Entscheidungsstichwort (Thema)
Anfechtung einer Betriebsratswahl in einem Betriebsteil. Betriebsratsfähiger Betriebsteil
Normenkette
BetrVG § 4 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Köln vom 29. Januar 2003 – 7 TaBV 69/02 – wird zurückgewiesen.
Tatbestand
A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der am 15. Februar 2002 in der Betriebsstätte H der Arbeitgeberin durchgeführten Betriebsratswahl.
Die antragstellende Arbeitgeberin betreibt ein Unternehmen der Schwerkraftlogistik mit Sitz in B. Sie unterhält Betriebsstätten in H und D, die unternehmensintern Niederlassungen genannt werden. Sie beschäftigt insgesamt 150 Mitarbeiter, hiervon in H 48 und ca. 20 bis 30 Mitarbeiter in D. Beteiligter zu 2) ist der in der Betriebsstätte H am 15. Februar 2002 gewählte Betriebsrat. In B und in D sind keine Betriebsräte (mehr) gewählt.
Die Entfernung zwischen dem Betrieb in B und der Betriebsstätte in H beträgt auf der schnellsten Route unter Benutzung der Autobahn 24,1 km, bei Wahl der kürzesten Strecke 23,2 km. Mit dem Auto kann diese Entfernung in 15 bis 20 Minuten zurückgelegt werden. Mit öffentlichen Verkehrsmitteln dauert die einfache Fahrt zwischen 71 und 84 Minuten.
Die Personalabteilung in B ist zuständig für alle drei Betriebsstätten. Sie führt sämtliche Personalakten und nimmt die Lohnbuchhaltung einschließlich der Abrechnungen vor. Sämtliche Arbeitsverträge werden dort gefertigt. In H sind neben dem Niederlassungsleiter zwei Disponenten beschäftigt, die übrigen Arbeitnehmer sind Kranführer und Kraftfahrer. Die Kompetenzen des Niederlassungsleiters sind in einer Geschäftsordnung geregelt. Dort heißt es ua.:
„Einstellung von gewerblichen Mitarbeitern können eigenständig, jedoch nach vorheriger Abstimmung mit der Geschäftsleitung innerhalb des für ihren Bereich gültigen Personalplans und Budgets sowie innerhalb des für ihren Bereich gültigen Vergütungsrahmens vorgenommen werden.
Einstellungen von Angestellten werden nur durch die Geschäftsführung vorgenommen. Die Niederlassungsleiter unterbreiten der Geschäftsführung entsprechende Vorschläge.
Entlassungen werden generell für gewerbliche Mitarbeiter sowie für Angestellte nur in Absprache mit der Geschäftsführung vorgenommen.
Abmahnungen sind genehmigungspflichtig.”
Die mitbestimmungspflichtigen sozialen Angelegenheiten iSv. § 87 Abs. 1 Nr. 3, 4, 5 (teilweise), 6 bis 13 BetrVG werden von der Geschäftsleitung in B geregelt. Die Urlaubsplanung erfolgt über die Personalabteilung, die faktische Durchführung durch die Disponenten. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit ergeben sich aus der Abwicklung der Aufträge und werden damit auf Niederlassungsebene festgelegt.
Am 25. Januar 2002 fand in den Räumen der Betriebsstätte H eine Betriebsversammlung statt, auf der ein Wahlvorstand für die Wahl eines Betriebsrats für diesen Bereich gewählt wurde. Dieser führte am 15. Februar 2002 eine Betriebsratswahl durch, bei der der Beteiligte zu 2) gewählt wurde. Mit einer am 28. Februar 2002 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antragsschrift hat die Arbeitgeberin die Anfechtung der Betriebsratswahl erklärt.
Sie ist der Ansicht gewesen, in H habe ein Betriebsrat nicht gewählt werden dürfen. Der Betriebsteil in H sei weder räumlich weit vom Hauptbetrieb in B entfernt noch durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig.
Die Arbeitgeberin hat beantragt,
die Betriebsratswahl vom 15. Februar 2002 für unwirksam zu erklären.
Der Betriebsrat hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat dem Antrag der Arbeitgeberin stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die dagegen vom Betriebsrat eingelegte Beschwerde zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Betriebsrat seinen Antrag weiter.
