§ 8 Abs. 1 TVAöD setzt die Vorgaben der §§ 17 Abs. 1 BBiG, 18 Abs. 1 Satz 1 BBiG dahingehend um, dass den Auszubildenden ein monatliches Ausbildungsentgelt gewährt wird, welches sich nach jedem Ausbildungsjahr erhöht.

Das Ausbildungsentgelt gem. § 8 Abs. 1 TVAöD-BBiG gilt auch nach Einführung der gesetzlichen Mindestausbildungsvergütung (siehe hierzu Ziffer 3.3.1.1) weiterhin als angemessen i. S. d. § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG, zumal es höher ist als die in § 17 Abs. 2 BBiG vorgesehene Mindestvergütung.

Die Ausbildungsentgelte erhöhen sich aufgrund der Tarifeinigung vom 22.4.2023 ab 1.3.2024 um einen Festbetrag i. H. v. 150 EUR, sodass sich folgende monatliche Beträge ergeben:

  • 1. Ausbildungsjahr: 1.068,26 EUR (bis 29.2.2024), 1.218,26 EUR (ab 1.3.2024);
  • 2. Ausbildungsjahr: 1.118,20 EUR (bis 29.2.2024), 1.268,20 EUR (ab 1.3.2024);
  • 3. Ausbildungsjahr: 1.164,02 EUR (bis 29.2.2024), 1.314,02 EUR (ab 1.3.2024);
  • 4. Ausbildungsjahr: 1.227,59 EUR (bis 29.2.2024), 1.377,59 EUR (ab 1.3.2024).

Darüber hinaus ist in § 17.1 TVöD-S (§ 48 BT-S) eine von § 8 Abs. 1 TVAöD abweichende Regelung enthalten (§ 8 Abs. 3). Diese sieht vor, dass die unter den Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) vom 13.9.2005 fallenden Auszubildenden der Sparkassen im 1., 2. und 3. Ausbildungsjahr das nach dem TVAöD maßgebende Ausbildungsentgelt für das 2., 3. bzw. 4. Ausbildungsjahr erhalten.

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