Entscheidungsstichwort (Thema)
Konzernbetriebsrat. Feststellungsinteresse für Vergangenheit
Orientierungssatz
Fehlt das Feststellungsinteresse, wenn lediglich festgestellt werden soll, daß in der Vergangenheit ein Konzernbetriebsrat wirksam errichtet worden ist, und sich die Unternehmensverhältnisse inzwischen geändert haben?
Normenkette
AktG §§ 17-18; ZPO § 256; BetrVG § 54
Verfahrensgang
LAG Hamburg (Entscheidung vom 20.06.1986; Aktenzeichen 8 TaBV 14/85) |
ArbG Hamburg (Entscheidung vom 05.07.1985; Aktenzeichen 9 BV 14/83) |
Gründe
A. Die Beteiligten streiten über die Bildung eines Konzernbetriebsrats.
Die Beteiligte zu 1) ist eine 1964 errichtete selbständige gemeinnützige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Hamburg. In ihrer Satzung vom 26. Juli 1977 ist u.a. bestimmt, daß dem Vereinsorgan Kuratorium u.a. die Aufgabe obliegt, zur Bestellung und Abberufung der Schulleiter und der Geschäftsführer der Beteiligungsgesellschaften zuzustimmen sowie über den Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen sowie die Gründung und Auflösung von Tochtergesellschaften Beschluß zu fassen (vgl. § 6 der Satzung). Im übrigen wird auf die Satzung Bezug genommen.
Der Schwerpunkt der Betätigung der Beteiligten zu 1) liegt in der kaufmännischen Berufsausbildung, Fortbildung, Umschulung und Rehabilitation für Erwachsene, die als Erst- und Zweitausbildung betrieben wird, und zwar im wesentlichen im Auftrage von Einrichtungen des öffentlichen Rechts. Hierzu beschäftigt die Beteiligte zu 1) etwa 250 Arbeitnehmer. Bei ihr besteht ein Betriebsrat, der Beteiligte zu 4).
Die Beteiligte zu 2) hat ihren Sitz in Hamburg. Sie ist eine Gründung der Beteiligten zu 1), die gemäß § 5 des Gesellschaftsvertrages vom 2. Dezember 1981 das Stammkapital von ursprünglich 50.000,-- DM einzubringen hatte. Geschäftsführerin der Beteiligten zu 2) war zunächst das alleinige Vorstandsmitglied der Beteiligten zu 1), Frau U G. Am 14. September 1982 ist zudem Herr B zusätzlich zum Geschäftsführer der Beteiligten zu 2) bestellt worden. Die Beteiligte zu 2) hat zum Gegenstand ihres Unternehmens die Durchführung allgemeinbildender und berufsbildender Maßnahmen einschließlich der dazugehörigen Abschlüsse sowie Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation. Sie hat Niederlassungen in Lübeck, Neumünster und Berlin betrieben, später u.a. eine Niederlassung in Lüneburg. Im Zusammenhang mit der Errichtung der Niederlassung in Lüneburg ist ihr Stammkapital durch die Beteiligte zu 1) um 100.000,-- DM erhöht worden. Während des vorliegenden Beschlußverfahrens ist bei der Beteiligten zu 2) ein Gesamtbetriebsrat errichtet worden. Im Rechtsbeschwerdeverfahren haben die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) bis 3) einerseits und zu 4) und 5) andererseits übereinstimmend erklärt, die Beteiligte zu 2) "existiere" nicht mehr, Trägerin ihres Lübecker Betriebes sei nunmehr die Firma G-Schule Lübeck GmbH.
Im Februar 1983 waren im Lübecker Betrieb der Beteiligten zu 2) 23 Arbeitnehmer beschäftigt. Dort ist auch ein Betriebsrat errichtet worden, nämlich der Beteiligte zu 5). Dessen Verfahrensbevollmächtigter hat im Rechtsbeschwerdeverfahren erklärt, die Bezeichnung des Beteiligten zu 5) müsse nunmehr lauten: "Betriebsrat der G-Schule Lübeck GmbH in Lübeck, vertreten durch den Betriebsratsvorsitzenden Be".
