem Fall muss es innerhalb von acht Wochen nach der Veröffentlichung des Beschlusses gemäß § 39 Absatz 3 zuzüglich des Zeitraums der Übermittlung der Kostenschätzung ab Anzeige des Bürgerbegehrens eingereicht werden. 4Das Bürgerbegehren muss die zur Entscheidung zu bringende Frage undeine Begründung enthalten. 5Die Verwaltung teilt den Vertretungsberechtigten schriftlich eine Einschätzung der mit der Durchführung der verlangten Maßnahme ...