Die Gläubigerin (Klägerin) ist die ehemalige Arbeitgeberin des Schuldners (Beklagten). Sie nimmt ihn auf Schadenersatz in Höhe von 139.317,45 Euro wegen schuldhafter Arbeitsvertragsverletzung in Anspruch.
Durch Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 3. Juni 2003 – 3 Ca 478/02 – wurde der Klage stattgegeben. Mit Urteil vom 24. Juni 2003 hat das Arbeitsgericht das Versäumnisurteil aufrechterhalten.
Gegen dieses Urteil hat der Schuldner mit Schriftsatz vom 30. Juni 2003 Berufung eingelegt und die Einstellung der Zwangsvollstreckung, die von der Gläubigerin betrieben wurde, beantragt. Durch Beschluß vom 7. Oktober 2003 – 11 Sa 1025/03 – hat das Landesarbeitsgericht den Antrag zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Die Gegenvorstellung des Schuldners hat das Landesarbeitsgericht durch Beschluß vom 14. Oktober 2003 – 11 Sa 1025/03 – zurückgewiesen mit der Maßgabe, daß die Rechtsbeschwerde zugelassen wurde.
Am 15. Oktober 2003 versuchte der Gerichtsvollzieher in das bewegliche Vermögen des Schuldners zu vollstrecken. Da er diesen in seiner Wohnung nicht antraf, hat er den Schuldner für den 3. Dezember 2003 zur eidesstattlichen Versicherung vorgeladen. Der Schuldner macht geltend, daß er seine Stellung als Geschäftsführer einer GmbH verlieren würde, wenn er die eidesstattliche Versicherung abgeben müßte.
Mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2003 hat der Schuldner gegen den Beschluß des Landesarbeitsgerichts vom 7. Oktober 2003 nach Maßgabe des Beschlusses vom 14. Oktober 2003 Rechtsbeschwerde eingelegt und verfolgt seinen Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung weiter.
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
a) Die Rechtsbeschwerde ist trotz der Zulassung durch das Landesarbeitsgericht nicht statthaft nach § 78 Satz 2 ArbGG iVm. § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Nach § 62 Abs. 2 Satz 1 ArbGG finden auf die Zwangsvollstreckung die Vorschriften des Achten Buches der ZPO Anwendung. Wird gegen ein vorläufig vollstreckbares Urteil Berufung eingelegt, so gelten nach § 719 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Vorschriften des § 707 ZPO entsprechend. Nach § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO findet eine Anfechtung des Beschlusses nicht statt. Diese wird auch nicht dadurch eröffnet, daß das Landesarbeitsgericht die Rechtsbeschwerde zuläßt.
Der Senat ist an die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Landesarbeitsgericht nicht gebunden. Durch die Zulassung wird dem Beschwerdeführer die Rechtsbeschwerde zugänglich gemacht, wenn sie nach dem Gesetz grundsätzlich gegeben ist. Sie wird aber nicht in den Fällen eröffnet, in denen die Anfechtbarkeit gesetzlich ausgeschlossen ist. Eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung kann nicht durch den Ausspruch eines Gerichts der Anfechtung unterworfen werden (vgl. BGH 8. Oktober 2002 – VI ZB 27/02 – NJW 2003, 211 für den Fall der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand).
b) Auch wenn der Senat davon ausgeht, daß das Landesarbeitsgericht mit der Zulassung der Rechtsbeschwerde immanent auf den außerordentlichen Rechtsbehelf einer Beschwerde wegen “greifbarer Gesetzwidrigkeit”, die im Falle der Zwangsvollstreckung nach §§ 719, 707 ZPO teilweise auch schon bei Ermessensfehlern angenommen wurde (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 61. Aufl. § 707 Rn. 17; Zöller/Herget ZPO 23. Aufl. § 707 Rn. 22; Thomas/Putzo ZPO 25. Aufl. § 707 Rn. 19), hinweisen wollte, hat dies keinen Erfolg.
Abgesehen von den grundsätzlichen Bedenken gegen die Statthaftigkeit eines derartigen ungeschriebenen Rechtsbehelfs (vgl. BVerfG Plenum 30. April 2003 – 1 PBvU 1/02 – NJW 2003, 1924), die nach der ZPO-Reform um so schwerer wiegen (vgl. BGH 7. März 2002 – IX ZB 11/02 – BGHZ 150, 133), lägen die in der bisherigen Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen nicht vor.
Das Landesarbeitsgericht hat bei der Ablehnung der Einstellung der Zwangsvollstreckung das gesetzliche Erfordernis eines nicht zu ersetzenden Nachteils durch den Schuldner geprüft und diesen verneint, ohne daß Rechtsfehler erkennbar werden.
Soweit der Schuldner geltend macht, die gesetzliche Vorschrift des § 62 Abs. 1 Satz 2 und 3 ArbGG sei insgesamt verfassungswidrig, sind Anhaltspunkte für diese rechtliche Beurteilung nicht ersichtlich. Das Erfordernis des “nicht zu ersetzenden Nachteils” gilt für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen. Ob es im Einzelfall erfüllt ist, bleibt der entsprechenden gerichtlichen Prüfung vorbehalten, begründet aber nicht den Schluß, daß der Gesetzgeber generell mit den Erfordernissen dieser Vorschrift seinen Gestaltungsspielraum in nicht verfassungsgemäßer Weise ausgeübt hat.
c) Soweit sich der Schuldner darauf beruft, daß sich ein nicht zu ersetzender Nachteil daraus ergebe, daß er nach dem vergeblichen Vollstreckungsversuch vom 15. Oktober 2003 zum 3. Dezember 2003 zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung vorgeladen sei und dies die Gefahr begründe, daß er seine Stellung als Geschäftsführer einer GmbH verliere, handelt es sich um neue Tatsachen, die in dem an das Revisionsverfahren angelehnten Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geltend gemacht werden können (vgl. GK-ArbGG/Wenzel Stand August 2003 § 78 Rn. 124; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 61. Aufl. § 576 Rn. 1; Zöller/Gummer ZPO 23. Aufl. Vorb. zu § 574 Rn. 5). Insoweit kann der Schuldner allerdings erneut unter Hinweis auf die konkrete Gefährdung seines Beschäftigungsverhältnisses Gegenvorstellung beim Landesarbeitsgericht erheben.