Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausgleichszeitraum für Freischichten
Orientierungssatz
1. Der Freizeitausgleich ist nach den Bestimmungen der Manteltarifverträge Teil II (Arbeiter und Angestellte) für Hamburg und Umgebung nicht an einen Zwei-Monats-Zeitraum gebunden.
2. Das LArbG Kiel hat durch Beschluß vom 27.8.1986 - 5 TaBV 10/86 die Entscheidung des ArbG Lübeck bestätigt.
3. Revision eingelegt - 1 ABR 65/86.
Normenkette
BGB § 611; TVG § 1 Fassung 1969-08-25
Nachgehend
LAG Schleswig-Holstein (Beschluss vom 27.08.1986; Aktenzeichen 5 TaBV 10/86) |
Fundstellen
Haufe-Index 444478 |
NZA Beilage 1986, Nr 2, 20-1 (ST1) |
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