Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterschiedliche Altersgrenzen bei Männern und Frauen
Orientierungssatz
I. Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden gem Art 177 Abs 2 des Vertrages über die Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG-V) die folgenden Fragen zur Auslegung des Art 119 EWG-Vertrag im Zusammenhang mit Art 8 Abs 2 der Richtlinien des Rates vom 24.7.1986 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei den betrieblichen Systemen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Verletzt eine betriebliche Versorgungsordnung in Form einer Direktzusage, die einen Arbeitnehmer mit Vollendung des 65. Lebensjahres, einer Arbeitnehmerin aber bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahres eine Betriebsrente verspricht, auch angesichts der Richtlinie 86/378/EWG heute Art 119 EWG-Vertrag?
2. Bejahendenfalls: Ergeben sich aus einem Verstoß bereits jetzt die Rechtsfolgen, wie sie in der Richtlinie 86/378/EWG erst für das Jahr 1993 vorgezeichnet scheinen? Kann ein von einer solchen Versorgungsordnung betroffener Arbeitnehmer eine Betriebsrente bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch nehmen und muß die Betriebsrente trotz der gegenüber der Direktzusage vorgezogenen Inanspruchnahme ungekürzt ausgezahlt werden?
3. Bleibt eine etwaige Verletzung des Art 119 EWG-Vertrag auch unter Berücksichtigung der Richtlinie 86/378/EWG - heute nocht folgenlos,
a. wenn der Arbeitnehmer vor Bekanntgabe der Richtlinie 86/378/EWG, vor Erlaß des Urteils des Gerichtshofs vom 17.5.1990 (C 262/88 - Barber ./. Guardin Royal Exchange Assurance Croup) oder dem in Art 6 Abs 1 der Richtlinie 86/378/EWG genannten Stichtag 1.1.1993 nach Erreichen einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft vorzeitig beim Arbeitgeber ausgeschieden ist bzw ausscheiden wird, oder nur dann,
b. wenn der frühere Arbeitnehmer zu einem der alternativ genannten Stichtage bereits Betriebsrentner war, oder nur insoweit,
c. wie Betriebsrentenansprüche bis zu einem der alternativ genannten Stichtage bereits erfüllt waren, so daß hinsichtlich künftiger Rentenansprüche noch eine Erhöhung geltend gemacht werden kann, oder
d. bleibt die in den vorstehenden Alternativen angesprochene Frage der zeitlichen gestaltungswirkung des Art 119 EWG-Vertrag im vorliegenden Zusammenhang der Entscheidung der nationalen gerichte vorbehalten?
Normenkette
EWGVtr Art. 119; EWGRL 378/86 Art. 8 Abs. 2
Nachgehend
Fundstellen