Leitsatz (redaktionell)
1. BetrVG 1952 § 69 Abs 3 gibt dem Betriebsrat jedenfalls grundsätzlich kein Recht, von sich aus der Belegschaft Kenntnis von der Lage und von der Entwicklung des Unternehmens zu geben.
2. Nach BetrVG 1952 § 42 darf der Betriebsrat nur über seine eigene Tätigkeit und nur im Zusammenhang mit einer Betriebsversammlung berichten.
3. Zur Tragweite der Grundsätze des BetrVG 1952 § 49.
4. Der Gesamtbetriebsrat kann kraft gewillkürter Prozeßstandschaft für die Einzelbetriebsräte zur Durchsetzung der diesen zustehenden Rechte ein Beschlußverfahren durchführen, wenn ihn die Einzelbetriebsräte zur Durchführung eines solchen Verfahrens in seinem Namen ermächtigt haben.
Verfahrensgang
LAG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 12.07.1965; Aktenzeichen 4 TaBV 1/65) |
Fundstellen
Haufe-Index 436737 |
BAGE 18, 182 |
BAGE, 182 |
BB 1966, 578 |
DB 1966, 705, 706 |
NJW 1966, 1333 |
BetrR 1966, 160 |
SAE 1967, 117 |
AP § 69 BetrVG, Nr 1 |
AR-Blattei, Betriebsverfassung X Entsch 17 |
AR-Blattei, ES 530.10 Nr 17 |
ArbuR 1966, 153 |
ArbuR 1967, 61 |
EzA § 69 BetrVG, Nr 1 (LT1-4) |
MDR 1966, 622 |
PraktArbR, Entsch 51 |
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