Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch auf rechtliches Gehör. Faires Verfahren
Orientierungssatz
- Stützt eine Partei im Berufungsverfahren bei gleich bleibendem Sachantrag den prozessualen Anspruch hilfsweise auch auf einen anderen Lebenssachverhalt, so ist eine solche objektive Klagehäufung als eine Klageänderung nach § 533 ZPO anzusehen. Sie stellt einen selbständigen Angriff dar und unterliegt damit nicht den Bestimmungen des § 67 ArbGG über die Zulassung verspäteteter Angriffsmittel.
- § 139 Abs. 1 ZPO verlangt nicht, dass das Gericht eine Partei, die ihren geltend gemachten Anspruch auf einen bestimmten Lebenssachverhalt stützt, darauf hinweist, ein anderer, noch vorzutragender Sachverhalt könne die begehrte Rechtsfolge rechtfertigen.
- Erteilt das Gericht dennoch einen solchen Hinweis und nimmt es in sein klageabweisendes Urteil auch diesen anderen Lebenssachverhalt mit auf, so verletzt es den Grundsatz des “fairen Verfahrens”, wenn es die Klage wegen unzureichender Substantiierung abweist und der Partei trotz Antrag auf Schriftsatzfrist keine Gelegenheit einräumt, diesen neuen Lebenssachverhalt durch Tatsachenvortrag zu konkretisieren.
Normenkette
GG Art. 103; ArbGG § 64 Abs. 6, §§ 67, 72 Abs. 2 Nr. 3, § 72a Abs. 1, 3 S. 2 Nr. 3, Abs. 7; ZPO §§ 139, 260, 263, 533
Verfahrensgang
LAG Sachsen-Anhalt (Urteil vom 15.06.2005; Aktenzeichen 5 Sa 14/05) |
ArbG Stendal (Urteil vom 16.11.2004; Aktenzeichen 2 Ca 419/04) |
Tenor
Der Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 15. Juni 2005 – 5 Sa 14/05 – wird stattgegeben.
Das Urteil des Landesarbeitsgerichts wird aufgehoben und der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
I. Die Parteien streiten über die Rückzahlung von Weiterbildungskosten.
Die Beklagte war bei der Klägerin als “Erzieherin im Gruppendienst” beschäftigt. Am 27. August 2001 schlossen die Parteien einen sog. “Weiterbildungsvertrag”, demzufolge die Beklagte im Zeitraum vom 6. April 2001 bis 22. März 2003 zur Snoezelen-Pädagogin weitergebildet werden sollte. Dieser Vertrag enthält ua. folgende Vereinbarung:
“Bei vorzeitiger Beendigung der Weiterbildung aus Gründen, die der Mitarbeiter zu vertreten hat, sind die dem Arbeitgeber entstandenen Kosten (incl. Personalkosten für die Freistellung) durch den Mitarbeiter zu erstatten.
Entsprechend dem vom Arbeitgeber übernommenen Aufwand sind bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, mit Ausnahme der betriebsbedingten arbeitgeberseitigen Kündigung, nach Abschluss der Weiterbildung im
1. Jahr |
100,00 % |
2. Jahr |
66,60 % |
3. Jahr |
33,30 % |
der Kosten (incl. Personalkosten für die Freistellung) durch den Mitarbeiter an den Arbeitgeber, unter Berücksichtigung der rechtlichen Bedingungen, insbesondere der Steuer und Sozialversicherung, zu erstatten.”
Die Beklagte kündigte ihr Arbeitsverhältnis mit der Klägerin zum 31. Dezember 2003. Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Rückzahlung der entstandenen Kosten für die Weiterbildung in Höhe von 5.830,80 Euro nebst Zinsen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Gegen diese Nichtzulassung wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde, die sie auf die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Landesarbeitsgericht stützt.
Entscheidungsgründe
II. Die zulässige Beschwerde ist begründet.
1. Nach § 72 Abs. 2 Nr. 3 iVm. § 72a Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ArbGG kann die Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt werden, das Landesarbeitsgericht habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und hierauf beruhe die anzufechtende Entscheidung. Diese Voraussetzungen hat der Beschwerdeführer darzulegen.
