Christoph Tillmanns, Manfred Geiken
1 Arbeitsrecht
1.1 Geltung des TVöD für Aushilfsarbeitsverhältnisse
Der Begriff der Aushilfe ist weder gesetzlich noch tarifvertraglich festgelegt. Während er in 2 gesetzlichen Regelungen enthalten ist, nämlich in § 622 Abs. 5 Nr. 1 BGB im Zusammenhang mit der Möglichkeit der Verkürzung der Kündigungsfrist und in § 1 NachwG, aber auch hier nicht definiert, sondern vorausgesetzt wird, kommt der Begriff im TVöD nicht vor. Das bedeutet aber nicht, dass es eine Aushilfstätigkeit in Arbeitsverhältnissen im öffentlichen Dienst nicht gibt.
Zu unterscheiden ist allerdings zwischen solchen Aushilfsarbeitsverhältnissen, die in den Geltungsbereich des TVöD fallen, und solchen, die von ihm nicht erfasst werden. Grundsätzlich werden Aushilfsarbeitsverhältnisse vom Geltungsbereich des TVöD erfasst mit einer wichtigen Ausnahme: Nach § 1 Abs. 2m TVöD gilt dieser nicht für Arbeitsverhältnisse, die eine geringfügige Beschäftigung i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV darstellten – sogenannte kurzfristige Beschäftigungen.
Bei der Beschäftigung von Aushilfen richtet sich die arbeitsrechtliche Behandlung daher im Wesentlichen danach, ob es sich um eine sozialversicherungsrechtliche kurzfristige Beschäftigung handelt – dann gilt der TVöD nicht, sondern stattdessen die allgemeinen arbeitsrechtlichen Vorschriften für die Beschäftigung von Aushilfen. Die Abgrenzung erfolgt allein nach der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung. Die Bezeichnung als Aushilfe spielt hingegen für die Frage, ob für das Arbeitsverhältnis der TVöD gilt, keine Rolle.
Findet der TVöD Anwendung, so spielt der Umstand, dass es sich um eine Aushilfstätigkeit handelt, nur eine untergeordnete Rolle. Insbesondere geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV ("Minijob") sind eine sozialversicherungsrechtliche Sonderform von Teilzeitbeschäftigten. Arbeitsrechtlich hat die sich aus der geringfügigen Beschäftigung ergebende sozialversicherungsrechtliche und steuerrechtliche Sonderbehandlung keinerlei Auswirkungen. Für diese Arbeitsverhältnisse gelten alle gesetzlichen Regelungen, die für Teilzeitarbeitsverhältnisse gelten, insbesondere auch das in § 4 Abs. 1 TzBfG geregelte Diskriminierungsverbot, wie sich aus § 2 Abs. 2 TzBfG ergibt, sowie der TVöD. Der in der Praxis oft verwendete Begriff der Daueraushilfe (oft im Zusammenhang mit geringfügiger Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV) ist für die arbeitsrechtliche Beurteilung ebenfalls ohne Bedeutung.
1.2 Kurzfristig beschäftigte Aushilfen
Da die kurzfristig beschäftigten Aushilfen nicht in den Geltungsbereich des TVöD fallen, sondern stattdessen die allgemeinen arbeitsrechtlichen Regelungen gelten, bestehen hier arbeitsrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten und Besonderheiten, die sich aus der Beschäftigung als Aushilfe ergeben.
1.2.1 Kündigungsschutz und Kündigungsfristen
Während es für den Kündigungsschutz keine Besonderheiten gibt – hier wird regelmäßig kein Kündigungsschutz bestehen, da das Arbeitsverhältnis meist keine 6 Monate (§ 1 Abs. 1 KSchG) besteht – gibt es Besonderheiten hinsichtlich der Kündigungsfrist.
Bei der Beschäftigung eines Arbeitnehmers zur vorübergehenden Aushilfe besteht nach § 622 Abs. 5 Nr. 1 BGB die Möglichkeit, eine kürzere Kündigungsfrist als die Grundkündigungsfrist nach Abs. 1 zu vereinbaren.
Nach allgemeiner Auffassung ist ein Aushilfsarbeitsverhältnis ein nicht auf Dauer angelegtes Arbeitsverhältnis, das einen vorübergehenden Arbeitskräftebedarf decken soll, der nicht durch den normalen Betriebsablauf, sondern durch den Ausfall von Stammkräften oder einen zeitlich begrenzten zusätzlichen Arbeitsanfall begründet ist. Die bloße Bezeichnung des Arbeitsverhältnisses als Aushilfsarbeitsverhältnis ist unzureichend. Es muss sich tatsächlich um ein Aushilfsarbeitsverhältnis handeln. Der bloße Umstand, dass es sich um eine kurzfristige Beschäftigung handelt, bedeutet noch nicht zwingend, dass auch ein Aushilfsarbeitsverhältnis in diesem Sinne vorliegt; zu Abweichungen kommt es vor allem dann, wenn die Tätigkeit zwar befristet ist und den sozialversicherungsrechtlichen Anforderungen an eine kurzfristige Beschäftigung genügt, es sich bei der Tätigkeit aber trotzdem um eine Daueraufgabe des Betriebs handelt und daher im arbeitsrechtlichen Sinne keine Aushilfstätigkeit vorliegt.
Der Arbeitnehmer wird befristet für 50 Tage zu Pflege der Grünanlagen eingestellt. Danach endet das Arbeitsverhältnis und ein anderer Arbeitnehmer übernimmt die Aufgabe. Hier mag zwar eine kurzfristige Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne vorliegen, aber keine Aushilfstätigkeit, da es sich nicht um eine vorübergehende betriebliche Aufgabe handelte. Anders aber, wenn die befristete Einstellung erfolgte, weil im Sommer für einige Wochen ein erhöhter Arbeitskräftebedarf für die Aufgabe besteht.
Voraussetzung dafür ist, dass das Arbeitsverhältnis als Aushilfsarbeitsverhältnis ausdrücklich vereinbart wurde. Die bloße Absicht des Arbeitgebers, es nach Ablauf von 3 Monaten nicht fortzusetzen, genügt nicht. Zudem muss es sich auch objektiv um eine nur vorübergehende Aufgabe handeln. Darüber hinaus ist davor ...