Entscheidungsstichwort (Thema)

Umschulung. Kündigung -Weiterbeschäftigung

 

Leitsatz (redaktionell)

Erfolgt die berufliche Fortbildung oder Umschulung insbesondere für einen anerkannten Ausbildungsberuf im Rahmen isolierter Rechtsverhältnisse, wie sie dem Berufsbildungsverhältnis gemäß § 3 ff BBiG entsprechen (§ 19 BBiG), so gelten für sie auch die Beendigungs- und Kündigungsregeln der §§ 14 und 15 des BBiG.

 

Normenkette

BBiG §§ 15, 19, 14; BGB § 613a

 

Fundstellen

Haufe-Index 445971

ARST 1988, 69-70 (LT1)

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