2. Die Klägerin beruft sich darauf, das Landesarbeitsgericht habe erstmals in der mündlichen Verhandlung seine bislang von keiner Partei vertretene Rechtsauffassung dargelegt, dass es an einer schlüssigen Klagebegründung deshalb fehle, weil zum erfolgreichen Abschluss der Weiterbildungsmaßnahme durch die Beklagte von der Klägerin nichts vorgetragen worden sei, was aber für einen Rückforderungsanspruch bezüglich der aufgewandten Weiterbildungskosten wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Eigenkündigung der Beklagten erforderlich gewesen wäre, weil der Weiterbildungsvertrag für einen solchen Anspruch neben der Beendigung des Arbeitsverhältnisses den erfolgreichen Abschluss der Weiterbildungsmaßnahme voraussetze (2. Alternative des Weiterbildungsvertrages).
a) Auf diesen gerichtlichen Hinweis hat die klägerische Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung folgende Erklärung abgegeben:
“Die Beklagte hat die Aus-/Weiterbildung zur Snoezelen-Pädagogin formell nicht erfolgreich abgeschlossen, jedenfalls nicht während des bestehenden Arbeitsverhältnisses”.
b) Da somit die Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt hat, die Ausbildung der Klägerin sei zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses formell nicht erfolgreich abgeschlossen gewesen, hat sie sich zur Rechtsansicht des Landesarbeitsgerichts insoweit abschließend geäußert, so dass ihr Anspruch auf rechtliches Gehör diesbezüglich nicht verletzt worden ist.
3. Der Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist jedoch dadurch verletzt worden, dass ihr das Landesarbeitsgericht keine Schriftsatzfrist zur Stellungnahme bezüglich der Darlegungen gewährt hat, aus welchen Gründen die Beklagte die streitbefangene Weiterbildungsmaßnahme beendet und inwieweit sie dies zu vertreten hat.
a) Wie die Klägerin in ihrer Beschwerdebegründung vorträgt, hatte sie sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch in der Berufungsinstanz ihren Rückzahlungsanspruch nur auf die unstreitig vorliegende Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Beklagte als anspruchsbegründenden Umstand gestützt. Damit hatte sie sich nicht auf die Vereinbarung im Weiterbildungsvertrag gestützt, nach welcher der Mitarbeiter die dem Arbeitgeber entstandenen Kosten auch zu erstatten hat, wenn die Weiterbildung aus Gründen beendet wird, die der Mitarbeiter zu vertreten hat (1. Alternative des Weiterbildungsvertrages). Zwar hat das Gericht gemäß § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO die Verpflichtung, dahin zu wirken, dass die Parteien insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen und die Beweismittel bezeichnen. Da die Klägerin jedoch bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht ihren Rückzahlungsanspruch nicht darauf gestützt hatte, die Beklagte habe die vorzeitige Beendigung ihrer Weiterbildungsmaßnahme zu vertreten, hätte das Landesarbeitsgericht diesbezüglich nicht auf eine Ergänzung ihres Sachvortrages hinwirken müssen. § 139 Abs. 1 ZPO verlangt nicht, dass das Gericht eine Partei, die sich zur Begründung ihres geltend gemachten Anspruches auf einen ganz bestimmten Lebenssachverhalt und eine sich daraus ergebende Anspruchsgrundlage stützt, darauf hinweist, bei verändertem Sachvortrag könnte auch eine andere Anspruchsgrundlage den geltend gemachten Anspruch rechtfertigen. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, eine Partei darauf hinzuweisen, dass sie ihr Klageziel dadurch erreichen könnte, indem sie sich zur Begründung ihres Klageanspruches auf einen weiteren Lebenssachverhalt und damit eine neue Anspruchsgrundlage stützt.
b) Wenn die Klägerin ihren Klageanspruch auch damit begründen will, die Beklagte habe die vorzeitige Beendigung ihrer Weiterbildungsmaßnahme zu vertreten (1. Alternative des Weiterbildungsvertrages), so ist dies im Ergebnis wie eine Klageänderung zu behandeln. Bei dieser weiteren Begründung der Klage handelt es sich zwar nicht um den typischen Fall einer Klageänderung durch Austausch verschiedener prozessualer Ansprüche, sondern vielmehr um eine nachträgliche Klagehäufung in Eventualstellung nach § 260 ZPO, da die Klägerin neben dem bisherigen Anspruch hilfsweise einen auf einen anderen Lebenssachverhalt gestützten Anspruch geltend machen will. Eine solche nachträgliche Klagehäufung ist wie eine Klageänderung (§ 263 ZPO) zu behandeln (BGH 15. Januar 2001 – II ZR 48/99 – NJW 2001, 1210; 10. Januar 1985 – III ZR 93/83 – NJW 1985, 1841). Dieser neu in den Rechtsstreit eingeführte prozessuale Anspruch stellt einen selbständigen Angriff dar. Er unterliegt nicht der Bestimmung über die Zulassung verspäteter Angriffsmittel nach § 67 ArbGG (vgl. BAG 28. Februar 2006 – 1 AZN 233/05 –).
