Verfahrensgang
ArbG Oldenburg (Oldenburg) (Urteil vom 31.08.1999; Aktenzeichen 4 Ca 147/99) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 31.08.1999, 4 Ca 147/99 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte das Gehalt der Klägerin für die Monate August 1998 bis März 1999 aus Annahmeverzug schuldet.
Die am 06. September 1960 geborene Klägerin war seit dem 01. Januar 1993 als Hauswirtschaftsleiterin in dem … beschäftigt. Nach dem mit dem … am 29.11.1983 abgeschlossenen Dienstvertrag (Bl. 130 d.A.) erklärte sich die Klägerin „bei geringerer Heimbelegung und damit geringerem Arbeitsumfang … zu einer Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit bereit”. Sie bezog eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe VI b AVR, was zuletzt einem monatlichen Gehalt von zumindest 4.220,19 DM brutto entsprach.
Die Klägerin befand sich seit Frühjahr 1991 durchgehend entweder im Mutterschutz oder im Erziehungsurlaub. Zuletzt hatte sie Erziehungsurlaub bis zum 02. August 1998.
Der Beklagte übernahm mit Wirkung vom 01. Januar 1997 die Trägerschaft des … Bereits seit 1994 war eine Umstrukturierung dieses Kinder- und Jugendheimes erfolgt. Die Wohngruppen waren sukzessive ausgelagert und die Großküche geschlossen worden. Der frühere Arbeitsplatz der Klägerin war damit weggefallen. Seit dem 16. Mai 1995 wurde eine Mitarbeiterin in der Hauswirtschaft mit 24 Stunden pro Woche und einer Vergütung nach der Vergütungs XI beschäftigt, um die noch vorhandenen Jugendlichen zu beköstigen.
Am 28. April 1998 fand ein Gespräch der Parteien über den künftigen Einsatz der Klägerin statt. Über dieses Gespräch wurde ein Aktenvermerk gefertigt, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 85 d.A.). Die Klägerin lehnte in der Folgezeit einen Einsatz in der Wohngruppe Brake mit wöchentlich 25 Stunden und einer Vergütung nach der Vergütungsgruppe VIII ab.
Mit Schreiben vom 29. Juli 1998 kündigte der Beklagte daraufhin mit Zustimmung des Gewerbeaufsichtsamtes das Arbeitsverhältnis zum 31. März 1999 und bot die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen als Mitarbeiterin in der Hauswirtschaft in Brake mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 25 Stunden und einer Besoldung nach der Vergütungsgruppe VIII AVR an. Die Klägerin nahm dieses Angebot unter Vorbehalt an und erhob Kündigungsschutzklage.
Mit Schreiben vom 21. August 1998 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos mit der Begründung, die Klägerin habe trotz schriftlicher Abmahnung und Aufforderung den ihr angebotenen Arbeitsplatz nicht angetreten.
Durch rechtskräftiges Urteil vom 19. Januar 1999 wurde festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristlose Kündigung vom 21. August 1998 nicht beendet worden ist. Die Klage gegen die zum 31. März 1999 ausgesprochene Änderungskündigung ist abgewiesen worden.
Mit Schreiben vom 04. Februar 1999 (Bl. 17 d.A.) machte die Klägerin die Gehaltsansprüche für die Zeit August bis März geltend. Während dieses Zeitraumes bezog sie Arbeitslosengeld in Höhe von insgesamt 8.603,70 DM (Bl. 29, 30 d.A.).
Das Arbeitsgericht hat durch ein dem Beklagten am 14. September 1999 zugestelltes Urteil vom 31. August 1999, auf dessen Inhalt zur weiteren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und dessen Würdigung durch das Arbeitsgericht Bezug genommen wird (Bl. 61–66 d.A.), den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 33.761,52 DM brutto abzüglich Arbeitslosengeldes in Höhe von 8.603,70 DM netto zu zahlen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, der Beklagte habe sich in Annahmeverzug befunden. Durch Erhebung der Änderungsschutzklage habe die Klägerin ihre Arbeitsleistung angeboten, die von dem Beklagten nicht angenommen worden sei. Das Angebot einer anderweitigen Tätigkeit als Mitarbeiterin in der Hauswirtschaft in Brake habe den Annahmeverzug nicht entfallen lassen, da es sich hierbei um die Zuweisung einer nicht geschuldeten Arbeit handele. Der Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, dass die Klägerin nicht leistungsbereit gewesen sei. Aus der im Vorfeld der Wiederaufnahme der Tätigkeit geäußerten Absicht der Klägerin, Interesse an einer Weiterbeschäftigung mit nur 20 Wochenstunden zu haben, könne nicht hergeleitet werden, dass die Klägerin ihre arbeitsvertraglich geschuldete Leistung nicht in vollem Umfange erbracht hätte beziehungsweise dazu nicht in der Lage gewesen wäre. Die Klägerin habe durch die Nichtannahme der ihr angebotenen Tätigkeit als Mitarbeiterin in der Hauswirtschaft nach der Vergütungsgruppe VIII während der noch laufenden Kündigungsfrist auch nicht anderweitigen Erwerb im Sinne des § 615 Satz 2 BGB böswillig unterlassen. Vor Wirksamwerden der Änderungskündigung sei sie nicht verpflichtet gewesen, eine geringer bezahlte Tätigkeit aufzunehmen. Weise der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht die vertraglich geschulde...