Entscheidungsstichwort (Thema)

DRK-Mitglied kein Arbeitnehmer bei ehrenamtlicher Tätigkeit

 

Orientierungssatz

1. Ein Mitglied des Deutschen Roten Kreuzes (DRK), das ehrenamtlich als Rettungssanitäter tätig ist, steht in keinem Arbeitsverhältnis zum DRK, wenn die Tätigkeit des Mitgliedes in einem Dienst- und Schichtplan niedergelegt wurde, das Mitglied aber jederzeit die Möglichkeit hatte, die im Plan vorgesehene Tätigkeit abzusagen.

2. Für ein Arbeitsverhältnis spricht auch nicht, wenn das Mitglied die - vereinsrechtliche - Pflicht hat, den Weisungen des DRK-Dienststellenleiters (hier Leiter einer Rettungswache) Folge zu leisten.

3. Auch die Zahlung eines in der Dienstordnung nicht vorgesehenen (hier geringen) Aufwendungsersatzes ist kein Indiz für ein Arbeitsverhältnis zwischen Mitglied und DRK.

4. Berufung eingelegt beim LArbG Kiel unter dem Aktenzeichen 4 Sa 619/89.

 

Normenkette

BGB § 611 Abs. 1

 

Nachgehend

LAG Schleswig-Holstein (Urteil vom 15.03.1990; Aktenzeichen 4 Sa 619/89)

 

Fundstellen

Bibliothek, BAG (T)

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