Ob das Landesarbeitsgericht diese Klageänderung nach § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. § 533 ZPO hätte zurückweisen müssen, war nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
c) Das Landesarbeitsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass es in sein klageabweisendes Urteil auch diesen, von der Klägerin bislang noch nicht vorgetragenen Lebenssachverhalt aufgenommen hat, ohne ihr zuvor Gelegenheit zu geben, Tatsachen dafür vorzutragen, dass die Beklagte die Kosten der Weiterbildungsmaßnahme tragen müsse, weil sie diese aus von ihr zu vertretenden Gründen vorzeitig beendet habe. Eine solche Verfahrensweise verstößt gegen den Grundsatz des “fairen Verfahrens”. Denn ohne die vom Berufungsgericht zugelassene Klageerweiterung wäre die Rechtskraft der Entscheidung darauf beschränkt, dass kein Anspruch auf Erstattung der Weiterbildungskosten wegen vorzeitigen Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis besteht.
Nach § 139 Abs. 1 ZPO bestand keine rechtliche Verpflichtung, die Klägerin im Rechtsgespräch in der mündlichen Verhandlung darauf hinzuweisen, dass sie durch den Vortrag eines anderen Lebenssachverhaltes – nämlich “Nichtbeendigung der Weiterbildungsmaßnahme aus zu vertretenden Gründen” – ihren Anspruch schlüssig darlegen könnte. Es bestand auch keine Veranlassung, von Amts wegen über den bisher von der Klägerin nicht geltend gemachten Klagegrund “Nichtbeendigung der Weiterbildungsmaßnahme” mit zu entscheiden. Wenn dennoch das Landesarbeitsgericht eine Klageerweiterung in der Berufungsinstanz anregen und zulassen wollte, so hätte es der Klägerin in Anwendung des in § 139 Abs. 5 ZPO enthaltenen Rechtsgedankens die beantragte Frist zum substantiierten neuen Tatsachenvortrag für die Klageerweiterung einräumen müssen.
4. Diese Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist auch entscheidungserheblich iSd. § 72 Abs. 2 Nr. 3 ArbGG. Beruft sich der Beschwerdeführer auf eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs, so hat er nachvollziehbar darzulegen, dass das Landesarbeitsgericht nach seiner Argumentationslinie unter Berücksichtigung des entsprechenden Gesichtspunktes möglicherweise anders entschieden hätte (BAG 22. März 2005 – 1 ABN 1/05 – AP ArbGG 1979 § 72a Rechtliches Gehör Nr. 3 = EzA ArbGG 1979 § 72a Nr. 101, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen). Diesen Anforderungen hat die Klägerin dadurch genügt, dass sie vorgetragen hat, mit welchem Sachvortrag sie bei Gewährung der beantragten Äußerungsfrist unter Beweisantritt dargelegt hätte, dass die Beklagte die vorzeitige Beendigung ihrer Weiterbildungsmaßnahme zu vertreten hatte.
Ob das Landesarbeitsgericht bei entsprechendem Sachvortrag dann einen Fall der vorzeitigen Beendigung der Weiterbildungsmaßnahme (1. Alternative des Weiterbildungsvertrages) angenommen hätte, ist für die Frage der Verletzung des rechtlichen Gehörs ohne Bedeutung, weil eine andere als die getroffene Entscheidung im Bereich des Möglichen liegt. Das Landesarbeitsgericht hat nämlich die Begründetheit der Klage aus diesem rechtlichen Gesichtspunkt mangels unzureichendem Sachvortrag durch die Klägerin verneint.
III. Der Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, unter Aufhebung des Urteils den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen, § 72a Abs. 7 ArbGG. Diese Verfahrensweise bietet sich insbesondere dann an, wenn – wie hier – revisible Rechtsfragen nicht ersichtlich sind und das Revisionsverfahren keine Möglichkeit bietet, die Verletzung des rechtlichen Gehörs zu heilen (Senat 10. Mai 2005 – 9 AZN 195/05 – AP ArbGG 1979 § 72a Rechtliches Gehör Nr. 5 = EzA ArbGG 1979 § 72a Nr. 103, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).
Unterschriften
Düwell, Krasshöfer, Böck, Pielenz, Merkle
Fundstellen
Haufe-Index 1512193 |
BAGE 2007, 370 |
DB 2006, 1568 |