Entscheidungsstichwort (Thema)
Bindung an Verweisungsbeschluß
Normenkette
ZPO § 36 Nr. 6; ArbGG § 48; GVG § 17a; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2, Art. 103 Abs. 1
Verfahrensgang
LAG Niedersachsen (Beschluss vom 08.10.1996; Aktenzeichen 6 Ta 310/95) |
ArbG Braunschweig (Beschluss vom 27.07.1995; Aktenzeichen 7 Ca 370/95) |
Tenor
Die Vorlage ist unzulässig.
Tatbestand
A. Die Parteien streiten um Schadenersatzansprüche.
Der Beklagte war vom 1. August 1990 bis zum 31. Juli 1993 geschäftsführender Direktor an den Staatlichen Schauspielbühnen Berlin des klagenden Landes. Nach § 11 des „Dienstvertrages” vom 29. September 1989 sollten „zur Behandlung von Meinungsverschiedenheiten oder Rechtsstreitigkeiten” die dem Vertrag anliegende Schiedsordnung gelten, die wie folgt lautet:
„§ 1
Kommt bei einer Meinungsverschiedenheit zwischen Rechtsträger und Geschäftsführendem Direktor eine gütliche Einigung nicht zustande, so muß sich jede Partei als Vermittlung einer Schlichtungsstelle bedienen, die beim Vorstand des Deutschen Bühnenvereins errichtet worden ist.
§ 2
Für Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag wird der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen. Rechtsstreitigkeiten werden ausschließlich durch ein Schiedsgericht, das aus einem rechtskundigen Obmann und zwei Beisitzern besteht, endgültig entschieden. Der Obmann wird vom Präsidenten des Deutschen Bühnenvereins berufen. Jede Partei hat einen Beisitzer zu benennen, der in der Sache nicht die eine oder andere Partei vorher vertreten haben darf. Erfolgt auf Anforderung der anderen Partei die Benennung nicht innerhalb von drei Wochen, erfolgt die Benennung durch den Vorstand des Deutschen Bühnenvereins.”
Der Beklagte ließ im S. eine Tribüne einbauen.
Das Land wirft ihm vor, er habe mit der Auftragsvergabe gegen Vertrag und Landeshaushaltsordnung verstoßen, da dafür keine Haushaltsmittel zur Verfügung gestanden hätten. Das Land hat Klage auf Schadenersatz vor dem Arbeitsgericht Berlin erhoben.
Zur Zuständigkeit hat das klagende Land vorgetragen: Die Schiedsvereinbarung sei nach den §§ 4, 101 ff. ArbGG unwirksam, da der Beklagte Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnliche Person gewesen sei und sich sein Arbeitsvertrag nicht nach einem Tarifvertrag bestimmt habe. Das Arbeitsgericht Berlin sei nach § 29 ZPO örtlich zuständig.
Der Beklagte hat die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts gerügt und dazu die Auffassung vertreten, er sei weder Arbeitnehmer noch arbeitnehmerähnliche Person gewesen. Daher sei die Schiedsvereinbarung wirksam.
Das Arbeitsgericht Berlin hat sich durch Beschluß vom 8. Juni 1995 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Braunschweig verwiesen, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Wohnsitz hat. Das Arbeitsgericht Braunschweig hat nach Gewährung rechtlichen Gehörs durch Beschluß vom 27. Juli 1995 entschieden, daß der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten zulässig ist. Dagegen hat sich die Beklagte mit der sofortigen Beschwerde gewandt.
Durch Beschluß vom 8. Oktober 1996 hat das Landesarbeitsgericht Niedersachsen den Beschluß des Arbeitsgerichts Braunschweig abgeändert, die Übernahme des Rechtsstreits aufgrund des Verweisungsbeschlusses des Arbeitsgerichts Berlin vom 8. Juni 1995 abgelehnt und die Sache dem Bundesarbeitsgericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. Das Landesarbeitsgerichts hat ausgeführt, das vom Arbeitsgericht Berlin eingeschlagene Verfahren sei fehlerhaft. Es hat daraus gefolgert, daß das Arbeitsgericht Braunschweig und das Landesarbeitsgericht Niedersachsen nicht gesetzliche Richter für die Frage der Rechtswegzuständigkeit seien. Das Landesarbeitsgericht hat sich – unter Berufung auf das Urteil des Bundesarbeitsgericht vom 26. März 1992 (– 2 AZR 443/91 – AP Nr. 7 zu § 48 ArbGG 1979) – für verpflichtet gehalten, das Verfahren in die Bahn zu lenken, in die es bei richtiger Entscheidung durch das Arbeitsgericht Berlin gelangt wäre. Es hat weiter die Auffassung vertreten, der Verweisungsbeschluß sei offensichtlich gesetzwidrig, und zwar auch deshalb, weil das Gebot rechtlichen Gehörs verletzt sei.
