Leitsatz (redaktionell)
Für Ansprüche aus einem vorkonkurslichen Sozialplan, die vor dem BAG-Beschluß von 1978-12-13 (GS 1/77 = AP Nr 6 zu § 112 BetrVG 1972) als nicht bevorrechtigt zur Konkurstabelle anerkannt worden sind, kann das Rangvorrecht vor § 61 Abs 1 Nr 1 KO jedenfalls dann nicht beansprucht werden, wenn die Sozialplanansprüche nicht im Zeitraum eines Jahres vor der Konkurseröffnung entstanden sind. Für die Berechnung der Jahresfrist kommt es im Anschlußkonkurs nicht auf den Zeitpunkt des Konkursantrags, sondern auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des Konkurseröffnungsbeschlusses an. (Berufung eingelegt bei LArbG Stuttgart - 2 Sa 132/82).
Normenkette
BetrVG §§ 111-112; KO § 61 Abs. 1 Nr. 1
Nachgehend
Fundstellen
KTS 1983, 109-109 (L1) |
KTS 1983, 273-274 (L) |
KTS 1983, 318-320 (T) |
ZIP 1982, 1476 |
ZIP 1982, 1476-1477 (LT1) |
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