Rz. 88
Ein vorübergehender Bedarf an der Arbeitsleistung kann auch dadurch entstehen, dass der Arbeitgeber neben den üblichen Daueraufgaben eine davon abgrenzbare zeitlich befristete Zusatzaufgabe übernimmt. Auch die Durchführung eines zeitlich begrenzten (Forschungs-)Projekts kann die Befristung des Arbeitsvertrags mit einem dafür eingestellten Arbeitnehmer rechtfertigen. Dies setzt voraus, dass es sich bei dem Projekt um eine auf vorübergehende Dauer angelegte und von den Daueraufgaben des Arbeitgebers abgrenzbare Zusatzaufgabe handelt. Das ist nicht der Fall bei Tätigkeiten, die der Arbeitgeber im Rahmen des Betriebszwecks dauerhaft wahrnimmt oder zu deren Durchführung er verpflichtet ist. Eine Befristung kann daher nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG nicht damit gerechtfertigt werden, dass der Arbeitgeber im Wesentlichen unveränderte Daueraufgaben in organisatorisch eigenständige "Projekte" aufteilt. Für ein Projekt spricht es i. d. R., wenn dem Arbeitgeber für die Durchführung der in dem Projekt verfolgten Tätigkeiten finanzielle Mittel oder sonstige Sachleistungen von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden.
Rz. 89
Voraussetzung für die Befristung ist, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses des befristeten Arbeitsvertrags zu erwarten ist, dass die im Rahmen der Zusatzaufgabe oder des Projekts zu erledigenden Tätigkeiten nicht dauerhaft anfallen. Für diese Prognose bedarf es konkreter Anhaltspunkte. Allerdings muss der befristete Arbeitsvertrag nicht für die gesamte Laufzeit des Projekts abgeschlossen werden. Die Vertragsdauer kann auch hinter der voraussichtlichen Dauer des Projekts zurückbleiben. Dadurch wird der Sachgrund für die Befristung nicht ohne weiteres infrage gestellt. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Vertragslaufzeit derart hinter der voraussichtlichen Dauer des Projekts zurückbleibt, dass eine sinnvolle, dem Sachgrund der Befristung entsprechende Mitwirkung des Arbeitnehmers nicht möglich erscheint. Demgegenüber lässt eine erheblich über die voraussichtliche Dauer des Projekts hinausgehende Vertragslaufzeit darauf schließen, dass der behauptete Sachgrund für die Befristung nur vorgeschoben ist.
Rz. 90
Die Mitwirkung des Arbeitnehmers an einem vorübergehenden Projekt kann die Befristung des Arbeitsvertrags nur rechtfertigen, wenn bei Vertragsschluss zu prognostizieren ist, dass der Arbeitnehmer überwiegend im Rahmen des Projekts beschäftigt werden wird, d. h. dass die Arbeit an dem Projekt den wesentlichen Teil seiner Arbeitszeit in Anspruch nehmen wird. Ist dies der Fall, schadet es nicht, wenn bei Vertragsschluss bereits prognostiziert ist, dass der Arbeitnehmer auch andere Tätigkeiten ausüben soll. Ist allerdings bei Vertragsschluss bereits absehbar, dass der Arbeitnehmer überwiegend nicht mit projektbezogenen Arbeiten befasst sein wird, rechtfertigt die Mitwirkung des Arbeitnehmers an dem Projekt die Befristung nicht. Maßgeblich für die Prognose sind die Umstände bei Vertragsschluss. Die spätere tatsächliche Durchführung des Vertrags kann lediglich indizielle Bedeutung dafür haben, dass der Sachgrund für die Befristung möglicherweise nur vorgeschoben ist.
Rz. 91
Wird die Zusatzaufgabe oder das Projekt mehrfach verlängert, kann dies darauf schließen lassen, dass es sich von vornherein nicht um eine zeitlich begrenzte Zusatzaufgabe gehandelt hat. Erweist sich jedoch die Prognose letztlich – auch nach mehrfacher Verlängerung – als zutreffend, ist i. d. R. davon auszugehen, dass die in dem zuletzt abgeschlossenen und damit grundsätzlich allein der Befristungskontrolle unterliegenden Arbeitsvertrag vereinbarte Befristung gerechtfertigt ist. Die Prognose des Arbeitgebers muss sich nur auf den durch die Beendigung des konkreten Projekts zu erwartenden Wegfall des Beschäftigungsbedarfs beziehen. Es kommt nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer bei Ablauf der Vertragslaufzeit zwar nicht in seinem dann beendeten Projekt, aber in einem anderen Bereich, z. B. in einem anderen Projekt oder mit Daueraufgaben, beschäftigt werden könnte und dies bei Vertragsschluss für den Arbeitgeber absehbar war.
Die Befristung des Arbeitsvertrags eines im Rahmen eines Projekts tätigen Arbeitnehmers ist nicht deshalb unwirksam, weil der Arbeitgeber mit anderen im Rahmen desselben Projekts beschäftigten Arbeitnehmern befristete Arbeitsverträge mit einer längeren Laufzeit abgeschlossen hat.