Entscheidungsgründe
B. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Der Beschluss des Landesarbeitsgerichts hält der rechtsbeschwerderechtlichen Überprüfung stand. Das Landesarbeitsgericht hat in rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass die in H am 15. Februar 2002 durchgeführte Betriebsratswahl unwirksam ist, weil gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren verstoßen worden ist. Die Betriebsstätte der Arbeitgeberin in H ist weder ein Betrieb iSd. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG noch ein Betriebsteil iSd. § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, so dass die dortigen Mitarbeiter keinen eigenen Betriebsrat wählen durften.
I. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Arbeitgeberin in H keinen selbstständigen Betrieb gemäß § 1 BetrVG unterhält. Hiergegen wendet sich der Betriebsrat mit der Rechtsbeschwerde auch nicht, so dass auf die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts verwiesen werden kann. Bei der Betriebsstätte H handelt es sich somit um einen Betriebsteil des B Betriebs.
II. Der Betriebsteil H bildet keinen betriebsratsfähigen Betriebsteil iSv. § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Er ist nicht räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt und nicht durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig.
1. Die Niederlassung ist nicht räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt, § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG.
a) Beim Tatbestandsmerkmal der räumlich weiten Entfernung handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur daraufhin überprüfbar ist, ob das Beschwerdegericht diesen Begriff verkannt hat, gegen Denkgesetze, anerkannte Auslegungs- oder Erfahrungssätze verstoßen hat oder wesentliche Umstände nicht berücksichtigt hat (BAG 19. Februar 2002 – 1 ABR 26/01 – AP BetrVG 1972 § 4 Nr. 13 = EzA BetrVG 1972 § 4 Nr. 8, zu B II 2 der Gründe). Außerdem steht dem Tatsachengericht bei der Gesamtwürdigung der Tatsachen, ob die Voraussetzungen des Rechtsbegriffs im gegebenen Fall vorliegen, ein Beurteilungsspielraum zu, dessen Nutzung in gleicher Weise nur eingeschränkt überprüfbar ist (BAG 24. Februar 1976 – 1 ABR 62/75 – AP BetrVG 1972 § 4 Nr. 2 = EzA BetrVG 1972 § 4 Nr. 1, zu III 4 der Gründe; 17. Februar 1983 – 6 ABR 64/81 – BAGE 41, 403 = AP BetrVG 1972 § 4 Nr. 4, zu II 2 b der Gründe; 21. Juni 1995 – 2 AZR 783/94 –, zu II 1 b aa der Gründe).
b) Betriebsteile sind iSd. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG vom Hauptbetrieb räumlich weit entfernt, wenn wegen dieser Entfernung eine ordnungsgemäße Betreuung der Belegschaft des Betriebsteils durch einen beim Hauptbetrieb ansässigen Betriebsrat nicht mehr gewährleistet ist (BAG 19. Februar 2002 – 1 ABR 26/01 – AP BetrVG 1972 § 4 Nr. 13 = EzA BetrVG 1972 § 4 Nr. 8; 17. Februar 1983 – 6 ABR 64/81 – BAGE 41, 403 = AP BetrVG 1972 § 4 Nr. 4 und 24. Februar 1976 – 1 ABR 62/75 – AP BetrVG 1972 § 4 Nr. 2 = EzA BetrVG 1972 § 4 Nr. 1). Der Zweck der Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG besteht darin, den Arbeitnehmern von Betriebsteilen eine effektive Vertretung durch einen eigenen Betriebsrat zu ermöglichen, wenn wegen der räumlichen Trennung des Hauptbetriebs von dem Betriebsteil die persönliche Kontaktaufnahme zwischen einem dortigen Betriebsrat und den Arbeitnehmern im Betriebsteil so erschwert ist, dass der Betriebsrat des Hauptbetriebs die Interessen der Arbeitnehmer nicht mit der nötigen Intensität und Sachkunde wahrnehmen kann und sich die Arbeitnehmer nur unter erschwerten Bedingungen an den Betriebsrat wenden können (BAG 21. Juni 1995 – 2 AZR 783/94 –, zu II 1 b bb der Gründe) oder Betriebsratsmitglieder, die in dem Betriebsteil beschäftigt sind, nicht kurzfristig zu Sitzungen im Hauptbetrieb kommen können. Maßgeblich ist also sowohl die leichte Erreichbarkeit des Betriebsrats aus Sicht der Arbeitnehmer wie auch umgekehrt die Erreichbarkeit der Arbeitnehmer für den Betriebsrat. Eine Bestimmung des unbestimmten Rechtsbegriffs allein nach Entfernungskilometern kommt nicht in Betracht. Es ist vielmehr eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen. In die vorzunehmende Betrachtung kann auch das Vorhandensein einer Betriebsgemeinschaft einfließen. Dieser Gesichtspunkt kann jedoch allenfalls als Orientierungshilfe dienen (BAG 23. September 1982 – 6 ABR 42/81 – BAGE 40, 163 = AP BetrVG 1972 § 4 Nr. 3 = EzA BetrVG 1972 § 1 Nr. 3, zu III 2 e der Gründe).
