Bei jedem Arbeitszeitkonto können folgende Zeiten gebucht werden:

 
Zeiten Erläuterung/Anmerkung
  1. Zeitguthaben oder Zeitschulden, die bei Anwendung des nach § 6 Abs. 2 TVöD-K festgelegten Zeitraums bestehen bleiben, § 10 Abs. 3 Satz 1, 1. Alt.
Geringe Bedeutung wegen der Länge des Ausgleichszeitraums: bis zu 1 Jahr; nur die nicht innerhalb dieses Zeitraums ausgeglichenen Zeiten können gebucht werden.
  1. nicht durch Freizeit ausgeglichene Zeiten nach § 8 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 2 TVöD-K, § 10 Abs. 3 Satz 1, 2. Alt.
Überstunden als solche (nicht: Zeitzuschläge für Überstunden); Arbeitsstunden, die keine Überstunden sind und die nicht innerhalb des Ausgleichszeitraums nach § 6 Abs. 2 Satz 1 oder 2 festgelegten Zeitraums mit Freizeit ausgeglichen werden.
  1. im Verhältnis 1:1 umgewandelte Zeitzuschläge nach § 8 Abs. 1 Satz 4 TVöD-K, § 10 Abs. 3 Satz 1, 3. Alt.
Die Zeitzuschläge nach § 8 Abs. 2 Satz 2 TVöD-K für Überstunden, Nachtarbeit, Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit, Arbeit am 24. Dezember und am 31. Dezember, Arbeit an Samstagen (soweit diese nicht im Rahmen von Wechselschicht oder Schichtarbeit anfällt) können unter den in § 8 Abs. 1 Satz 4 genannten Voraussetzungen im Verhältnis 1:1 in Zeit umgewandelt und dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben werden.

Die auf das Arbeitszeitkonto auf Wunsch des Beschäftigten durch den Arbeitgeber nach § 8 Abs. 1 Satz 4 TVöD-K zu buchende Zeitgutschrift ist entsprechend dem jeweiligen Vomhundertsatz einer Stunde fest zu setzen. Bei der Umwandlung in Zeit ergeben sich danach folgende Zeitwerte:

 
Buchbare Zeiten Vomhundertsatz Zeitwerte
Überstunde 100 60 Minuten
Überstundenzuschlag 30 15 18 Minuten 9 Minuten
Nachtarbeit 20 12 Minuten
Sonntagsarbeit 25 15 Minuten
Feiertagsarbeit 135 35 81 Minuten 21 Minuten
24./31. Dezember 35 21 Minuten
Samstagsarbeit 20 12 Minuten
 
Wichtig

Bei der Entscheidung über die Umwandlung von Zeitzuschlägen in Zeitguthaben sollte bedacht werden, dass die Auszahlung von Zeitzuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit in bestimmten Grenzen steuer- und sozialversicherungsfrei erfolgen kann. Von der Sozialversicherungsfreiheit profitiert hierbei auch der Arbeitgeber. Nach einer erfolgten Umwandlung in Zeit ist hingegen die Entgeltfortzahlung im Falle eines Freizeitausgleichs stets steuer- und sozialversicherungspflichtig.

Darüber hinaus ist zu beachten, dass in Zeit umgewandelte Entgeltbestandteile, die auf das Arbeitszeitkonto gebucht werden, bei der Bemessungsgrundlage für die Entgeltgeltfortzahlung nach § 21 TVöD nicht zu berücksichtigen sind.

Dieser Inhalt ist unter anderem im TVöD Office Krankenhaus Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge