Entscheidungsstichwort (Thema)
Formatfehler bei elektronischem Dokument. gerichtliche Hinweispflicht nach § 130a Abs. 6 ZPO besteht nur einmal
Orientierungssatz
1. Ein elektronisches Dokument muss nach § 130a Abs. 2 ZPO, § 2 Abs. 1 Satz 1 ERVV in druckbarer, kopierbarer und, soweit technisch möglich, durchsuchbarer Form im Dateiformat PDF an das Gericht übermittelt werden. Die Durchsuchbarkeit bezieht sich auf eine texterkannte Form und dient der Weiterbearbeitung im Gericht. Alle für die Darstellung des Dokuments notwendigen Inhalte müssen in der PDF-Datei enthalten sein (Rn. 2).
2. Die gerichtliche Hinweispflicht nach § 130a Abs. 6 Satz 1 ZPO gilt ebenso wie die Korrekturmöglichkeit nach § 130a Abs. 6 Satz 2 ZPO nur für Formatfehler (Rn. 5).
3. Nur elektronische Dokumente, die die Formvorschriften des § 130a Abs. 3 und Abs. 4 ZPO einhalten, können die Zustellungsfiktion des § 130a Abs. 6 Satz 2 ZPO bewirken (Rn. 5).
4. Eine mehrfache Hinweispflicht sieht § 130a Abs. 6 Satz 1 ZPO nicht vor. Es besteht nur eine einmalige Möglichkeit der ordnungsgemäßen Nachreichung (Rn. 10).
Normenkette
ArbGG § 72 Abs. 5; ZPO §§ 130a, 555 Abs. 1 S. 1; Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) § 2 Abs. 1 Fassung: 2018-02-09; Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) § 5 Fassung: 2018-02-09; Elektronischer-Rechtsverkehr-Bekanntmachung 2019 (ERVB 2019) Fassung: 2018-12-20
Verfahrensgang
LAG München (Beschluss vom 22.07.2019; Aktenzeichen 6 Sa 391/19) |
ArbG München (Urteil vom 14.05.2019; Aktenzeichen 16 Ca 516/18) |
Tenor
1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revisionsbeschwerde in dem Beschluss des Landesarbeitsgerichts München vom 22. Juli 2019 - 6 Sa 391/19 - wird als unzulässig verworfen.
2. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
3. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
Rz. 1
I. Die Revisionsbeschwerde ist unzulässig. Beschwerdeschrift und Beschwerdebegründung sind nicht innerhalb der in § 77 Satz 2 iVm. § 72a Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 ArbGG bestimmten Fristen formgerecht beim Bundesarbeitsgericht eingegangen.
Rz. 2
1. Nach § 77 Satz 2 iVm. § 72a Abs. 2 Satz 1 ArbGG ist die Revisionsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses schriftlich einzulegen. Innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses ist sie zu begründen (§ 77 Satz 2 iVm. § 72a Abs. 3 Satz 1 ArbGG). Die Revisionsbeschwerde kann auch als elektronisches Dokument bei Gericht eingereicht werden (§ 77 Satz 2, § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 555 Abs. 1 Satz 1, § 130a Abs. 1 ZPO), wenn dieses für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist (§ 130a Abs. 2 Satz 1 ZPO). Hinsichtlich der Signatur und des Übermittlungswegs sind die Vorgaben in § 130a Abs. 3 und Abs. 4 ZPO zu beachten. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen (§ 130a Abs. 2 Satz 2 ZPO) sind in der zum 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) idF der Verordnung zur Änderung der ERVV vom 9. Februar 2018 (BGBl. I S. 200) geregelt. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 ERVV ist das elektronische Dokument in druckbarer, kopierbarer und, soweit technisch möglich, durchsuchbarer Form im Dateiformat PDF zu übermitteln. Die Durchsuchbarkeit bezieht sich auf eine texterkannte Form und dient der Weiterbearbeitung im Gericht (vgl. Müller NZA 2018, 1315, 1317). Die technischen Anforderungen an das zulässige Dateiformat ergeben sich aus der zu § 5 ERVV ergangenen Bekanntmachung (Elektronischer-Rechtsverkehr-Bekanntmachung 2019 - ERVB 2019) vom 20. Dezember 2018. Demnach müssen hinsichtlich der zulässigen Dateiversionen PDF alle für die Darstellung des Dokuments notwendigen Inhalte in der Datei enthalten sein.
