Um die wenig praktikable Regelung des § 10 TVöD "Arbeitszeitkonto" zu vermeiden, sollten vom Arbeitgeber nach Möglichkeit mit dem Betriebs-/Personalrat Gleitzeitregelungen, unter Umständen auch mit Funktionszeiten – Mindestbesetzungen oder Besetzungen – vereinbart werden.

Die Möglichkeit, die 38,5 Stunden im Jahresdurchschnitt abzurechnen, ergibt sich bereits aus § 6 Abs. 2 TVöD. Gleitzeitregelungen sind von den Tarifvertragsparteien nicht ausdrücklich dem Arbeitszeitkonto des § 10 unterworfen worden. Damit ist die Möglichkeit eröffnet, abweichende Abrechnungsformen zu vereinbaren (Einzelheiten vgl. unten Punkt 10 und 11 Zeitkontenmodelle bei Gleitzeit).

Soweit erforderlich, z. B. in Krankenhäusern und sonstigen Pflege- und Betreuungseinrichtungen, sollte die Betriebs-/Dienstvereinbarung vorsehen, dass der Arbeitgeber die Funktionszeiten wöchentlich oder zweiwöchentlich ändern kann.

 
Praxis-Tipp

Um den Pflegekräften und Ärzten die Sorge zu nehmen, dass sich die Arbeitszeit wöchentlich bzw. zweiwöchentlich völlig ändert, wird empfohlen, für die Abwicklung des Gleitzeit- Jahresstundenkontos eine Arbeitszeitgrobplanung für das Kalenderjahr vorzusehen, die einen durchlaufenden Schichtplan für den jeweiligen Bereich enthalten kann. In den Zweiwochen- bzw. Wochenplan werden dann nur noch die Änderungen einbezogen, die sich aktuell ergeben, z. B. Krankheit eines betroffenen Beschäftigten.

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