Die Beteiligte zu 3) hat ihren Sitz in Hamburg und ist eine Beteiligungs- bzw. Tochtergesellschaft der Beteiligten zu 1). Der Gesellschaftsvertrag für die Beteiligte zu 3) wurde zwischen der Beteiligten zu 1) und Herrn H G geschlossen; gemäß § 6 jenes Gesellschaftsvertrages war das Stammkapital von 20.000,-- DM in Höhe von 500,-- DM von Herrn H G, im übrigen von der Beteiligten zu 1) einzuzahlen. Gegenstand des Unternehmens der Beteiligten zu 3) ist die Durchführung von allgemeinbildenden und berufsbildenden Maßnahmen einschließlich dazugehöriger Abschlüsse. Die Beteiligte zu 3) hatte im Februar 1983 an ihrem Sitz in Hamburg zwei Arbeitnehmer beschäftigt sowie Außenstellen in Ahrensburg, Kaltenkirchen und Schwarzenbek unterhalten, in denen jeweils drei Arbeitnehmer beschäftigt sind. Im Laufe des Rechtsbeschwerdeverfahrens haben die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) bis 3) einerseits und zu 4) und 5) andererseits übereinstimmend erklärt, die Beteiligte zu 3) firmiere nunmehr wie folgt: "G Fachschule für Wirtschaft und Datenverarbeitung GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer M B und R S".
Daneben existieren als weiteres Tochterunternehmen des Beteiligten zu 1) die Firma G Betreuungs- und Handels-GmbH in Hamburg sowie weitere inzwischen gegründete Tochterunternehmen. Sie sind bislang nicht am Verfahren beteiligt worden.
Die Beteiligten zu 4) und 5) haben gemäß dem Protokoll vom 16. Februar 1983 die Bildung eines Konzernbetriebsrats beschlossen. Unter dem 18. Februar 1983 haben sie vom Vorstand und von der Schulleitung der Beteiligten zu 1) Auskunft über die juristische und wirtschaftliche Struktur, die personellen Kompetenzen auf der Leitungsebene und über Planungen über Veränderungen bzw. Erweiterungen innerhalb des Gesamtunternehmens verlangt. Die Beteiligte zu 1) hat hierauf entgegnet, ein Konzernbetriebsrat sei nach ihrer Auffassung nicht rechtswirksam gebildet worden; deswegen erübrigten sich die erbetenen Auskünfte.
Mit ihrem am 2. August 1983 eingereichten Antrag haben die Beteiligten zu 4) und 5) die Feststellung, daß bei der Beteiligten zu 1) ein Konzernbetriebsrat gebildet werden könne, sowie bestimmte Auskünfte begehrt. Zuletzt wollen sie festgestellt wissen, daß ein Konzernbetriebsrat im Februar 1983 zu Recht gebildet worden sei.
Sie haben die Bildung des Konzernbetriebsrats für wirksam erachtet: Die Beteiligte zu 1) bilde zusammen mit den Beteiligten zu 2) und 3) einen Unterordnungskonzern im Sinne des § 54 Abs. 1 BetrVG. Diese Unternehmen seien unter einer einheitlichen Leitung zusammengefaßt, jedenfalls könne die Beteiligte zu 1) die gesetzliche Vermutung nicht widerlegen. Unerheblich sei, daß es sich bei den beteiligten Unternehmen nicht um Aktiengesellschaften handele. Es sei auch unerheblich, daß die Betriebe Neumünster und Berlin der Beteiligten zu 2) nach Errichtung des Konzernbetriebsrats betriebsratsfähig geworden seien. Ein einmal ordnungsgemäß errichteter Konzernbetriebsrat sei eine Dauereinrichtung, so daß es für die Ordnungsmäßigkeit allein auf den Zeitpunkt der Errichtung ankomme. Selbst das Hinzukommen eines neuen Konzernunternehmens würde an der Fortdauer der Existenz des Konzernbetriebsrats nichts ändern. Unerheblich sei auch, daß in den beteiligten Unternehmen z.Z. der Gründung kein Gesamtbetriebsrat bestanden habe. Die an der Gründung des Konzernbetriebsrats beteiligten Betriebsräte repräsentierten allerdings mehr als 75 % aller in den Konzernunternehmen beschäftigten Arbeitnehmer.
