Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebliche Altersversorgung. Streitwertfestsetzung. wiederkehrende Leistungen
Orientierungssatz
1. Für die Wertfestsetzung bei Klagen auf wiederkehrende Leistungen bestimmt § 42 Abs. 1 GKG eine Begrenzung auf den 3-fachen Jahresbetrag und nach § 42 Abs. 3 GKG werden rückständige Beträge nicht werterhöhend berücksichtigt. Eine weitere Begrenzung des Streitwertes kommt nur in Betracht, wenn die wirtschaftliche Bedeutung eine andere Beurteilung gebietet.
2. Klagt ein Versorgungsempfänger auf den Gesamtbetrag der monatlichen Betriebsrente und beschränkt seine Klage nicht auf den letztlich zwischen den Parteien umstrittenen Teilbetrag (sog. Spitzenbetragsklage), so kommt eine zusätzliche Begrenzung des Streitwertes nicht in Betracht. Nur mit der Klage auf den gesamten monatlichen Betrag kann der Kläger eine rechtskräftige Entscheidung über die Leistung seiner Betriebsrente erreichen.
Normenkette
GKG § 42 Abs. 1, 3
Verfahrensgang
Tenor
Die im Beschluss des Senats vom 5. Dezember 2016 – 3 AZN 886/16 – erfolgte Streitwertfestsetzung wird nicht geändert.
Tatbestand
I. Mit Schriftsatz vom 17. Januar 2017 regt die Beklagte eine Neufestsetzung der mit Beschluss vom 5. Dezember 2016 (– 3 AZN 886/16 –) erfolgten Wertfestsetzung gemäß § 63 GKG an.
Im Ausgangsverfahren stritten die Parteien ua. über die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger künftig eine Betriebsrente in bestimmter Höhe zu zahlen. Die Beklagte hatte die dem Kläger erteilte Versorgungszusage in einem Umfang von 25 vH der geschuldeten Betriebsrente wegen Treubruchs widerrufen. Das Landesarbeitsgericht hat die Beklagte ua. antragsgemäß zur Zahlung künftiger Leistungen der betrieblichen Altersversorgung in voller Höhe verurteilt (LAG Rheinland-Pfalz 11. Mai 2016 – 4 Sa 346/15 –); es hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat der Senat im Beschluss vom 5. Dezember 2016 (– 3 AZN 886/16 –) als unzulässig verworfen und dabei den Streitwert insgesamt auf 277.902,84 Euro festgesetzt. Bei der Wertfestsetzung hat der Senat ua. den 36-fachen Wert der künftigen monatlichen Betriebsrentenleistung und damit den 3-fachen Jahresbetrag gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG zugrunde gelegt.
Die Beklagte meint, bei der Streitwertfestsetzung sei die von ihr tatsächlich gezahlte Betriebsrente nicht einzubeziehen; maßgebend sei allein die umstrittene Rentendifferenz. Die Klägervertreter sind der Anregung der Beklagten, die Streitwertfestsetzung abzuändern, entgegengetreten.
Entscheidungsgründe
II. Die im Beschluss vom 5. Dezember 2016 (– 3 AZN 886/16 –) erfolgte Festsetzung des Gebührenstreitwerts für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist nicht zu ändern. Die Streitwertfestsetzung ist zutreffend.
1. Die Wertfestsetzung erfolgte hinsichtlich der künftigen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auf der Grundlage von § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG. Danach ist bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen der 3-fache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Nach § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG werden die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen dem Streitwert nicht hinzugerechnet.
2. Entgegen der von der Beklagten im Schriftsatz vom 17. Januar 2017 vertretenen Auffassung ist der gesamte monatliche Betrag der künftigen Betriebsrente für die Wertfestsetzung maßgeblich und nicht lediglich der Wert des Teilbetrags, um den die Beklagte die monatliche Betriebsrente des Klägers tatsächlich gekürzt hat. § 42 Abs. 1 und Abs. 3 GKG sieht für die Wertfestsetzung bei Klagen auf wiederkehrende Leistungen eine eigenständige Begrenzung auf den 3-fachen Jahresbetrag vor und lässt eine Hinzurechnung der Rückstände nicht zu. Eine weitere Begrenzung des Streitwerts ist deshalb allenfalls durch eine teleologische Reduktion dieser Regelung möglich, wenn die wirtschaftliche Bedeutung des Klageantrags eine andere Beurteilung erfordert (BAG 22. September 2015 – 3 AZR 391/13 (A) – Rn. 11 f.). Das ist vorliegend nicht der Fall.
Der Kläger hat mit seiner Klage den Gesamtbetrag der künftigen monatlichen Betriebsrente zum Streitgegenstand des Verfahrens gemacht. Er hat auch ein Interesse daran, eine gerichtliche Entscheidung über den vollen Betrag der wiederkehrenden Leistungen zu erstreiten (vgl. BAG 14. Februar 2012 – 3 AZB 59/11 – Rn. 10, BAGE 140, 362), weil er nur so über den gesamten Betrag seiner Betriebsrente eine rechtskräftige Entscheidung erreichen kann. Mit einer sog. „Spitzenbetragsklage” wird der freiwillig gezahlte Sockelbetrag gerade nicht von der Rechtskraft umfasst (vgl. etwa BGH 30. Januar 1985 – IVb ZR 67/83 – zu I 1 a der Gründe, BGHZ 93, 330; MüKoZPO/Gottwald 5. Aufl. § 323 Rn. 26; Roth NJW 1988, 1233).
Für die Wertfestsetzung ist es ohne Bedeutung, dass der Kläger seine Klage eventuell auch zulässigerweise auf den zwischen den Parteien letztlich tatsächlich umstrittenen Teil der künftigen monatlichen Betriebsrente hätte beschränken können. Dies hat er erkennbar nicht getan. Für die Wertfestsetzung ist es im Übrigen unerheblich, ob ein Klageantrag vom erkennenden Gericht als zulässig oder unzulässig angesehen wird.
Unterschriften
Zwanziger, Spinner, Wemheuer
Fundstellen
FA 2017, 144 |
AP 2017 |
EzA-SD 2017, 16 |
AGS 2017, 334 |
AUR 2017, 222 |
RVGreport 2017, 359 |
AP-Newsletter 2017, 95 |