Stefanie Hock, Stefan Seitz
In der Praxis werden Arbeitszeitkonten unterschiedlich ausgestaltet. Sie können nach der Länge des Ausgleichszeitraums in Kurzzeit- und Langzeitkonten oder nach der Zielsetzung in Altersteilzeit-, Lebens- oder Jahresarbeitszeit-, Gleitzeit- oder Ausgleichskonten unterschieden werden.
Seit dem 1.1.2009 wird zwischen flexiblen Arbeitszeitregelungen nach § 7 Abs. 1a IV i. V. m. mit § 7b SGB IV und sonstigen flexiblen Arbeitszeitregelungen unterschieden.
Wird ein Arbeitnehmer vollständig von der Arbeitsleistung im Rahmen einer flexiblen Arbeitszeitregelung länger als einen Monat freigestellt, so besteht das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis nur dann weiter, wenn die Freistellung auf einer Wertguthabenvereinbarung nach § 7b SGB IV beruht.
Nach § 7b SGB IV liegt eine Wertguthabenvereinbarung vor, wenn
- der Aufbau des Wertguthabens aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung erfolgt
- diese Vereinbarung nicht das Ziel der flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder den Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen verfolgt
- Arbeitsentgelt in das Wertguthaben eingebracht wird, um es für Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung oder der Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu entnehmen
- das aus dem Wertguthaben fällige Arbeitsentgelt mit einer vor oder nach der Freistellung von der Arbeitsleistung oder der Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit erbrachten Arbeitsleistung erzielt wird und
- das fällige Arbeitsentgelt insgesamt 450 EUR monatlich übersteigt, es sei denn, die Beschäftigung wurde vor der Freistellung als geringfügige Beschäftigung ausgeübt.
Bei der schriftlichen Vereinbarung im Sinne der Wertguthabenvereinbarung ist die arbeitsrechtliche Abrede in einem Arbeitsvertrag, einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung oder einem Tarifvertrag gemeint.
Die Definition der Wertguthabenvereinbarung umfasst auch die Langzeitkonten nach § 10 Abs. 6 TVöD bzw. § 11 Abs. 5 TV-V. Zusätzlich gelten die Wertguthabenvorschriften des SGB IV – mit Ausnahme der Regelungen zum Insolvenzschutz – auch für die Altersteilzeitarbeit.
Bei den sonstigen flexiblen Arbeitszeitregelungen (bloße Gleitzeitvereinbarungen) endet die versicherungspflichtige Beschäftigung nach § 7 Abs. 1 SGB IV in der Freistellung nach Ablauf eines Monats. Zu den sonstigen flexiblen Arbeitszeitregelungen zählen alle Arbeitszeitregelungen zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder zum Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen unter Beibehaltung des regelmäßigen Arbeitsentgelts. Sie verfolgen nicht das Ziel der (längerfristigen) Freistellung von der Arbeitsleistung unter Verwendung eines in Wertguthaben angesparten Arbeitsentgelts. Vielmehr erfolgt hier bei schwankender Arbeitszeit regelmäßig ein Ausgleich im Arbeitszeitkonto. Seit dem 1.1.2009 gelten sie deshalb nicht mehr als Wertguthabenvereinbarung. Diese bloßen Gleitzeitvereinbarungen werden somit nicht von den besonderen versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Regelungen für flexible Arbeitszeitregelungen erfasst. Damit gelten für sie insbesondere nicht die speziellen Bestimmungen z. B. über Aufzeichnungspflichten, Wertguthabenanlagen und Insolvenzsicherung.
Die Arbeitszeitinstrumente Rahmenzeit, Arbeitszeitkorridor und Gleitzeit nach § 6 Abs. 6 bis 9 TVöD, § 7 Abs. 7 bis § 9 TV-V sowie § 7 Abs. 7 bis 9 TV-Ärzte/VKA dienen der flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit. Sie verfolgen das Ziel, ein zusätzliches Arbeitszeitvolumen ohne Zeitzuschläge für Überstunden zu eröffnen und fallen nicht unter die Wertguthabenvereinbarung i. S. d. § 7b SGB V.