Die Beteiligten zu 4) und 5) haben im ersten Rechtszug beantragt:
1. festzustellen, daß bei der Beteiligten
zu 1) ein Konzernbetriebsrat gebildet
werden kann,
hilfsweise,
festzustellen, daß der bei der Beteiligten
zu 1) gebildete Konzernbetriebsrat rechtswirksam
errichtet worden ist,
2. der Beteiligten zu 1) aufzugeben, dem
Antragsteller Auskunft über die juristische
und wirtschaftliche Verflechtung
sowie die personellen Kompetenzen auf
der Leitungsebene unter den Beteiligten
zu 1) bis 3) zu geben.
Die Beteiligten zu 1) bis 3) haben beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Sie haben geltend gemacht, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bildung eines Konzernbetriebsrats hätten zu keinem Zeitpunkt bestanden, weil ein Konzern überhaupt nicht existiere, erst recht kein Unterordnungskonzern. Insbesondere werde die Leitungsmacht nicht durch ein herrschendes Unternehmen ausgeübt. Darüber hinaus sei ein Konzernbetriebsrat auch deswegen nicht wirksam errichtet worden, weil die weiteren Voraussetzungen für die Bildung eines Konzernbetriebsrats am 16. Februar 1983 gefehlt hätten bzw. immer noch fehlten. Insbesondere existiere kein Gesamtbetriebsrat.
Das Arbeitsgericht hat dem Begehren der Beteiligten zu 4) und 5) stattgegeben. Im Beschwerderechtszug haben die Beteiligten zu 4) und 5) im Termin zur mündlichen Anhörung der Beteiligten vor dem Landesarbeitsgericht allein noch den bisherigen Hilfsantrag zum Hauptantrag erhoben und dementsprechend beantragt
festzustellen, daß der bei der Beteiligten
zu 1) gebildete Konzernbetriebsrat rechtswirksam
errichtet worden ist.
Die Beteiligten zu 1) bis 3) haben beantragt,
diesen (bisher hilfsweise gestellten)
Antrag zurückzuweisen.
Das Landesarbeitsgericht hat dem Begehren der Beteiligten zu 4) und 5) stattgegeben und die Rechtsbeschwerde zugelassen.
Die Beteiligten zu 1) bis 3) verfolgen mit ihrer Rechtsbeschwerde die Abweisung des Begehrens der Beteiligten zu 4) und 5) weiter, während die Beteiligten zu 4) und 5) um die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde bitten.
Im Laufe des Rechtsbeschwerdeverfahrens haben die Beteiligten zu 1) bis 3) behauptet, daß nach ihrem Kenntnisstand nach der turnusmäßig stattgefundenen Betriebsratswahl im Frühjahr 1987 ein neuer Konzernbetriebsrat nicht gebildet worden sei. Demgegenüber haben die Beteiligten zu 4) und 5) mitgeteilt, in den Konzernbetriebsrat seien auch nach den Betriebsratswahlen 1987 erneut Mitglieder entsandt worden, und zwar aus den Beteiligten zu 4) und 5) sowie der Betriebsobmann der G-Schule Berlin GmbH, wie das Protokoll der Konzernbetriebsratssitzung vom 1. Oktober 1987 ausweise.
B. Die statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1) bis 3) ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache zur erneuten Anhörung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht.
I. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Rechtsbeschwerde erweist sich schon deswegen als begründet, weil das Landesarbeitsgericht das für eine Sachentscheidung erforderliche Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO mit unzureichender Begründung bejaht hat. Andererseits ist es dem Senat nicht möglich, selbst zu entscheiden, ob für den im vorangegangenen Rechtszug allein noch gestellten Feststellungsantrag das nötige Feststellungsinteresse vorliegt. Vielmehr bedarf es auch insoweit noch näherer Sachaufklärung durch das Landesarbeitsgericht.
1. Das Landesarbeitsgericht hat das für die Durchführung eines Beschlußverfahrens erforderliche Rechtsschutzinteresse unter Hinweis auf den Beschluß des Sechsten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 21. Oktober 1980 - 6 ABR 41/78 - (BAGE 34, 230 = AP Nr. 1 zu § 54 BetrVG 1972) mit der Begründung bejaht, die Frage, ob wirksam ein Konzernbetriebsrat gebildet worden sei und ob Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte, die sonst den Beteiligten zu 4) und 5) zustehen würden, nunmehr vom Konzernbetriebsrat wahrzunehmen seien, bedürfe zumindest aus der Sicht der beteiligten Betriebsräte einer rechtlichen Klärung.
