Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertretensein einer Gewerkschaft im Betrieb
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Nachweis des Vertretenseins einer Gewerkschaft im Betrieb kann jedenfalls dann ohne Namensnennung einzelner Arbeitnehmer geführt werden, wenn seitens der Gewerkschaft die begründete Befürchtung besteht, diese würden dadurch berufliche Nachteile erleiden.
2. Der Nachweis kann im normalen Erkenntnisverfahren, unter Wahrung der Anonymität des Arbeitnehmers, durch die Einvernahme eines Notars als Zeuge zur Frage der Personenidentität erbracht werden.
Vor der Zeugeneinvernahme hat sich hierzu dem Notar gegenüber der Arbeitnehmer unter Vorlage entsprechender Urkunden als Gewerkschaftsmitglied auszuweisen und ist dem Notar von dem Arbeitgeber eine aktuelle Liste vorzulegen, aus der sich die Personaldaten aller Belegschaftsmitglieder entnehmen lassen.
3. Erbringt der Arbeitgeber die von ihm geforderte Mitwirkungshandlung nicht, genügt eine schriftliche notarielle Erklärung, daß die sich als Gewerkschaftsmitglied ausgewiesene Person aktuelle Urkunden vorgelegt hat, die auf ihre Arbeitnehmerstellung bei dem betreffenden Arbeitgeber schließen lassen (Werksausweis, Zwischenzeugnis, Lohnabrechnung oä) und ihm gegenüber eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, noch immer in ungekündigter Stellung in einem bestimmten Betrieb des Arbeitgebers beschäftigt zu sein.
Orientierungssatz
1. § 83 Abs 4 S 2 ArbGG ist dann entsprechend anzuwenden, wenn sich der zunächst erschienene Beteiligte nachträglich entfernt.
2. Beschwerde eingelegt beim LArbG Nürnberg, 5 TaBV 41/89.
Normenkette
BetrVG § 17 Abs. 3; ArbGG § 83 Abs. 4 S. 2
Nachgehend
BVerfG (Beschluss vom 21.03.1994; Aktenzeichen 1 BvR 1485/93) |
Fundstellen
Haufe-Index 446100 |
BB 1989, 2331-2331 (L1-3) |
DB 1989, 2284 (L1-3) |
NZA 1990, 288 (L1-3) |
Bibliothek, BAG (LT1-3) |
EzA § 2 BetrVG 1972, Nr 13 (LT1-3) |
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