Die Protokollerklärung Nr. 1 zu Teil B Abschnitt XI Ziffer 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD hat folgenden Wortlaut:
Beschäftigte der Entgeltgruppen P5 bis P9, die die Grund- und Behandlungspflege zeitlich überwiegend bei
a) an schweren Infektionskrankheiten erkrankten Patientinnen oder Patienten (z. B. Tuberkulose-Patientinnen oder -Patienten), die wegen der Ansteckungsgefahr in besonderen Infektionsabteilungen oder Infektionsstationen untergebracht sind,
b) Kranken in geschlossenen oder halb geschlossenen (Open door-system) psychiatrischen Abteilungen oder Stationen,
c) Kranken in geriatrischen Abteilungen oder Stationen,
d) gelähmten oder an multipler Sklerose erkrankten Patientinnen oder Patienten,
e) Patientinnen oder Patienten nach Transplantationen innerer Organe oder von Knochenmark,
f) an AIDS (Vollbild) erkrankten Patientinnen oder Patienten,
g) Patientinnen oder Patienten, bei denen Chemotherapien durchgeführt oder die mit Strahlen oder mit inkorporierten radioaktiven Stoffen behandelt werden,
ausüben, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine monatliche Zulage von 46,02 EUR.
Der Anspruch auf die Zulage nach der Protokollerklärung Nr. 1 zu Teil B Abschnitt XI Ziffer 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD ist für Auszubildende auf die Hälfte begrenzt. Dies bedeutet, dass Auszubildende, die die Voraussetzungen erfüllen, für die Dauer der Tätigkeit derzeit eine monatliche Zulage i. H. v. 23,01 EUR erhalten.
Die Protokollerklärung Nr. 5 zu Teil B Abschnitt XI Ziffer 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD bestimmt, dass Buchstabe b der Protokollerklärung Nr. 1 zu Teil B Abschnitt XI Ziffer 1 keine Anwendung findet auf Pflegerinnen und Pfleger in Psychiatrien und psychiatrischen Krankenhäusern oder Einrichtungen, die aufgrund Erfüllung der Anforderung des Buchstaben a der Protokollerklärung Nr. 4 in der Entgeltgruppe P 8 eingruppiert sind. Damit steht diesen Beschäftigten die Psychiatriezulage nicht zu. Gleiches würde für die Auszubildenden gelten, denen die Zulage ansonsten unter denselben Voraussetzungen anteilig (50 v. H.) gemäß der Protokollerklärung Nr. 1 zu Teil B Abschnitt XI Ziffer 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD zustehen würde. Allerdings ist zu bedenken, dass der Entfall der Psychiatriezulage für die in der Entgeltgruppe P 8 eingruppierten Beschäftigten mit der Aufwertung der ihnen übertragenen Tätigkeit begründet ist. Dieser Grund lässt sich indessen auf den Entfall der anteiligen Psychiatriezulage bei Auszubildenden in der Pflege nicht übertragen, sodass die Anwendung der Protokollerklärung Nr. 5 zu Teil B Abschnitt XI Ziffer 1 auf die Auszubildenden für unbillig gehalten wurde. Vor diesem Hintergrund haben die Tarifvertragsparteien den TVAöD – Besonderer Teil Pflege – mit dem Änd.-TV Nr. 10 vom 17.7.2017 durch eine Protokollerklärung zu § 8b Abs. 2 Satz 2 ergänzt und damit sichergestellt, dass die entsprechenden Auszubildenden auch nach Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung durchgängig einen Anspruch auf die anteilige Psychiatriezulage nach § 8b Abs. 2 Satz 2 TVAöD – Besonderer Teil Pflege – haben.
Anders als im Bereich des Bundes steht Auszubildenden im Bereich der VKA für einen Einsatz in der Anästhesiepflege, in der Intensivmedizin oder im Operationsdienst bzw. in Einheiten für Schwerbrandverletzte keine Zulage zu.
Bei der Zulage gemäß der Protokollerklärung Nr. 1 zu Teil B Abschnitt XI Ziffer 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD handelt es sich um eine monatlich zu zahlende Zulage, d. h. es ist für jeden Monat festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Zahlung der Zulage auch in diesem Monat vorlagen. Aus der in den Protokollerklärungen enthaltenen Formulierung "für die Dauer dieser Tätigkeit" ergibt sich, dass die Zulage für die tatsächlich vorhandene Erschwernis gezahlt wird und dann entfällt, wenn die Erschwernis nicht vorhanden ist. Dies ist der Fall, wenn die zulagenberechtigende Tätigkeit nicht (mehr) ausgeübt wird. Hinsichtlich der externen Ausbildung und des Blockunterrichts ist davon auszugehen, dass während dieser Zeiten die Voraussetzungen für die Gewährung der Zulage wegfallen. Für die Berechnung der Zulage ist § 24 Abs. 5 i. V. m. § 24 Abs. 3 TVöD sinngemäß anzuwenden, da die Auszubildenden die Pflegezulage nur erhalten, soweit Beschäftigten eine Zulage zusteht.