Entscheidungsstichwort (Thema)
Umschulung. Kündigung -Weiterbeschäftigung
Leitsatz (redaktionell)
Erfolgt die berufliche Fortbildung oder Umschulung insbesondere für einen anerkannten Ausbildungsberuf im Rahmen isolierter Rechtsverhältnisse, wie sie dem Berufsbildungsverhältnis gemäß § 3 ff BBiG entsprechen (§ 19 BBiG), so gelten für sie auch die Beendigungs- und Kündigungsregeln der §§ 14 und 15 des BBiG.
Normenkette
BBiG §§ 15, 19, 14; BGB § 613a
Fundstellen
Haufe-Index 445971 |
ARST 1988, 69-70 (LT1) |
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