Bestehende Gleitzeitregelungen bleiben nach der Protokollerklärung zu Abschnitt 2 Arbeitszeit hinsichtlich der Vorgaben zu Korridor, Rahmenzeiten und Abrechnung im Stundenkonto nach § 10 TVöD unberührt.
Dies ergibt sich bereits aus der systematischen Stellung der Protokollerklärung.
Zweifelhaft ist, ob die Befreiung auch für neu abzuschließende Gleitzeitregelungen gilt.
- Nach der Protokollerklärung zu § 6 TVöD können Gleitzeitregelungen unabhängig von Korridor- und Rahmenzeitvorgaben mit dem Betriebs- bzw. Personalrat vereinbart werden.
Fraglich ist, ob auch bei Gleitzeitregelungen das wenig sinnvolle Arbeitszeitkonto des § 10 TVöD zugrunde zu legen ist.
In § 10 TVöD ist das dort beschriebene Arbeitszeitkonto zwingend angeordnet nur für die Flexibilisierungsformen Arbeitszeitkorridor und Rahmenarbeitszeit, die Flexibilisierungsform Gleitzeit ist in der Vorschrift nicht genannt.
Zudem enthält § 10 die Formulierung "kann ein Arbeitszeitkonto eingerichtet werden". Dies bedeutet, dass auch andere Abrechnungsmöglichkeiten, nämlich die der Gleitzeit, vereinbart werden können.
- Auch aus der Tatsache, dass die Protokollerklärung zu § 6 TVöD Gleitzeitregelungen nur von den Vorgaben zu Arbeitszeit und Rahmenzeit befreit, nicht jedoch von den Vorgaben des § 10 TVöD, ergibt sich nichts Gegenteiliges. Protokollerklärungen zu einer bestimmten Vorschrift, hier § 6 TVöD, können sich nur auf in der jeweiligen Vorschrift geregelte Inhalte beziehen, nicht jedoch auf Vorgaben, die erst später im Tarifvertrag folgen.
- Hier greift die oben beschriebene Formulierung des § 10 TVöD "kann eingerichtet werden", muss also nicht in allen Fällen der Abrechnung von Arbeitszeit eingerichtet werden. Die Tarifvertragsparteien wollten demnach nicht sämtliche Abrechnungsregelungen den Vorgaben des § 10 TVöD unterwerfen, sie wollten lediglich die Möglichkeit eröffnen, ein Konto nach § 10 TVöD zu vereinbaren.
- Nicht vollständig in die Argumentationskette passt die Protokollerklärung zum 2. Abschnitt, die lediglich "bestehende Gleitzeitregelungen" von den tariflichen Vorgaben des 2. Abschnitts freistellt.
- Die Protokollerklärung ist wohl so zu verstehen, dass bestehende Gleitzeitvereinbarungen – welchen Inhalts auch immer – weiter Bestand haben sollten.
- Neu abzuschließende Gleitzeitregelungen sollen jedoch grundsätzlich den tariflichen Regelungen entsprechen, z. B. der Vorgabe des § 6 Abs. 2 TVöD, nach der für die Berechnung des Durchschnitts der 38,5 Wochenstunden ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen ist. Sie sollen jedoch durchaus Abweichungen bezüglich Rahmen-, Korridor-, Kontovorgaben des § 10 enthalten dürfen.
Auch in Krankenhäusern und Heimen können z. B. im Pflegebereich, ärztlichen Bereich Gleitzeitmodelle vereinbart werden, soweit diese mit Mindestbesetzungen oder vorgegebenen Besetzungen zu bestimmten Zeiten in bestimmten Bereichen arbeiten.
Faktorisierung von Rufbereitschafts-/Bereitschaftsdienstentgelten
§ 10 Abs. 3 Satz 2 TVöD lässt es zu, dass Rufbereitschafts- und Bereitschaftsdienstentgelte durch Betriebs-/Dienstvereinbarung zur Buchung freigegeben werden können. Diesbezüglich hat der Beschäftigte nach dem Tarifvertrag kein Wahlrecht! In der Betriebs-/Dienstvereinbarung muss geregelt werden, ob die Buchung verpflichtend ist oder von Fall zu Fall entschieden wird und wer diese Entscheidung trifft – der Arbeitgeber oder der Beschäftigte.
Fraglich ist allerdings, ob die Buchungsmöglichkeit durch die Betriebsparteien vereinbart werden kann, ohne dass ein Arbeitszeitkonto nach § 10 TVöD zum Inhalt der Betriebs-/Dienstvereinbarung gemacht ist, z. B. bei Vereinbarung eines Gleitzeitkontos.
§ 10 TVöD enthält zunächst eine "Kann-Regelung" über die Einrichtung eines Arbeitszeitkontos mit den dort genannten Konditionen. Zu berücksichtigen ist weiter die sehr weite Formulierung der Durchschnittsregelung in § 6 Abs. 1 TVöD. Für die Berechnung des Durchschnitts der 38,5 Wochenstunden ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen.
Betrachtet man beide Regelungen zusammenhängend, so muss es also auch Kontenregelungen geben, in denen die 38,5 Wochenstunden bezogen auf das Jahr abgerechnet werden, die nicht unter § 10 TVöD fallen.
Wenn § 10 TVöD die Faktorisierung von Bereitschaftsdienstentgelten ausdrücklich vorsieht, heißt das nicht zwingend, dass nur unter den Konditionen des § 10 TVöD die Faktorisierung möglich ist. Vielmehr zeigt § 10 TVöD die tarifliche Zulässigkeit solcher Regelungen grundsätzlich auf, überlässt die Entscheidung zur Einführung aber bewusst den Betriebsparteien.
Nach dem Willen der Tarifvertragsparteien sollten allein die Betriebsparteien die diesbezügliche Entscheidungsbefugnis haben.
Es erscheint demnach zulässig, auch in einer Gleitzeit-Betriebs-/Dienstvereinbarung die Buchungsmöglichkeit zu eröffnen.
Es wird empfohlen, auch in Gleitzeitregelungen die Umrechnungsmöglichkeit von Bereitschaftsdienst- und Rufbereitschaftsentgelten in Zeitguthaben zu eröffnen, da bei verschiedenen Schichtmode...