Rz. 3
2. Bei Formatfehlern besteht die Möglichkeit der rückwirkenden Korrektur.
Rz. 4
a) Ist ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender nach § 130a Abs. 6 Satz 1 ZPO unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs und auf die geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen. Das Dokument gilt gemäß § 130a Abs. 6 Satz 2 ZPO als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt.
Rz. 5
b) § 130a Abs. 6 Satz 1 ZPO regelt nur den Fall, dass ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet ist. Folglich findet auch die Eingangsfiktion nur Anwendung auf Formatfehler, dh. Fehler, aufgrund derer ein elektronisches Dokument zur Bearbeitung durch das Gericht nicht geeignet ist (BAG 15. August 2018 - 2 AZN 269/18 - Rn. 9 f., BAGE 163, 234; zu § 65a Abs. 6 SGG BSG 9. Mai 2018 - B 12 KR 26/18 B - Rn. 8; 20. März 2019 - B 1 KR 7/18 B - Rn. 7; Ulrich/Schmieder NJW 2019, 113; enger Müller NZA 2019, 1120, 1122). Nach der Vorstellung des Gesetzgebers soll einer Partei der „Zugang zu den Gerichten durch Anforderungen des formellen Rechts, wie etwa Formatvorgaben, nicht in unverhältnismäßiger Weise“ erschwert werden. Die Fehlermeldung über ein falsches Dateiformat muss unverzüglich zugehen, damit der Absender das Dokument ohne Zeitverzögerung auf ein zugelassenes Dateiformat umstellen kann (vgl. BT-Drs. 17/12634 S. 26 f., 37). Die Zustellungsfiktion des § 130a Abs. 6 Satz 2 ZPO gilt demnach nur für elektronische Dokumente, die die Formvorschriften des § 130a Abs. 3 und Abs. 4 ZPO einhalten (BGH 8. Mai 2019 - XII ZB 8/19 - Rn. 16).
Rz. 6
3. Vorliegend wurde die Revisionsbeschwerde zu keinem Zeitpunkt formgerecht eingelegt und begründet. Die nach § 77 Satz 2 iVm. § 72a Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 ArbGG zu wahrenden Fristen sind daher versäumt.
Rz. 7
a) Sowohl die Beschwerdeschrift vom 23. Januar 2020 als auch die Begründung vom 24. Februar 2020 wurden als elektronische Dokumente gemäß § 130a Abs. 4 Nr. 2 ZPO übermittelt. Sie sind nicht iSd. § 130a Abs. 2 Satz 2 ZPO iVm. § 2 Abs. 1 Satz 1 ERVV zur Bearbeitung geeignet, weil sie nicht durchsuchbar sind.
Rz. 8
b) Der Senat hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 26. Februar 2020 auf den Formmangel und die geltenden technischen Rahmenbedingungen hingewiesen. Der Hinweis ging der Prozessbevollmächtigten am 28. Februar 2020 zu. Sie übersandte noch am selben Tag nach § 130a Abs. 4 Nr. 2 ZPO erneut die Beschwerdebegründung.
Rz. 9
c) Dies ist nicht ausreichend. Bezüglich der Beschwerdeschrift erfolgte keine Nachreichung. Die Beschwerdebegründung ist wiederum nicht durchsuchbar. Zudem fehlt es an einer Glaubhaftmachung iSd. § 130a Abs. 6 Satz 2 ZPO.
Rz. 10
d) Eine erneute Mitteilung bzgl. fortbestehender Formmängel ist durch § 130a Abs. 6 Satz 1 ZPO nicht geboten (aA zu § 46c ArbGG wohl GK-ArbGG/Horcher Stand September 2019 § 46c Rn. 114; Schwab/Weth/Herberger 5. Aufl. ArbGG § 46c Rn. 16). Das Gesetz sieht keine mehrfache Hinweispflicht vor. Eine solche wäre mit der Vorgabe eines unverzüglichen Nachreichens auch nicht vereinbar. Der Gesetzgeber bezweckt mit § 130a Abs. 6 ZPO bezogen auf Formatvorgaben - wie dargestellt - eine zügige Fehlerbehebung. Eine einmalige Möglichkeit der Nachreichung ist auch ausreichend, um den Zugang zu den Gerichten ohne unverhältnismäßige Einschränkung zu gewährleisten.
Rz. 11
4. Der Senat sieht nach § 77 Satz 2 iVm. § 72a Abs. 5 Satz 5 ArbGG von einer weiteren Begründung ab.
Rz. 12
II. Mangels Erfolgsaussicht konnte keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden (§ 11a Abs. 1 ArbGG iVm. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Rz. 13
III. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Beschwerde zu tragen.
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Spelge |
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Fundstellen