Stefanie Hock, Stefan Seitz
Das monatliche Arbeitsentgelt darf in der Freistellungsphase nicht unangemessen von dem Arbeitsentgelt der der Freistellungsphase vorangegangenen zwölf Kalendermonate, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde, abweichen (§ 7 Abs. 1a S. 1 Nr. 2 SGB IV). Sofern das Arbeitsentgelt in der Freistellungsphase nicht angemessen ist, kann die Beschäftigung im versicherungsrechtlichen Sinne nicht fortbestehen. Es gilt der Grundsatz, dass ohne angemessene Entsparung des Wertguthabens während einer Freistellung keine bezahlte Freistellung möglich ist.
Das Arbeitsentgelt in der Freistellungsphase gilt als angemessen, wenn es im Monat mindestens 70 % und maximal 130 % des durchschnittlich gezahlten Arbeitsentgelts der unmittelbar vorangegangenen 12 Kalendermonate der Arbeitsphase beträgt. In den Fällen der teilweisen Freistellung im Zusammenhang mit der Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit gilt dies für das insgesamt monatlich fällige Arbeitsentgelt. Für die Feststellung des Verhältnisses wird das für diese Arbeitsphase fällige Bruttoarbeitsentgelt ohne Begrenzung auf die Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. Regelmäßig gewährte Einmalzahlungen werden grundsätzlich angerechnet. Dies gilt jedoch nicht, soweit Einmalzahlungen, die der Arbeitnehmer in den letzten zwölf Kalendermonaten vor der Freistellungsphase erhielt, auch in der Freistellungsphase gezahlt werden. In diesem Fall sind die Einmalzahlungen bei der Berechnung eines für die versicherte Freistellungsphase angemessenen Arbeitsentgelts nicht zu berücksichtigen. Beitragsfreie Zuschläge oder Zulagen bleiben unberücksichtigt. Während der Arbeitsphase gewährte Sachbezüge, wie z. B. Firmen-Pkw-Nutzung, sind bei der Berechnung eines für die versicherte Freistellungsphase zu zahlenden angemessenen Arbeitsentgelts nicht zu berücksichtigen.
Freistellungsphase ab: 1.1.15 |
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Vergleichszeitraum: 1.1. – 31.12.14 |
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(letzte 12 Kalendermonate der Arbeitsphase vor der Freistellungsphase) |
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Mtl. Arbeitsentgelt während der Arbeitsphase: |
2.300 EUR |
davon |
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- laufendes beitragspflichtiges Arbeitsentgelt:
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2.000 EUR |
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300 EUR |
vom beitragspflichtigen Arbeitsentgelt wurden für das Wertguthaben verwendet: |
150 EUR |
Lösung: |
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Monatliches Arbeitsentgelt: |
2.300 EUR |
Abzüglich beitragsfreier Zuschläge: |
300 EUR |
Abzüglich Abführung an das Wertguthaben: |
150 EUR |
Ausgangswert: |
1.850 EUR |
Das Arbeitsentgelt während der Freistellung muss mindestens 1.295 EUR (= 70 % von 1.850 EUR) betragen, damit es als angemessen gilt und diese Zeit sozialversicherungsrechtlich geschützt ist.
Wird in der Freistellungsphase ein höheres Arbeitsentgelt als 100 % des vorherigen Arbeitsentgelts gezahlt und hierdurch eine Beitragsbemessungsgrenze überschritten, ist der Teil des Arbeitsentgelts, der 100 % des durchschnittlichen Arbeitsentgelts übersteigt, wie bei einem Störfall zu behandeln und entsprechend zu verbeitragen.
Beginnt die Beschäftigung mit einer Freistellung, gelten die Ausführungen entsprechend. In diesen Fällen ist die Höhe des Arbeitsentgelts während der Freistellungsphase mit der Höhe des während der folgenden Arbeitsphase zustehenden Arbeitsentgelts zu vergleichen.