2. Diese Begründung hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand.
a) Eine sachliche Entscheidung über einen im Beschlußverfahren gestellten Feststellungsantrag setzt voraus, daß die Vorschrift des § 256 Abs. 1 ZPO erfüllt ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist jene Vorschrift auch im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren zu beachten, nach der hier zulässiges Verfahrensziel nur die Herbeiführung einer Entscheidung über das Bestehen eines Rechtsverhältnisses unter den Beteiligten sein kann (vgl. BAGE 41, 209, 216 = AP Nr. 76 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu A I 1 a der Gründe; BAGE 50, 37 = AP Nr. 5 zu § 87 BetrVG 1972 Werkmietwohnungen; BAG Beschluß vom 10. Juni 1986 - 1 ABR 61/84 - AP Nr. 18 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit; BAG Beschluß vom 10. November 1987 - 1 ABR 42/86 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen). Dabei ist - wie das Landesarbeitsgericht nicht verkannt hat - vor einer Sachentscheidung zu prüfen, ob für die begehrte Entscheidung das Rechtsschutzinteresse (fort-) besteht (BAG in ständiger Rechtsprechung seit BAGE 3, 288, 292 = AP Nr. 1 zu § 82 BetrVG, zu II 3 der Gründe; BAGE 41, 209, 216 = AP Nr. 76 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu A I 1 a der Gründe; BAGE 39, 259, 264 f. = AP Nr. 5 zu § 83 ArbGG 1979, zu III 1 der Gründe). Auch die Gerichte für Arbeitssachen dürfen nicht für Entscheidungen in Anspruch genommen werden, die nach ihrem Ausspruch für die Beteiligten ohne rechtliche Auswirkungen sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entfällt daher bei betriebsverfassungsrechtlichen Kompetenzstreitigkeiten das Rechtsschutzinteresse, wenn ein konkreter Vorgang, der das Verfahren ausgelöst hat, in der Vergangenheit liegt, zur Zeit der gerichtlichen Entscheidung bereits abgeschlossen ist, ohne daß auch nur eine geringe Wahrscheinlichkeit besteht, daß sich ein gleichartiger Vorgang wiederholen werde und die begehrte Entscheidung keinen der Beteiligten in einem betriebsverfassungsrechtlichen Recht oder Rechtsverhältnis in der Sache selbst mehr betreffen kann (vgl. statt vieler BAGE 39, 259, 264 f. = AP Nr. 5 zu § 83 ArbGG 1979, zu III 1 der Gründe, m.w.N.).
b) Diese Rechtsgrundsätze hat das Landesarbeitsgericht in seinem angefochtenen Beschluß nicht hinreichend beachtet.
Zwar hat es - ohne hierauf näher einzugehen - auf den Beschluß des Bundesarbeitsgerichts vom 21. Oktober 1980 (- 6 ABR 41/78 - AP Nr. 1 zu § 54 BetrVG 1972, zu II 3 der Gründe) hingewiesen. Die in jener Entscheidung gegebene Begründung für die Bejahung des Feststellungsinteresses kann jedoch im vorliegenden Fall nicht herangezogen werden. Im damals zur Entscheidung stehenden Fall ging es um die - auch für die Zukunft noch bedeutsame - Frage, ob ein Konzernbetriebsrat gebildet werden kann. Diese Frage stellt sich hier jedoch angesichts des zuletzt von den Antragstellern im zweiten Rechtszug gestellten Antrages nicht. Vielmehr wird mit diesem Antrag lediglich auf einen vergangenen Zeitpunkt abgestellt; denn es wird die Feststellung begehrt, daß am 16. Februar 1983 ein Konzernbetriebsrat wirksam errichtet worden ist. Darüber hinaus enthält der vom Landesarbeitsgericht angezogene Beschluß des Bundesarbeitsgerichts keine abstrakten Rechtssätze zum Feststellungsinteresse, sondern insoweit lediglich subsumierende Ausführungen. Sie lassen sich aber angesichts der unterschiedlichen Antragstellung auf den vorliegenden Fall nicht übertragen.
