Entscheidungsstichwort (Thema)
Anhörungsrüge. Begründungserfordernisse
Orientierungssatz
Eine Anhörungsrüge ist unzulässig, wenn ein unterbliebener Hinweis gerügt und nicht gleichzeitig dargetan wird, welcher tatsächliche Vortrag gehalten oder welche für die Entscheidung erheblichen rechtlichen Ausführungen auf einen entsprechenden Hinweis gemacht worden wären und dass die Entscheidung unter Berücksichtigung dieses Vorbringens möglicherweise anders ausgegangen wäre.
Normenkette
ArbGG § 78a
Verfahrensgang
Tenor
Die Anhörungsrüge gegen das Urteil des Senats vom 15. Mai 2012 – 7 AZR 754/10 – wird als unzulässig verworfen.
Der Anhörungsrügeführer hat die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens zu tragen.
Tatbestand
Rz. 1
I. Der Anhörungsrügeführer hat klageweise einen Anspruch auf Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten geltend gemacht. Dabei hat er hilfsweise eine befristete Einstellung ab dem 9. Januar 2009 bzw. mit Wirkung ab Juni 2010 begehrt. In seinem Klageantrag hat er nicht angegeben, wie lang das Arbeitsverhältnis befristet sein sollte. Der Senat hat seinen Klageantrag deshalb als zu unbestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO angesehen und der Revision auch insoweit nicht stattgegeben. Mit seiner Anhörungsrüge macht der Anhörungsrügeführer geltend, der Senat habe ihn auf diese Problematik hinweisen müssen.
Entscheidungsgründe
Rz. 2
II. Diese Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, so dass die Anhörungsrüge als unzulässig zu verwerfen ist (§ 78a Abs. 4 Satz 2 ArbGG).
Rz. 3
Nach § 78a Abs. 2 Satz 1 und Satz 5 iVm. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ArbGG ist die Anhörungsrüge innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben und in ihr ua. darzulegen, dass der Anspruch einer Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt ist. Hier rügt der Anhörungsrügeführer einen unterbliebenen Hinweis. Mit einer derartigen Rüge ist darzulegen, dass der unterbliebene Hinweis für die anzufechtende Entscheidung ursächlich war. Es ist darzutun, welcher tatsächliche Vortrag gehalten oder welche für die Entscheidung erheblichen rechtlichen Ausführungen auf einen entsprechenden Hinweis gemacht worden wären und dass die Entscheidung unter Berücksichtigung dieses Vorbringens möglicherweise anders ausgegangen wäre. Das ist sowohl für die Revision (BAG 24. Mai 2012 – 2 AZR 277/11 – Rn. 31 mwN) als auch für die Nichtzulassungsbeschwerde (BAG 14. März 2005 – 1 AZN 1002/04 – zu II 2a der Gründe, BAGE 114, 67) anerkannt. Für eine Anhörungsrüge kann nichts anderes gelten. Hier hat der Kläger nicht dargetan, welchen Vortrag er gehalten hätte, wenn er einen gerichtlichen Hinweis auf die Unbestimmtheit des Klageantrags erhalten hätte.
Rz. 4
Eines Hinweises auf diesen Sachverhalt vor der Entscheidung bedurfte es nicht. Der Kläger hat die Frist zur Einlegung und Begründung der Anhörungsrüge ausgeschöpft. Damit sind die Begründungsmöglichkeiten erschöpft. Es geht auch nicht um eine lediglich unbedeutende Ergänzung oder Klarstellung der bisherigen Beschwerdebegründung, da es an substantiellen Elementen der Begründung fehlt (vgl. BCF/Creutzfeldt ArbGG 5. Aufl. § 78a Rn. 16 am Ende).
Rz. 5
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO analog.
Unterschriften
Linsenmaier, Schmidt, Zwanziger
Fundstellen
DB 2013, 1184 |
FA 2013, 191 |
FA 2013, 206 |
NZA 2013, 1376 |
ZTR 2013, 515 |
AP 2015 |
AnwBl 2013, 163 |
EzA-SD 2013, 16 |
AUR 2013, 228 |