Stefanie Hock, Stefan Seitz
Das Arbeitszeitkonto des § 10 TVöD-K ist für die Buchung von Zeiten, nicht von Geld vorgesehen. Die Frage, welche Arten von Zeiten auf dem Arbeitszeitkonto gebucht werden können, regelt § 10 Abs. 3 TVöD-K. Es gibt eine Grundregelung, die für alle Arbeitszeitkonten gilt, und weiter gehende Buchungsmöglichkeiten, die erst durch Betriebs-/Dienstvereinbarung "freigegeben werden"müssen.
2.5.4.1 Grundregelung für jedes Arbeitszeitkonto
Bei jedem Arbeitszeitkonto können folgende Zeiten gebucht werden:
Zeiten |
Erläuterung/Anmerkung |
- Zeitguthaben oder Zeitschulden, die bei Anwendung des nach § 6 Abs. 2 TVöD-K festgelegten Zeitraums bestehen bleiben, § 10 Abs. 3 Satz 1, 1. Alt.
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Geringe Bedeutung wegen der Länge des Ausgleichszeitraums: bis zu 1 Jahr; nur die nicht innerhalb dieses Zeitraums ausgeglichenen Zeiten können gebucht werden. |
- nicht durch Freizeit ausgeglichene Zeiten nach § 8 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 2 TVöD-K, § 10 Abs. 3 Satz 1, 2. Alt.
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Überstunden als solche (nicht: Zeitzuschläge für Überstunden); Arbeitsstunden, die keine Überstunden sind und die nicht innerhalb des Ausgleichszeitraums nach § 6 Abs. 2 Satz 1 oder 2 festgelegten Zeitraums mit Freizeit ausgeglichen werden. |
- im Verhältnis 1:1 umgewandelte Zeitzuschläge nach § 8 Abs. 1 Satz 4 TVöD-K, § 10 Abs. 3 Satz 1, 3. Alt.
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Die Zeitzuschläge nach § 8 Abs. 2 Satz 2 TVöD-K für Überstunden, Nachtarbeit, Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit, Arbeit am 24. Dezember und am 31. Dezember, Arbeit an Samstagen (soweit diese nicht im Rahmen von Wechselschicht oder Schichtarbeit anfällt) können unter den in § 8 Abs. 1 Satz 4 genannten Voraussetzungen im Verhältnis 1:1 in Zeit umgewandelt und dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben werden. |
Die auf das Arbeitszeitkonto auf Wunsch des Beschäftigten durch den Arbeitgeber nach § 8 Abs. 1 Satz 4 TVöD-K zu buchende Zeitgutschrift ist entsprechend dem jeweiligen Vomhundertsatz einer Stunde fest zu setzen. Bei der Umwandlung in Zeit ergeben sich danach folgende Zeitwerte:
Buchbare Zeiten |
Vomhundertsatz |
Zeitwerte |
Überstunde |
100 |
60 Minuten |
Überstundenzuschlag |
30 15 |
18 Minuten 9 Minuten |
Nachtarbeit |
20 |
12 Minuten |
Sonntagsarbeit |
25 |
15 Minuten |
Feiertagsarbeit |
135 35 |
81 Minuten 21 Minuten |
24./31. Dezember |
35 |
21 Minuten |
Samstagsarbeit |
20 |
12 Minuten |
Bei der Entscheidung über die Umwandlung von Zeitzuschlägen in Zeitguthaben sollte bedacht werden, dass die Auszahlung von Zeitzuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit in bestimmten Grenzen steuer- und sozialversicherungsfrei erfolgen kann. Von der Sozialversicherungsfreiheit profitiert hierbei auch der Arbeitgeber. Nach einer erfolgten Umwandlung in Zeit ist hingegen die Entgeltfortzahlung im Falle eines Freizeitausgleichs stets steuer- und sozialversicherungspflichtig.
Darüber hinaus ist zu beachten, dass in Zeit umgewandelte Entgeltbestandteile, die auf das Arbeitszeitkonto gebucht werden, bei der Bemessungsgrundlage für die Entgeltgeltfortzahlung nach § 21 TVöD nicht zu berücksichtigen sind.
2.5.4.2 Freigabe weiterer Kontingente in Betriebs-/Dienstvereinbarung
Nur unter der Voraussetzung, dass dies durch Betriebs-/Dienstvereinbarung "freigegeben wurde", können weitere Kontingente auf das Arbeitszeitkonto gebucht werden. Ausdrücklich genannt werden Rufbereitschafts- und Bereitschaftsdienstentgelte, ohne dass hierin eine Beschränkung liegt. Jegliche andere Kontingente können buchbar gestellt werden.
Der Grund für die Beschränkung der buchbaren Zeiten in der Grundregelung, die für alle Arbeitszeitkonten des § 10 TVöD-K gilt, liegt darin, dass die Regelung für den Arbeitgeber beherrschbar bleiben soll. Würden z. B. Bereitschaftsdienstentgelte generell buchbar gestellt, so könnte dies in Bereichen, in denen solche Entgelte einen erheblichen Umfang einnehmen, zu einer erheblichen Reduzierung der tatsächlich zu leistenden Arbeitszeit führen. Dies kann im Interesse des Arbeitgebers liegen, z. B. wenn die Arbeit insgesamt erledigt werden kann und sich durch die Faktorisierung der Bereitschaftsdienstentgelte die Personalkosten reduzieren. Problematisch wäre eine solche Regelung aber, wenn es durch die Arbeitszeitreduzierung zu Engpässen bei der Aufgabenerledigung käme. Der Arbeitgeber kann seine entweder vorrangig an Arbeitszeit oder an Kostenreduzierung orientierten Interessen bei der Verhandlung über eine Betriebs-/Dienstvereinbarung einbringen.