Vielmehr darf der derzeit im vorliegenden Verfahren allein gestellte Feststellungsantrag in der Sache nur beschieden werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen folgt, daß auch jetzt noch ein hinreichendes rechtliches Interesse daran besteht, festzustellen, daß die Bildung eines Konzernbetriebsrats bei der Beteiligten zu 1) am 16. Februar 1983 zu Recht erfolgt ist.
Ob ein solches Feststellungsinteresse derzeit (noch) besteht, vermag der Senat mangels hinreichender Sachverhaltsfeststellungen durch das Landesarbeitsgericht nicht zu entscheiden. Dies beruht schon darauf, daß die Beteiligte zu 2) - G-Schule Hamburg GmbH - nach der übereinstimmenden Erklärung der bislang am Verfahren Beteiligten nicht mehr "existieren" soll. Wie diese Erklärung rechtlich einzuordnen ist, konnte der Senat mangels näherer Tatsachen nicht entscheiden. Insbesondere bleibt unklar, ob jene juristische Person aufgehört hat, rechtlich existent zu sein, oder ob dies nicht der Fall ist, weil z.B. insoweit noch eine Liquidation, nicht zuletzt mit Rücksicht auf das vorliegende Beschlußverfahren, durchgeführt wird oder durchgeführt werden muß. Existiert aber die Beteiligte zu 2) rechtlich nicht mehr, auch nicht im Stadium der Liquidation, so ist überhaupt nicht erkennbar, aufgrund welcher Tatsachen jetzt (noch) ein rechtliches Interesse an der Feststellung bestehen soll, daß am 16. Februar 1983 ein Konzernbetriebsrat gebildet worden ist. Denn das alleinige weitere nachgeordnete Unternehmen, das bislang am Verfahren beteiligt worden ist, nämlich die Beteiligte zu 3), hat überhaupt keinen Betriebsrat. Inwieweit dagegen der Betriebsrat des vormaligen Betriebes Lübeck der Beteiligten zu 2) nunmehr als Betriebsrat der nicht am Verfahren beteiligten Firma G-Schule Lübeck GmbH am Verfahren beteiligt ist und inwieweit die G-Schule Lübeck GmbH ihrerseits am Verfahren zu beteiligen ist, vermag der Senat mangels hinreichend detaillierter Tatsachen ebenfalls nicht zu erkennen. Bereits dies führt dazu, daß das Verfahren schon zur Klärung der Frage, ob derzeit noch ein hinreichendes rechtliches Interesse daran besteht, alsbald festzustellen, ob am 16. Februar 1983 zu Recht ein Konzernbetriebsrat gebildet worden ist, an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen ist. Hinzu kommt, daß - möglicherweise schon seit dem 16. Februar 1983 - ein weiteres Tochterunternehmen existiert, nämlich die G Betreuungs- und Handels-GmbH.
II. Für das weitere Verfahren wird das Landesarbeitsgericht folgendes zu beachten haben:
1. Beteiligungs- und antragsbefugt ist nicht nur der Beteiligte zu 4) (Betriebsrat der Stiftung G-Schule). Gleichermaßen befugt sind vielmehr alle Gesamtbetriebsräte bzw., soweit in einem Unternehmen ein Gesamtbetriebsrat nicht besteht, Betriebsräte oder Betriebsobleute der Unternehmen, die ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich West-Berlin haben und die zusammen mit der Beteiligten zu 1) einen Konzern i.S. des § 54 Abs. 1 BetrVG bilden sollen. Für die Beteiligung der Betriebsräte wird das Landesarbeitsgericht auch zu berücksichtigen haben, daß gemäß dem Protokoll über die Konzernbetriebsratssitzung vom 1. Oktober 1987 hinsichtlich der in Hamburg ansässigen Tochterunternehmen ein Beschlußverfahren anhängig sein soll, in welchem festgestellt werden soll, daß diese in Hamburg ansässigen Tochterunternehmen mit der Stiftung G-Schule einen gemeinsamen Betrieb bilden. Das Landesarbeitsgericht hat aber auch den Konzernbetriebsrat selbst zu beteiligen, denn auch er ist in seiner betriebsverfassungsrechtlichen Stellung durch das Verfahren und dessen Ausgang betroffen.
