(1) 1Die Gemeindevertretung tritt spätestens am 30. Tag nach ihrer Wahl zusammen. 2Die Einberufung zur ersten Sitzung erfolgt durch den Vorsitzenden der bisherigen Gemeindevertretung, zu allen weiteren Sitzungen durch den Vorsitzenden der neuen Gemeindevertretung. 3Im Übrigen ist die Gemeindevertretung einzuberufen, so oft es die Geschäftslage erfordert.
(1a) 1Die Gemeindevertretung tagt grundsätzlich in Präsenzsitzung. 2Gemeindevertreter können, abgesehen von der konstituierenden Sitzung der Gemeindevertretung, auf begründeten Antrag an der Sitzung per Video teilnehmen, soweit dies technisch möglich ist. 3Ein begründeter Antrag liegt vor, wenn der Gemeindevertreter anderenfalls seine persönliche Teilnahme an der Sitzung aus beruflichen, familiären, gesundheitlichen oder vergleichbaren Gründen nicht ermöglichen könnte. 4Näheres dazu kann in der Geschäftsordnung geregelt werden. 5Abweichend von Satz 2 kommen für den Vorsitzenden der jeweiligen Sitzung der Gemeindevertretung und den Hauptverwaltungsbeamten nur eine persönliche Teilnahme am Sitzungsort in Betracht. 6Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass sich die am Sitzungsort anwesenden und die per Video teilnehmenden Gemeindevertreter gegenseitig wahrnehmen können und die am Sitzungsort anwesende Öffentlichkeit die Sitzung verfolgen kann. 7§ 36 Absatz 3 findet insoweit keine Anwendung. 8Die Durchführung von geheimen Wahlen ist in diesen Sitzungen nicht zulässig. 9Geheime Wahlen erfolgen im Nachgang der jeweiligen Sitzung durch Briefwahlen. 10Näheres regelt die Geschäftsordnung. 11Die per Video Teilnehmenden haben bei der Teilnahme am nichtöffentlichen Teil der Sitzung sicherzustellen, dass die Nichtöffentlichkeit gewahrt bleibt und keine weiteren Personen die Sitzung verfolgen können. 12Treten vor oder während der Sitzung technische Störungen auf, die eine Teilnahme oder weitere Teilnahme von per Video teilnehmenden Gemeindevertretern an der Sitzung über einen angemessenen Zeitraum hinaus verhindern, ist dies als entschuldigtes Fernbleiben zu werten. 13§ 38 Absatz 1 bleibt unberührt. 14Eine aus technischen Gründen verursachte zeitweise Teilnahme nur per Audio ist unbeachtlich.
(2) Die Gemeindevertretung ist unverzüglich einzuberufen, wenn
1. |
mindestens ein Fünftel der gesetzlichen Anzahl der Gemeindevertreter oder der Hauptverwaltungsbeamte oder |
2. |
mindestens ein Zehntel der gesetzlichen Anzahl der Gemeindevertreter oder eine Fraktion unter Angabe des Beratungsgegenstandes frühestens drei Monate nach der letzten Gemeindevertretersitzung |
die Einberufung verlangen.
(3) Erfolgt eine Einberufung nicht, können die Einberufung und die Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung durch die Kommunalaufsichtsbehörde erfolgen.
(4) Die Form der Einberufung, die regelmäßige Ladungsfrist und die vereinfachte Einberufung unter verkürzter Ladungsfrist sind in der Geschäftsordnung zu regeln.
(5) 1Die Gemeindevertretung kann mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder die Unterbrechung der Sitzung und deren Fortsetzung an einem anderen Termin beschließen, wenn die Tagesordnung in der laufenden Sitzung nicht abschließend behandelt werden kann. 2Die Fortsetzungssitzung ist allein der Behandlung der noch offenen Tagesordnungspunkte derselben Tagesordnung vorbehalten. 3Der Beschluss über die Unterbrechung der Sitzung muss Zeit und Ort der Fortsetzungssitzung bestimmen. 4Für die Fortsetzungssitzung ist eine erneute Ladung entbehrlich.
(6) 1Eine Verletzung von Form und Frist der Einberufung ist unbeachtlich, wenn alle fehlerhaft geladenen mitwirkungsberechtigten Mitglieder der Gemeindevertretung zu dem jeweiligen Tagesordnungspunkt erscheinen und kein fehlerhaft geladenes Mitglied den Einberufungsfehler rügt. 2Die Rüge kann auf einzelne Tagesordnungspunkte beschränkt werden. 3Sie ist gegenüber dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung spätestens bis zur Beschlussfassung über den jeweiligen Tagesordnungspunkt zu erheben.