Entscheidungsgründe
B. Die Vorlage ist unzulässig. Das Landesarbeitsgericht hat über die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 27. Juli 1995 zu entscheiden. Es ist nicht befugt, die Übernahme des Rechtsstreits abzulehnen und die Sache zur Bestimmung des zuständigen Gerichts dem Bundesarbeitsgericht vorzulegen.
I. Die Voraussetzungen des § 36 Nr. 6 ZPO sind nicht gegeben.
Nach dieser Vorschrift wird das zuständige Gericht durch das im Rechtszuge zunächst höhere Gericht bestimmt, wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Daran fehlt es hier. Nur das Arbeitsgericht Berlin hat sich für örtlich unzuständig erklärt, nicht aber das Arbeitsgericht Braunschweig und auch nicht das Landesarbeitsgericht Niedersachsen. Letzteres hat nur die Auffassung vertreten, das Arbeitsgericht Berlin habe verfahrensfehlerhaft nicht vorab über die Rechtswegzuständigkeit entschieden. Zur Frage der örtlichen Zuständigkeit hat es sich nicht geäußert.
II. Auch eine analoge Anwendung des § 36 Nr. 6 ZPO kommt nicht in Betracht. Dies folgt schon daraus, daß der Verweisungsbeschluß des Arbeitsgerichts Berlin bindend ist.
1. Allerdings hat das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgeführt, daß das Arbeitsgericht Berlin rechts fehlerhaft verfahren ist. Es hätte vorab über den Rechtsweg entscheiden müssen. Gleichwohl ist der Verweisungsbeschluß bindend, da er nicht offensichtlich gesetzwidrig ist.
Auch fehlerhafte Verweisungsbeschlüsse sind grundsätzlich bindend. Lediglich eine offensichtlich gesetzwidrige Verweisung kann diese Bindungswirkung nicht entfalten. Offensichtlich gesetzwidrig ist ein Verweisungsbeschluß dann, wenn er jeder Rechtsgrundlage entbehrt, willkürlich gefaßt ist oder auf der Versagung rechtlichen Gehörs gegenüber den Verfahrensbeteiligten oder einem von ihnen beruht (BAG Beschluß vom 1. Juli 1992 – 5 AS 4/92 – BAGE 70, 374 = AP Nr. 39 zu § 36 ZPO = EzA § 17 a GVG Nr. 1). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Weder ist Verfassungsrecht verletzt noch ist der Verweisungsbeschluß aus anderen Gründen offensichtlich gesetzwidrig.
a) Die Besonderheit des vorliegenden Falles besteht darin, daß der Beklagte sowohl die Rechtsweg- wie auch die Örtliche Zuständigkeit gerügt hat.
Das Gesetz schreibt zwar keine Reihenfolge vor, in der die Prozeßvoraussetzungen zu prüfen sind. § 17 a GVG n.F. bezweckt jedoch, daß über den zulässigen Rechtsweg möglichst früh entschieden wird. Daher ist in aller Regel der Rechtsweg vor der örtlichen Zuständigkeit zu prüfen (BAG Beschluß vom 17. Juli 1996 – 5 AS 30/95 – juris; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozeßrecht, 15. Aufl. 1993, § 96 V Nr. 5; MünchKommZPO, 1992, vor § 253 Rz 17).
b) Unabhängig davon ist die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts nach § 36 ZPO vor der Entscheidung über den Rechtsweg nach § 17 a GVG n.F. nicht sinnvoll. Die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts kann sich immer nur auf einen bestimmten Rechtsweg beziehen. Denn die Gerichte der verschiedenen Gerichtsbarkeiten haben nicht notwendig denselben Sitz; die Gerichtsbezirke müssen sich nicht decken. Für den Fall, daß die Gerichtssitze der Gerichte der in Frage kommenden Gerichtsbarkeiten identisch sind, kann nichts anderes gelten. Das zunächst angegangene Arbeitsgericht könnte in diesem Fall also nur das örtlich zuständige Arbeitsgericht bestimmen. Würde das Gericht, an das der Rechtsstreit zunächst verwiesen wurde, dann in den ordentlichen Rechtsweg verweisen und würden sich zwei Amts- oder Landgerichte für örtlich unzuständig erklären, so müßte das örtlich zuständige ordentliche Gericht wiederum nach § 36 ZPO bestimmt werden, und zwar durch das übergeordnete ordentliche Gericht. Die Bestimmung des örtlich zuständigen Arbeitsgerichts würde also die Bestimmung des örtlich zuständigen Zivilgerichts in diesem Fall nicht entbehrlich machen.
