Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Bindung des Betriebserwerbers an einen rückwirkend abgeschlossenen Tarifvertrag
Leitsatz (redaktionell)
Ein nicht organisierter Betriebsübernehmer wird über § 613a Abs 1 S 2 BGB durch einen Tarifvertrag nur dann verpflichtet, wenn dieser zum Zeitpunkt des Betriebsüberganges zwischen Betriebsveräußerer und übernommenem Arbeitnehmer galt. Ein nach dem Betriebsübergang rückwirkend auf die Zeit zuvor vom Veräußerer abgeschlossener Tarifvertrag bindet den Erwerber nicht.
Normenkette
TVG § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1; BGB § 613a Abs. 1 S. 2
Nachgehend
LAG Brandenburg (Urteil vom 10.03.1992; Aktenzeichen 3 Sa 272/91) |
Fundstellen
Haufe-Index 443809 |
EzA § 613a BGB, Nr 95 (LT1) |
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