(1) 1Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß der Beschluß des Landesarbeitsgerichts auf der Nichtanwendung oder der unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm beruht. 2Sie kann nicht auf die Gründe des § 92b gestützt werden.

 

(2) § 65 findet entsprechende Anwendung.

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