Ein weiteres kommt hinzu: Entscheidet das zunächst angegangene Gericht vorab über den Rechtsweg und hält es den beschrittenen Rechtsweg für unzulässig, so hat es den Rechtsstreit an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs zu verweisen. Das bedeutet: Es darf nur an das Gericht des zulässigen Rechtswegs verweisen, dessen örtliche Zuständigkeit es selbst für gegeben hält. Dabei hat es die Ausführungen beider Parteien zur örtlichen Zuständigkeit zu berücksichtigen. Auch wenn der Verweisungsbeschluß nur in Bezug auf den Rechtsweg bindet (§ 17 a Abs. 2 Satz 3 GVG), das Gericht, an das verwiesen worden ist, also den Rechtsstreit wegen örtlicher Unzuständigkeit weiter verweisen darf, wird sich die die örtliche Zuständigkeit betreffende Rüge des Beklagten häufig durch den Beschluß nach § 17 a Abs. 2 GVG erledigen.
2. Dieser Fehler des Arbeitsgerichts Berlin berechtigt und verpflichtet das Landesarbeitsgericht aber nicht, die Übernahme des Rechtsstreits abzulehnen und selbst einen Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts zu stellen.
Das Urteil des Bundesarbeitsgericht vom 26. März 1992 (a.a.O.) ist nicht einschlägig. Dort hatte das Arbeitsgericht über die Zulässigkeit des Rechtswegs nicht vorab durch Beschluß, sondern in den Gründen des der Klage stattgebenden Urteils entschieden. Für diesen Fall hat das Bundesarbeitsgericht das Rechtsmittelgericht für befugt erachtet, das Verfahren in die Bahnen zu lenken, in die es bei richtiger Entscheidung der Vorinstanz und dem danach gegebenen Rechtsmittel gelangt wäre.
Um einen solchen Fall handelt es sich hier nicht. Das Arbeitsgericht Berlin hat zwar die Rüge der Unzulässigkeit des Rechtswegs übergangen, aber nicht durch ein in der Sache entscheidendes Urteil, sondern durch einen wegen Unzuständigkeit verweisenden Beschluß. Über die Rüge der Unzulässigkeit des Rechtswegs konnte auch noch später, nämlich nach der Verweisung wegen örtlicher Zuständigkeit, entschieden werden. Dies hat das Arbeitsgericht Braunschweig auch getan. Damit ist das Verfahren in die durch § 17 a GVG vorgesehene Bahn gelenkt worden. Die Rüge der Unzulässigkeit des Rechtswegs ist damit nicht endgültig, sondern nur zeitweilig übergangen worden. Das Arbeitsgericht Braunschweig hat das rechtliche Gehör zur Frage der Rechtswegzuständigkeit nachträglich gewährt. Das ist zulässig. Daraus ergibt sich, daß Art. 103 GG nicht verletzt ist.
Auch Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist nicht verletzt. Danach darf niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Diese Vorschrift hat nicht zum Inhalt, daß bei Rüge der Rechtsweg- und der örtlichen Zuständigkeit das zunächst angegangene Gericht immer vorab über den Rechtsweg zu entscheiden hat, und zwar auch dann, wenn es örtlich unzuständig ist. Nicht jeder Verstoß gegen gesetzliche Zuständigkeitsvorschriften ist zugleich ein Verfassungsverstoß.
3. Der Verweisungsbeschluß des Arbeitsgerichts Berlin ist auch nicht aus anderen Gründen offensichtlich gesetzwidrig.
Das Gesetz schreibt keine Reihenfolge vor, in der die Prozeßvoraussetzungen zu prüfen sind. Der Verweisungsbeschluß des Arbeitsgerichts Berlin behält für den Fall Bedeutung, daß der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen gegeben ist. Verfassungsverstöße liegen nicht vor.
4. Es kann daher offenbleiben, ob bei einem offensichtlich gesetzwidrigen und daher nicht bindenden Verweisungsbeschluß sich das Rechtsmittelgericht an Stelle des Gerichts, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, für unzuständig erklären und das Gesuch um Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 ZPO stellen darf.
Unterschriften
Griebeling, Schliemann, Reinecke
Fundstellen