2. Das Landesarbeitsgericht ist von diesen Maßstäben ausgegangen und hat rechtsfehlerfrei angenommen, die Niederlassung H sei nicht räumlich weit entfernt vom Hauptbetrieb in B. Es hat bei seiner Subsumtion weder diesen unbestimmten Rechtsbegriff verkannt noch Erfahrungssätze oder Denkgesetze verletzt. Das Landesarbeitsgericht hat auch keine wesentlichen Umstände außer Acht gelassen.
a) Das Berufungsgericht hat zunächst bewertet, wie die wechselseitige Erreichbarkeit der beiden Betriebsstätten untereinander einzuschätzen ist. Es hat die Erreichbarkeit mit dem Auto als günstig, mit öffentlichen Verkehrsmitteln dagegen als ungünstig bewertet. Zusätzlich hat es berücksichtigt, dass die Mitarbeiter in H bis auf wenige Ausnahmen Kranführer und Berufskraftfahrer sind, die sich in der ganz überwiegenden Zeit für die Benutzung des Pkw zur Fahrt zur Arbeit entscheiden. Darüber hinaus hat es zu Recht berücksichtigt, dass einmal täglich für die einfache Strecke von B nach H eine Mitfahrgelegenheit im Auto des Werkstattmeisters besteht, der in B arbeitet und in H wohnt und einmal täglich den Betriebsteil in H aufsucht. Wenn das Landesarbeitsgericht ergänzend die immer weiter fortschreitenden technischen Kommunikationsmöglichkeiten berücksichtigt, die sich gerade für die erste Kontaktaufnahme mit dem Betriebsrat anbieten, so ist es nicht zu beanstanden.
b) Die Rechtsbeschwerde rügt zu Unrecht, das Landesarbeitsgericht habe nicht aufgeklärt, sondern unzulässigerweise unterstellt, wie hoch der Anteil der Beschäftigten ist, die täglich auf der Arbeitsstelle über einen Pkw verfügen können. Allein der Hinweis auf das Fehlen entsprechender Feststellungen durch das Landesarbeitsgericht genügt nicht. Es hätte angegeben werden müssen, zu welchen tatsächlichen Feststellungen die weitere Ermittlung des Landesarbeitsgerichts geführt hätte (BAG 26. Juli 1989 – 7 ABR 64/88 – BAGE 63, 1 = AP BetrVG 1972 § 38 Nr. 10 = EzA BetrVG 1972 § 38 Nr. 11, zu B II 4 der Gründe). Der Betriebsrat hat weder in den Vorinstanzen noch aus Anlass der vorstehenden Rüge behauptet, dass ein oder mehrere Arbeitnehmer nicht mit dem Auto zur Arbeit in H erscheinen und nicht zum Besuch eines Betriebsrats in B einsetzen könnten. Deshalb ist die Rüge mangels Substantiierung unzulässig (BAG 7. November 1975 – 1 ABR 78/74 – BAGE 27, 322 = AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 3 = EzA BetrVG 1972 § 118 Nr. 7, zu III 2 der Gründe).
Auch die Rüge der Rechtsbeschwerde, das Landesarbeitsgericht habe die Nutzungsmöglichkeit des einmal täglich verkehrenden Werkstattwagens nicht berücksichtigen dürfen, greift nicht durch. Wenn diese Mitfahrgelegenheit nur für die einfache Strecke zwischen der Zentrale und der Niederlassung H genutzt werden kann, führt dies gleichwohl zu einer erheblichen Verkürzung der Fahrzeiten gegenüber der ansonsten für die Hin- und Rückfahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln anfallenden Reisedauer für ein den H Betriebsteil besuchendes Betriebsratsmitglied aus B. Es ist letztlich auch nicht fehlerhaft, wenn das Landesarbeitsgericht ergänzend auf die Inanspruchnahme moderner Kommunikationsmittel abstellt. Es verkennt insoweit nicht, dass diese den persönlichen Kontakt zwischen Betriebsrat und Mitarbeiter nicht ersetzen können. Gleichwohl dienen moderne Kommunikationsmittel der Erleichterung der Kontaktaufnahme und der Möglichkeit der Absprache von Terminen und der Übermittlung von schriftlichen Unterlagen. Sie können auch dazu genutzt werden, Termine so zu legen, dass sich durch Nutzung der Mitfahrgelegenheit beim Werkstattmeister oder durch Bildung von Fahrgemeinschaften Reisezeiten verkürzen lassen bzw. zeitaufwändige Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln entfallen.
