Verfahrensgang
Sächsisches LSG (Urteil vom 27.10.2016; Aktenzeichen L 1 R 508/13) |
SG Magdeburg (Aktenzeichen S 16 R 176/10) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 27. Oktober 2016 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
Mit Urteil vom 27.10.2016 hat das LSG Sachsen-Anhalt einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung verneint.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt. Sie beruft sich auf Verfahrensmängel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG.
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.
Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),
- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder
- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).
Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 S 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
1. Die Klägerin rügt zum einen, dass sie kein weiteres Sachverständigengutachten nach § 109 SGG habe beantragen können. Auf eine Verletzung dieser Norm kann eine Nichtzulassungsbeschwerde indes nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG nicht gestützt werden.
2. Zum anderen macht die Klägerin eine Verletzung ihres Fragerechts iS von § 116 S 2, § 118 Abs 1 S 1 SGG iVm §§ 397, 402, 411 Abs 4 ZPO geltend.
Hierzu trägt sie vor, es sei ihr im Rahmen der Befragung der Sachverständigen Dr. A. und Prof. Dr. Dr. S. nicht möglich gewesen, von ihrem Fragerecht umfassend Gebrauch zu machen. Sie habe zum Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. S. unter dem 15.3.2015 eine Stellungnahme erstellt, in der sie diverse Fragen zum Inhalt des Gutachtens und dessen Art und Weise der Erstellung aufgeworfen habe. Hieraus sei der konkrete Fragenkatalog vom 3.5.2015 entstanden. Hinsichtlich des Gutachtens des Sachverständigen Dr. A. habe sie mit Datum vom 9.7.2015 ebenfalls einen Fragenkatalog erarbeitet. Das LSG habe sie jedoch darauf verwiesen, hinsichtlich der beiden Gutachten jeweils nur zehn Fragen zu formulieren, weil die vorgelegten Fragenkataloge für eine Erörterung zu umfangreich seien. In dieser Beschränkung liege eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Durch die Fragen an die Sachverständigen wäre es ihr, der Klägerin, möglich gewesen, die jeweiligen Gutachten sowohl ihres Inhalts wegen als auch bezüglich der Art und Weise der Erstellung anzugreifen. Hieraus resultierend wäre es möglich gewesen darzulegen, dass die falschen Gutachten durch ein weiteres Gutachten entkräftet werden würden.
Mit diesem Vorbringen ist eine Verletzung des Fragerechts der Klägerin nicht schlüssig dargetan.
Das gesetzlich normierte Fragerecht bei gerichtlichen Sachverständigengutachten, das den in Art 103 Abs 1 GG iVm § 62 SGG garantierten Anspruch auf rechtliches Gehör präzisiert (vgl BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 24), setzt voraus, dass das Thema der Befragung hinreichend umrissen wird (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 118 RdNr 12d). Dabei muss der Beteiligte den Fragenkomplex konkret umschreiben, zB auf Lücken, Widersprüche oder Unklarheiten hinweisen (BSG Urteil vom 12.4.2000 - B 9 VS 2/99 R - SozR 3-1750 § 411 Nr 1 S 4; BSG Beschluss vom 9.12.2010 - B 13 R 170/10 B - Juris RdNr 11). Außerdem müssen die Fragen objektiv sachdienlich sein (BSG SozR 3-1750 § 411 Nr 1 S 4; BSG SozR 4-1500 § 116 Nr 2 RdNr 5), was insbesondere der Fall ist, wenn sie sich im Rahmen des Beweisthemas halten und nicht abwegig oder bereits beantwortet sind (BSG SozR 4-1500 § 116 Nr 1 RdNr 10).
Die Klägerin hat nicht dargetan, dass die von ihr in den Schreiben vom 15.3.2015, 3.5.2015 und 9.7.2015 angesprochenen Fragen, die sie aufgrund der beschränkenden Vorgabe des LSG nicht an die Sachverständigen richten konnte (welche?), sachdienlich gewesen sind.
3. Die Klägerin rügt ferner eine Verletzung des § 128 Abs 2 SGG unter vier Gesichtspunkten.
a) Hierzu trägt sie zum einen vor, die Befragung der Sachverständigen Dr. A. und Prof. Dr. Dr. S. in der mündlichen Verhandlung vom 27.10.2016 hätte vielfache neue Erkenntnisse ergeben. Ihr sei es nicht möglich gewesen, zu den Ausführungen der Sachverständigen unverzüglich Stellung zu nehmen, da sie nicht über eine entsprechende medizinische Sachkunde verfüge. Um eine Würdigung der neuen Erkenntnisse zu ermöglichen, wäre es für sie notwendig gewesen, fachkundigen Rat durch einen externen Sachverständigen einzuholen. Sie habe deswegen beantragt, den Rechtsstreit zu vertagen und ihr einen Schriftsatznachlass zu gewähren. Dem sei das Gericht zu Unrecht nicht gefolgt. Dadurch sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden.
