Vom Geltungsbereich des TVAöD ausgenommen sind gem. § 1 Abs. 2 Buchst. a Schülerinnen/Schüler in der Krankenpflegehilfe und Altenpflegehilfe. Grund dafür ist, dass es sich bei der Ausbildung nicht um eine Berufsausbildung im dualen System nach dem Berufsbildungsgesetz handelt, sondern um eine landesrechtlich (unterschiedlich) geregelte schulische Ausbildung an Berufsfachschulen.
In der Regel bestimmen die einschlägigen Landesgesetze bzw. Landesordnungen, dass die Ausbildung 12 Monate dauert. Zur Höhe der Vergütung finden sich zumeist Vorschriften, nach denen der Träger der Ausbildung der Schülerin oder dem Schüler eine angemessene Ausbildungsvergütung zu gewähren hat, oder es wird diesbezüglich verwiesen auf das Altenpflegegesetz oder das Pflegeberufegesetz. Allerdings ist auch nach den benannten Gesetzen der Schülerin/dem Schüler eine angemessene Ausbildungsvergütung zu zahlen (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 1 Altenpflegegesetz, § 19 Abs. 1 Satz 1 Pflegeberufegesetz).
Eine Ausbildungsvergütung ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts grundsätzlich dann als angemessen anzusehen, wenn sie sich nach einer entsprechenden tariflichen Vergütung ausrichtet. Als Ausgangspunkt der Wertbestimmung bietet sich insofern das Ausbildungsentgelt nach dem TVAöD an. Allerdings ist zu bedenken, dass der TVAöD ausdrücklich nicht für Schüler/innen in der Krankenpflegehilfe und Altenpflegehilfe gilt. Auch ist die Dauer der Ausbildung nicht auf drei, sondern nur auf 1 Jahr ausgelegt. Wird während der Ausbildung ein Entgelt geleistet, liegt es daher unterhalb des Tarifniveaus des TVAöD, in der Regel zwischen 700,00 EUR und 900,00 EUR.
Durch § 1 Nr. 1 Änd.-TV Nr. 2 zum TVAöD vom 31.3.2008 hatten die Tarifvertragsparteien eine Erweiterung der Ausnahmen vom Geltungsbereich um die "Heilerziehungspflegeschüler/ innen" vorgenommen. Dies hatte folgenden rechtlichen Hintergrund: Nach § 1 Abs. 2 Buchst. a des Manteltarifvertrages für Auszubildende vom 6. Dezember 1974 galt dieser Tarifvertrag u. a. nicht für Schüler. Das BAG hat mit Urteil vom 27.05.2003, 9 AZR 290/02 - die Frage, ob eine Auszubildende zu dem Ausbildungsberuf einer staatlich geprüften Heilerziehungspflegerin Schülerin im Sinne der Tarifvorschrift ist, bejaht und damit die Geltung des Tarifvertrages für diese Personen ausgeschlossen. Diese Rechtslage und die entsprechende Praxis sollte mit dem Inkrafttreten des TVAöD am 1.10.2005, der in § 1 Abs. 2 Buchst. a keine beispielhafte, sondern eine abschließende Aufzählung enthält, nicht verändert werden, zumal die Heilerziehungspfleger/innen nach Berufsfeld und Ausbildungsgang mit den Schülerinnen/Schüler in der Krankenpflegehilfe und Altenpflegehilfe vergleichbar sind. Seit dem 1.7.2022 hat sich die tarifliche Ausgangssituation für die Heilerziehungspflegeschüler/innen geändert: Durch § 1 Nr. 2 des Änderungstarifvertrags Nr. 11 v. 18.5.2022 zum TVAöD – Allgemeiner Teil – sind in § 1 Abs. 2 Buchst. a die Wörter "sowie Heilerziehungspflegeschüler/innen" gestrichen worden, da die Schülerinnen/Schüler in praxisintegrierten Ausbildungsgängen zur Heilerziehungspflegerin/zum Heilerziehungspfleger nach landesrechtlichen Regelungen ab dem 1.7.2022 in den Geltungsbereich des TVAöD aufgenommen worden sind (siehe Ziffer 1.2.2.1.2).
Nicht erfasst vom Geltungsbereich des TVAöD sind gem. § 1 Abs. 2 Buchst. b Praktikanten und Volontäre. Praktikanten sind in aller Regel vorübergehend in einem Betrieb/einer Verwaltung tätig, um sich die zur Vorbereitung auf einen Beruf notwendigen praktischen Kenntnisse und Erfahrungen anzueignen. Dabei findet aber keine systematische Berufsausbildung statt. Ein Volontariat stellt ebenfalls ein Praktikum dar, weil hier auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse und Fähigkeiten im Vordergrund steht. Das Volontariat unterscheidet sich dabei vom Praktikum nur durch den Inhalt der Ausbildungsziele. Während für Praktikanten im Anwendungsbereich des Tarifrechts im öffentlichen Dienst mit dem Tarifvertrag für Praktikantinnen/Praktikanten des öffentlichen Dienstes (TVPöD) vom 27.10.2009 sowie den Praktikanten-Richtlinien der VKA differenzierte Regelungen zu finden sind (siehe hierzu den Beitrag Praktikanten), gibt es für Volontäre keine (tariflichen) Regelungen, da deren Ausbildung (Volontariat) bzw. Tätigkeit hauptsächlich im journalistischen Bereich anzutreffen ist.
Für Auszubildende, die in Ausbildungsberufen der Landwirtschaft, des Weinbaus oder der Forstwirtschaft ausgebildet werden, gilt der Ausschluss aus dem Geltungsbereich gem. § 1 Abs. 2 Buchst. c immer dann, wenn für die Beschäftigten des ausbildenden Betriebs oder der Verwaltung der TVöD nicht zur Anwendung kommt. Fallen die Beschäftigten jedoch unter den Geltungsbereich des TVöD, so gibt es keinen Ausschlussgrund für die Herausnahme der Auszubildenden aus dem Geltungsbereich des TVAöD.
Soweit durch § 1 Abs. 2 Buchst. d körperlich, geistig oder seelisch behinderte Personen, die aufgrund ihrer Behinderung in besonderen Ausbildungswerkstätten, Beruf...