Andererseits sind neben der Beteiligten zu 1) alle Unternehmen selbst, wie sie vorstehend umschrieben worden sind, zu beteiligen. Im Laufe des Verfahrens ist es möglicherweise zu Neugründungen von "G"-Unternehmungen gekommen. Hierauf weist insbesondere das Protokoll über die Sitzung des Konzernbetriebsrates vom 1. Oktober 1987 hin. Dabei wird das Landesarbeitsgericht auch auf eine korrekte Bezeichnung der beteiligten Unternehmen zu achten haben. Das bisher als "G-Schule Hamburg GmbH" beteiligte Unternehmen führt diese Firma nicht, sondern ist (oder war) lediglich unter der Firma "G-Schule GmbH" eingetragen und hat bzw. hatte seinen Sitz in Hamburg.
2. Bei der Prüfung, ob (noch) ein hinreichendes rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung besteht, daß der Konzernbetriebsrat am 16. Februar 1983 zu Recht errichtet worden ist, wird das Landesarbeitsgericht die vorstehend unter I 2 a dargestellten Rechtsgrundsätze anzuwenden haben. Der Senat hat erhebliche Zweifel, ob für den allein auf die Feststellung der Rechtmäßigkeit eines Verhaltens in der Vergangenheit abzielenden Antrag angesichts der tatsächlichen Veränderungen (wie Neugründung von Gesellschaft mit beschränkter Haftung, "Wegfall" der G-Schule Hamburg GmbH, Bildung neuer Betriebsräte?) derzeit noch ein hinreichendes Feststellungsinteresse besteht.
3. Sollte das Landesarbeitsgericht zu dem Ergebnis gelangen, daß für den zuletzt als alleinigen Hauptantrag gestellten ehemaligen Hilfsantrag ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO nicht (mehr) besteht, so wird es zu prüfen haben, ob es den antragstellenden Beteiligten gemäß § 139 Abs. 1 und 2 ZPO Gelegenheit gibt, den fallengelassenen früheren Hauptantrag zu 1) wieder in das Verfahren einzuführen. Hierbei wird es sich dann zwar um eine Antragsänderung handeln; sie dürfte jedoch als sachdienlich anzusehen sein, wenn das Landesarbeitsgericht für einen derart geänderten Sachantrag das Feststellungsinteresse bejahen will (vgl. §§ 263, 264 ZPO).
4. Ferner wird das Landesarbeitsgericht festzustellen haben, wie die Kapitalverhältnisse im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung tatsächlich liegen. Seine bisherigen Feststellungen lassen nicht ohne weiteres erkennen, ob Voraussetzungen vorliegen, aus denen folgt, daß die doppelte Fiktion der §§ 17, 18 Abs. 1 Satz 3 AktG vorliegt. Insbesondere fehlt es an einer Feststellung der Beteiligungsverhältnisse auf den Zeitpunkt, zu welchem die begehrte Feststellung erfolgen soll. Ebenso wird das Landesarbeitsgericht anhand detaillierten Sachvortrags näher prüfen müssen, inwieweit die Voraussetzungen des § 54 Abs. 1 Satz 2 BetrVG erfüllt sind. Zu diesem wie dem vorgenannten Punkt wird das Landesarbeitsgericht den Beteiligten bzw. zu Beteiligenden gegebenenfalls noch Gelegenheit zu näherem Sachvortrag geben müssen.
Das Landesarbeitsgericht wird auch den beteiligten bzw. zu beteiligenden Unternehmen Gelegenheit geben müssen, ihren Sachvortrag zu präzisieren oder zu ergänzen, mit dem dargetan werden soll, daß die doppelte Vermutung der §§ 17, 18 Abs. 1 Satz 3 AktG tatsächlich widerlegt sei. Insoweit wird es auch die vom Bundesarbeitsgericht im Beschluß vom 21. Oktober 1980 (BAGE 34, 230 = AP Nr. 1 zu § 54 BetrVG 1972) unter III 3 der Gründe dargestellten Rechtssätze zu beachten haben.
Dr. Seidensticker Dr. Steckhan Schliemann
Nehring Bea
Fundstellen