Der Auszubildende hat nach § 5 Abs. 1 TVAöD in demselben Umfang Verschwiegenheit zu wahren wie die Beschäftigten des Ausbildenden. Dies bedeutet, dass er über alle Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen oder vom Arbeitgeber angeordnet ist, Verschwiegenheit zu wahren hat; an die Schweigepflicht bleibt der Auszubildende auch über die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses hinaus in vollem Umfang gebunden (§ 3 Abs. 1 TVöD).

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