Bei jedem Arbeitszeitkonto können folgende Zeiten gebucht werden:
Zeiten | Erläuterung/Anmerkung |
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Geringe Bedeutung wegen der Länge des Ausgleichszeitraums: bis zu 1 Jahr; nur die nicht innerhalb dieses Zeitraums ausgeglichenen Zeiten können gebucht werden. |
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Überstunden als solche (nicht: Zeitzuschläge für Überstunden); Arbeitsstunden, die keine Überstunden sind und die nicht innerhalb des Ausgleichszeitraums nach § 6 Abs. 2 Satz 1 oder 2 festgelegten Zeitraums mit Freizeit ausgeglichen werden. |
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Die Zeitzuschläge nach § 8 Abs. 2 Satz 2 TVöD-K für Überstunden, Nachtarbeit, Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit, Arbeit am 24. Dezember und am 31. Dezember, Arbeit an Samstagen (soweit diese nicht im Rahmen von Wechselschicht oder Schichtarbeit anfällt) können unter den in § 8 Abs. 1 Satz 4 genannten Voraussetzungen im Verhältnis 1:1 in Zeit umgewandelt und dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben werden. |
Die auf das Arbeitszeitkonto auf Wunsch des Beschäftigten durch den Arbeitgeber nach § 8 Abs. 1 Satz 4 TVöD-K zu buchende Zeitgutschrift ist entsprechend dem jeweiligen Vomhundertsatz einer Stunde fest zu setzen. Bei der Umwandlung in Zeit ergeben sich danach folgende Zeitwerte:
Buchbare Zeiten | Vomhundertsatz | Zeitwerte |
---|---|---|
Überstunde | 100 | 60 Minuten |
Überstundenzuschlag | 30 15 | 18 Minuten 9 Minuten |
Nachtarbeit | 20 | 12 Minuten |
Sonntagsarbeit | 25 | 15 Minuten |
Feiertagsarbeit | 135 35 | 81 Minuten 21 Minuten |
24./31. Dezember | 35 | 21 Minuten |
Samstagsarbeit | 20 | 12 Minuten |
Bei der Entscheidung über die Umwandlung von Zeitzuschlägen in Zeitguthaben sollte bedacht werden, dass die Auszahlung von Zeitzuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit in bestimmten Grenzen steuer- und sozialversicherungsfrei erfolgen kann. Von der Sozialversicherungsfreiheit profitiert hierbei auch der Arbeitgeber. Nach einer erfolgten Umwandlung in Zeit ist hingegen die Entgeltfortzahlung im Falle eines Freizeitausgleichs stets steuer- und sozialversicherungspflichtig.
Darüber hinaus ist zu beachten, dass in Zeit umgewandelte Entgeltbestandteile, die auf das Arbeitszeitkonto gebucht werden, bei der Bemessungsgrundlage für die Entgeltgeltfortzahlung nach § 21 TVöD nicht zu berücksichtigen sind.
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