Nach § 128 Abs 2 SGG darf ein Urteil nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten haben äußern können. Absatz 2 der Norm erfasst einen Teilbereich des Anspruchs auf rechtliches Gehör iS von Art 103 Abs 1 GG und § 62 SGG (Keller aaO § 128 RdNr 17). Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs hat dabei auch zum Inhalt, dass das Gericht den Beteiligten ausreichend Zeit geben muss, sich zu Tatsachen und Beweisergebnissen beraten zu lassen und ggf Beweisanträge zu stellen (Keller aaO). Treten in der mündlichen Verhandlung erstmals bisher nicht erörterte Gesichtspunkte auf, zu denen sich ein Beteiligter nicht sachgemäß äußern kann, ist ihm auf Antrag eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen, falls nicht offensichtlich ist, dass er den Antrag missbräuchlich stellt (BSG SozR 4-1500 § 62 Nr 1 RdNr 6). Darüber hinaus verlangt die Bezeichnung einer Verletzung des Gehörsgrundsatzes die Darlegung, welches Vorbringen durch den gerügten Verstoß verhindert worden ist und inwiefern die angefochtene Entscheidung - ausgehend von der Rechtsauffassung des LSG - darauf beruhen kann (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 36).
Die Klägerin hat bereits keine Verletzungshandlung des LSG schlüssig dargetan. Ein Verstoß gegen § 128 Abs 2 SGG liegt - wie bereits oben ausgeführt - nur vor, wenn das Gericht ein Urteil auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützt, zu denen sich die Beteiligten nicht haben äußern können. Nach der Beschwerdebegründung hat das LSG aber die angefochtene Entscheidung nicht auf die Bekundungen der Sachverständigen Dr. A. und Prof. Dr. Dr. S. im Termin zur mündlichen Verhandlung gestützt. Die Klägerin hat vielmehr ausgeführt, dass das LSG die ergänzenden Ausführungen der Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 27.10.2016 "gänzlich unberücksichtigt" gelassen habe (S 10 der Beschwerdebegründung).
Ebenso wenig schlüssig aufgezeigt ist eine Verletzungshandlung des Berufungsgerichts hinsichtlich der im Termin vom 27.10.2016 vom Sachverständigen Dr. A. überreichten schriftlichen Stellungnahmen zu den Fragen der Klägerin aus dem reduzierten Fragenkatalog und zu der Stellungnahme des Universitätsklinikums M., die die Klägerin nach ihrem Vorbringen nicht im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat prüfen und zu denen sie sich dementsprechend nicht sofort hat äußern können. Die Klägerin hat nichts zu der Äußerung des LSG im Urteil vorgetragen, nach der die schriftlichen Ausführungen des Sachverständigen Dr. A. nicht über dessen mündliche Äußerungen hinausgehen. Daher ist die Klägerin auch insoweit auf ihre Einlassung in der Beschwerdebegründung zu verweisen, das LSG habe die angefochtene Entscheidung nicht auf die Bekundungen des Sachverständigen Dr. A. im Termin zur mündlichen Verhandlung gestützt.
b) Zum anderen sieht die Klägerin einen Verstoß gegen § 128 Abs 2 SGG durch den vom LSG nicht gewährten Schriftsatznachlass darin begründet, dass sie erst durch die Erläuterung der Sachverständigengutachten des Dr. A. und des Prof. Dr. Dr. S. in der mündlichen Verhandlung vom 27.10.2016 in die Lage versetzt worden sei, die Gutachten nachzuvollziehen und deren Belastbarkeit zu prüfen (S 9 der Beschwerdebegründung).
Auch insoweit ist keine Verletzungshandlung des Berufungsgerichts schlüssig aufgezeigt.
Die Sachverständigengutachten des Dr. A. und des Prof. Dr. Dr. S. sind bereits am 17.6.2013 bzw am 4.12.2014 erstellt worden. Die Beschwerdebegründung versäumt es darzulegen, warum es der Klägerin in mehr als drei Jahren bzw weit mehr als einem Jahr nicht möglich gewesen sein soll, sich fachkundigen Rat zu den Ausführungen der Sachverständigen einzuholen.
c) Die Klägerin rügt darüber hinaus, dass "das Gutachten des Universitätsklinikums M." ...- gemeint wohl der von der Klägerin selbst überreichte Arztbrief der Universitätsaugenklinik M. vom 31.8.2016 - erst in der mündlichen Verhandlung vom 27.10.2016 erörtert worden sei, sodass sie ebenso auf dieses bis dahin nicht inhaltlich detailliert habe eingehen können (S 9 f der Beschwerdebegründung).
Eine Verletzungshandlung des Berufungsgerichts ist auch mit diesem Vorbringen nicht schlüssig dargetan. Die Klägerin ist erneut darauf hinzuweisen, dass sie nicht aufgezeigt hat, warum ihr eine fachkundige Beratung nach Erhalt des Arztbriefs nicht möglich gewesen sein soll. Zudem benennt die Beschwerdebegründung keine Verfahrensvorschrift, die ein Tatsachengericht verpflichtet, eine von einem Beteiligten vorgelegte ärztliche Stellungnahme durch einen gerichtlichen Sachverständigen erläutern zu lassen.
d) Einen weiteren Verstoß gegen § 128 Abs 2 SGG sieht die Klägerin schließlich darin, dass das LSG die Sachverständigengutachten des Dr. A. und des Prof. Dr. Dr. S. trotz ihrer kritischen Anmerkungen kritiklos hingenommen habe.