Der Hinweis der Rechtsbeschwerde auf die fehlende lebendige Betriebsgemeinschaft führt zu keiner anderen Beurteilung. Das Landesarbeitsgericht hat die Tatsache bei der Gesamtwürdigung aller Umstände berücksichtigt, in nicht zu beanstandender Weise jedoch diesem Gesichtspunkt gegenüber dem der Erreichbarkeit geringeres Gewicht eingeräumt.
3. Die Niederlassung H ist nicht durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig, § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrVG.
a) Auch bei dem Begriff des als selbstständig geltenden Betriebsteils iSv. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrVG handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Seine Prüfung ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur beschränkt möglich. Den Tatsacheninstanzen steht bei der Beurteilung, ob es sich bei einem Betriebsteil um einen unselbstständigen oder einen selbstständigen Betriebsteil handelt, ein Beurteilungsspielraum zu.
b) Diesem begrenzten Prüfungsmaßstab halten die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts stand. Es hat dahinstehen lassen, ob die Betriebsstätte in H über einen eigenen Aufgabenbereich verfügt oder nicht. Es hat entscheidend darauf abgestellt, dass ein Betriebsteil dann als betriebsratsfähiger Betrieb gilt, wenn er nicht nur hinsichtlich seiner Funktion eine gewisse Eigenständigkeit hat, sondern auch hinsichtlich der betrieblichen Organisation. Die dortigen Vertreter des Arbeitgebers müssen in der Lage sein, die Arbeitgeberfunktion in den wesentlichen Bereichen der betrieblichen Mitbestimmung wahrzunehmen. Diese Voraussetzungen hat das Landesarbeitsgericht zutreffend als nicht gegeben angesehen, weil in der überwiegenden Mehrzahl der sozialen Angelegenheiten iSv. § 87 BetrVG nicht der sog. Niederlassungsleiter, sondern die in B ansässige Geschäftsleitung bzw. die ihr nachgeordnete Personalabteilung entscheidungsbefugt ist. Es hat zu Recht gewürdigt, dass lediglich bei der Festlegung der täglichen Arbeitszeit gewisse Kompetenzen des Niederlassungsleiters bestehen, die für die Mitbestimmungsrechte des § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG von Bedeutung sind. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Landesarbeitsgericht der Nr. 1.2.5 der Geschäftsordnung entnommen hat, dass der Niederlassungsleiter nicht befugt sei, Betriebsvereinbarungen mit dem Betriebsrat abzuschließen.
Die Rüge der Rechtsbeschwerde, es sei von einer eigenständigen Organisation auszugehen, weil die Niederlassung H immerhin einen Niederlassungsleiter aufweise, der ohne Abstimmung mit der Zentrale bis zu 5.000,00 Euro zeichnen dürfe, ist unbeachtlich. Die Vereinbarungen im Innenverhältnis zwischen Arbeitgeber und Niederlassungsleiter hinsichtlich dessen Kompetenz bei der Eingehung von Verbindlichkeiten ist ohne Bedeutung bei der Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 2. Alt. BetrVG. Die weitere Rüge der Rechtsbeschwerde, das Landesarbeitsgericht habe die tatsächlich vom Niederlassungsleiter ausgeübte Kompetenz in mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten nicht aufgeklärt, ist unzulässig. Die Rechtsbeschwerde gibt nicht an, zu welchen tatsächlichen Feststellungen die weitere Ermittlung geführt hätte (BAG 26. Juli 1989 – 7 ABR 64/88 – BAGE 63, 1 = AP BetrVG 1972 § 38 Nr. 10 = EzA BetrVG 1972 § 38 Nr. 10, zu B II 4 der Gründe).
Unterschriften
Dörner, Gräfl, Laux, Günther, Metzinger, Dr. Koch
Fundstellen