Stefanie Hock, Stefan Seitz
Das Arbeitszeitmodell des wöchentlichen Arbeitszeitkorridors bildet das zweite im TVöD-K geregelte Arbeitszeitmodell. Hiernach sind abweichend von § 7 Abs. 7 TVöD-K nur die Arbeitsstunden Überstunden, die im Falle der Einführung eines wöchentlichen Arbeitszeitkorridors nach § 6 Abs. 6 außerhalb des Arbeitszeitkorridors liegen (§ 7 Abs. 8 Buchst. a) TVöD).
Nach § 6 Abs. 6 TVöD-K kann durch Betriebs-/Dienstvereinbarung ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. Die innerhalb des Arbeitszeitkorridors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit festgelegten Ausgleichszeitraums nach § 6 Abs. 2 Satz 1 ausgeglichen.
Es besteht eine Betriebs-/Dienstvereinbarung über die Einrichtung eines wöchentlichen Arbeitszeitkorridors von 45 Stunden. Der Arbeitgeber ordnet Arbeitsstunden an, die über die für die Woche festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden. Die zusätzlich angeordneten Arbeitsstunden erfüllen den Grundbegriff der Überstunde. Dennoch liegen im Ergebnis keine Überstunden vor. Es ist in einer Betriebs-/Dienstvereinbarung ein Arbeitszeitkorridor von 45 Stunden eingerichtet worden und die zusätzlich angeordneten Arbeitsstunden liegen innerhalb dieses Korridors. Damit liegen "abweichend von Abs. 7" keine Überstunden vor.
In der Praxis sollte auf eine möglichst exakte Begriffsbestimmung geachtet werden. Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit sind spezielle Arbeitszeitmodelle, die bestimmten Tarifvorschriften unterworfen sind. Sind diese Modelle nicht gewollt, so sollte dies dem Wortlaut nach klar zum Ausdruck kommen. Der Begriff "Arbeitszeitrahmen" sollte deshalb nicht für Gleitzeitmodelle verwendet werden. Denn ein Arbeitszeitrahmen könnte ausgelegt auch eine Rahmenzeit nach § 6 Abs. 7 TVöD-K sein, mit der Folge, dass zwingend ein Arbeitszeitkonto nach den Vorgaben aus § 10 TVöD-K einzurichten ist. Besser ist hier die Formulierung "Gleitzeitrahmen". Regelungen dazu sind in Verbindung mit der Protokollerklärung zu § 6 TVöD-K zu sehen, danach sind Gleitzeitregelungen unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit möglich.
2.4.3.1 Verhältnis von täglicher Rahmenzeit und wöchentlichem Arbeitszeitkorridor
§ 6 Abs. 8 TVöD-K regelt, dass die Vorschriften zur Rahmenzeit und zum Arbeitszeitkorridor "nur alternativ gelten". Diese Vorschrift, die im Rahmen des Tarifvertrages für Versorgungsbetriebe seit einigen Jahren Anwendung findet, schränkt Rahmenzeit und Korridor nur geringfügig ein. Die Einschränkung gilt nämlich nicht generell in Bezug auf einen Betrieb, eine Verwaltung, sondern nur in Bezug auf das jeweilige Arbeitsverhältnis. Es ist also ohne Weiteres möglich, tägliche Rahmenzeit und wöchentlichen Arbeitszeitkorridor nebeneinander in einem Betrieb, in einer Verwaltung zur Anwendung zu bringen. Dabei kann der Anwendungsbereich auf unterschiedliche Teile eines Betriebes, einer Verwaltung erstreckt werden. Denkbar und zulässig ist es darüber hinaus, in Teilen von Betrieben, Verwaltungen für jeweils ein Arbeitsverhältnis das eine und für ein anderes Arbeitsverhältnis das andere Arbeitszeitmodell zur Anwendung zu bringen.
In einem Betriebsteil fällt Arbeit über 45 Stunden pro Woche, aber stets beschränkt auf den Zeitraum zwischen 6.00 Uhr und 18.00 Uhr an (bei einer 5-Tage-Woche z. B. 60 Arbeitsstunden). In einem anderen Betriebsteil ist der Arbeitsanfall zwar regelmäßig auf maximal 45 Stunden beschränkt, die Verteilung aber so unregelmäßig, dass die Arbeit sich an manchen Tagen auf mehr als 12 Stunden verteilt, insgesamt aber weniger als 45 Stunden umfasst. Hier empfiehlt es sich, in dem einen Betriebsteil eine tägliche Rahmenzeit und in dem anderen Betriebsteil einen wöchentlichen Arbeitszeitkorridor einzuführen. § 6 Abs. 8 TVöD-K lässt dies zu.