Insoweit ist die Klägerin darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz des rechtlichen Gehörs dem Betroffenen nur einen Anspruch darauf gibt, "gehört", nicht aber "erhört" zu werden.
4. Die Klägerin macht des Weiteren sinngemäß eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör iS von Art 103 GG und § 62 SGG geltend.
Hierzu trägt sie vor, die von ihr mit Schriftsatz vom 25.9.2016 überreichte Stellungnahme des Universitätsklinikums M., der Arztbrief der Universitätsaugenklinik M. vom 31.8.2016, sei vom LSG nicht gewürdigt worden. Mit diesem Vorbringen ist eine Gehörsverletzung ebenfalls nicht schlüssig dargetan.
Das Berufungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, aus dem Bericht der Augenklinik der Universitätsklinik M. vom 31.8.2016 ergebe sich keine andere (für die Klägerin günstigere) Wertung. Warum gleichwohl von einer fehlenden Würdigung dieser ärztlichen Unterlage durch das LSG auszugehen ist, legt die Beschwerdebegründung nicht dar.
5. Die Klägerin rügt ferner eine Verletzung des § 103 SGG.
Hierzu trägt sie vor, das LSG hätte in der Beweisaufnahme am 27.10.2016 feststellen müssen, dass die Sachverständigen Dr. A. und Prof. Dr. Dr. S. lediglich medizinische Begutachtungen ohne Berücksichtigung der arbeitsmedizinischen Aspekte vorgenommen hätten. Folglich hätte ein entsprechendes weiteres Gutachten erstellt werden müssen.
Mit diesem Vorbringen ist eine Verletzung des § 103 SGG nicht schlüssig aufgezeigt. Die Klägerin hat bereits versäumt darzulegen, vor dem LSG einen entsprechenden Beweisantrag gestellt zu haben.
War der Beschwerdeführer in der Berufungsinstanz - wie hier - durch keinen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten vertreten, sind zwar an Form, Inhalt, Formulierung und Präzisierung eines Beweisantrags verminderte Anforderungen zu stellen (BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 1 RdNr 5; BSG Beschluss vom 1.3.2006 - B 2 U 403/05 B - Juris RdNr 5; vgl auch BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11; BVerfG SozR 3-1500 § 160 Nr 6 S 14; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 733). Auch ein unvertretener Beteiligter muss aber einen konkreten Beweisantrag sinngemäß gestellt haben, dh angeben, welche konkreten Punkte er am Ende des Verfahrens noch für aufklärungsbedürftig gehalten hat und auf welche Beweismittel das Gericht hätte zurückgreifen sollen, um diese aufzuklären (BSG Beschlüsse vom 2.6.2003 - B 2 U 80/03 B - Juris RdNr 4 und vom 22.7.2010 - B 13 R 585/09 B - Juris RdNr 11). Diesen Anforderungen ist nicht genügt.
Dass die Klägerin vor dem Berufungsgericht beantragt hat, ein arbeitsmedizinisches Gutachten zu konkreten Punkten einzuholen, lässt sich der Beschwerdebegründung nicht entnehmen. Ebenso wenig trägt die Klägerin im Übrigen vor, bei einem gewährten Schriftsatznachlass einen derartigen Beweisantrag gestellt zu haben (s insbesondere S 12 bis 17 der Beschwerdebegründung).
6. Des Weiteren rügt die Klägerin sinngemäß die Fehlerhaftigkeit der Beweiswürdigung des Berufungsgerichts.
Hierzu trägt sie vor, das Gutachten des Prof. Dr. Dr. S. sei mangels Eignung des Sachverständigen unverwertbar und wegen fehlender Nachprüfbarkeit der Messungen zur Beweisführung ungeeignet, sodass das LSG dieses bei der Entscheidungsfindung hätte unberücksichtigt lassen müssen. Ebenso hätte das Gutachten des Sachverständigen Dr. A. mangels Überprüfbarkeit der Berufungsentscheidung nicht zugrunde gelegt werden dürfen. Schon deshalb sei das Berufungsurteil rechtsfehlerhaft. Außerdem verweist die Klägerin auf einen von ihr überreichten Befundbericht und Funktionsbefund der Universitätsaugenklinik M., der weitere erwerbsmindernde Erkrankungen ihrer Person offenbare, und eine ebenfalls von ihr überreichte Stellungnahme des Universitätsklinikums M. Die Klägerin will offensichtlich eine mangelnde Würdigung dieser beiden Unterlagen durch das LSG ebenfalls rügen.
Auf eine Verletzung des § 128 Abs 1 S 1 SGG, der den Grundsatz der freien Beweiswürdigung normiert, kann eine Nichtzulassungsbeschwerde indes ausweislich der ausdrücklichen Bestimmung des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG nicht gestützt werden.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI10644134 |