Entscheidungsstichwort (Thema)
Telefon für Betriebsvertretung bei US-Army
Orientierungssatz
1. Einzelfall: Technische Mängel einer militärischen Telefonanlage begründen nicht ohne weiteres einen Anspruch der Betriebsvertretung auf einen Post-Telefonanschluß.
2. Durch die Angabe "Betriebsvertretungstätigkeit" und die Aufzeichnung der Zielnummer bei Gesprächen außerhalb des Ortsnetzes wird ein Verstoß gegen § 8 BPersVG nicht begründet.
Normenkette
BPersVG §§ 8, 44; NATOTrStat Art. 56 Abs. 9
Verfahrensgang
LAG Rheinland-Pfalz (Entscheidung vom 18.02.1987; Aktenzeichen 2 TaBV 47/86) |
ArbG Kaiserslautern (Entscheidung vom 06.06.1986; Aktenzeichen 4 BV 23/85) |
Gründe
A. Die Beteiligten streiten darüber, ob der antragstellenden Betriebsvertretung unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit und dem des Verbotes der Beeinträchtigung der Betriebsvertretungstätigkeit neben dem vorhandenen Militärnetz-Telefonanschluß ein weiterer Telefonanschluß der Deutschen Bundespost, hilfsweise ein anderer oder weiterer Militärnetz-Telefonanschluß zur Verfügung gestellt werden muß, von dem aus sie ohne Zwischenschaltung einer Vermittlung oder Zentrale Orts- und Ferngespräche führen kann.
Die Antragstellerin ist die Betriebsvertretung in der Dienststelle "M" der amerikanischen Stationierungsstreitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland. Die Dienststelle hat ihren Sitz in B sowie Außenstellen in den saarländischen Gemeinden L, U, D und Bü. Drei der 13 Mitglieder der Antragstellerin sind von der Arbeit freigestellt. Ihnen steht ein gemeinsames Büro innerhalb der Dienststelle in M zur Verfügung.
In ihrem Büro verfügt die Antragstellerin über einen Telefonanschluß (Hauptanschluß) innerhalb des Telefonnetzes der amerikanischen Stationierungsstreitkräfte. Um Ferngespräche mit externen, nicht über das Militärnetz erreichbaren Teilnehmern führen zu können, muß aus dem Militärnetz in das zivile Telefonnetz der Deutschen Bundespost geschaltet werden. Solche Telefonverbindungen konnten vom Telefonapparat der Antragstellerin aus wie folgt hergestellt werden (Stand: Schluß der mündlichen Anhörung der Beteiligten im zweiten Rechtszug am 18. Februar 1987):
Alle Teilnehmer im Ortsnetz B waren unter Verwendung einer bestimmten Vorwahlnummer unmittelbar erreichbar.
Teilnehmer im Nahbereich K des zivilen Telefonnetzes konnten entweder durch Vermittlung der Fernmeldeeinheit der amerikanischen Stationierungsstreitkräfte unter Angabe der Zielnummer und der Bestätigung, es handele sich um ein Betriebsvertretungsgespräch, in der Weise erreicht werden, daß das Gespräch dann sofort vermittelt wurde, oder dadurch, daß man ein solches Gespräch bei der Telefonbuchungsstelle derselben Fernmeldeeinheit vermitteln ließ oder zurückgerufen wurde, sobald die Verbindung hergestellt worden war. Auch in diesem Fall genügte die Angabe der Zielnummer und die Bestätigung, daß es sich um ein Betriebsvertretungsgespräch handele.
Gespräche mit Teilnehmern im Netz der Deutschen Bundespost außerhalb des Ortsnetzes B bzw. des Nahbereichs K mußten zunächst bei der sogenannten Telefonbuchung in K unter Angabe der Zielnummer und des Gesprächszwecks (Betriebsvertretungstätigkeit) angemeldet werden. Der Anmeldende erhielt sodann eine Kontrollnummer. Das Gespräch wurde durch die Fernsprechvermittlung unter Registrierung der Kontrollnummer vermittelt. Die zum Erhalt der Kontrollnummer angegebenen Daten wurden in eine Liste eingetragen und an die zuständige Fernmeldeeinheit weitergeleitet.
Die im Saarland gelegenen Außenstellen der Dienststelle haben keinen militärischen Telefonanschluß, sondern lediglich einen Anschluß der Deutschen Bundespost. Neben Anschlüssen an das Militärnetz stehen einzelnen Abteilungen der Dienststelle in M unmittelbare Anschlüsse der Deutschen Bundespost an das zivile Telefonnetz zur Verfügung, nämlich der Kommandoabteilung (Dienststellenleiter), der Sicherheitsabteilung und der ebenfalls mit Wach- und Sicherheitsaufgaben befaßten Einheit. Der N-Club unterhält einen eigenen Telefonanschluß der Deutschen Bundespost als Selbstzahler; die Mittel hierfür bringt der Club selbst auf. Der Transporteinheit innerhalb der Dienststelle steht neben dem Militäranschluß ein direkter Anschluß in das bundesbahneigene Telefonnetz zur Verfügung.
Bei der bisherigen Telefonanlage reichte die zur Verfügung stehende Kapazität der Leitungen insbesondere in Stoßzeiten oft nicht aus, um die Verbindung sofort herzustellen. Es kam wiederholt zu Wartezeiten, z. T. bis zu mehreren Stunden, bis eine von der Antragstellerin gewünschte externe Telefonverbindung hergestellt werden konnte. Ebenso kam es zu Verzögerungen bis hin zur zeitweiligen Unerreichbarkeit, wenn die Antragstellerin von externen Teilnehmern angerufen werden sollte. Manchmal fiel auch das gesamte Telefonnetz - kurzfristig - aus.
Das bisherige Militärtelefonnetz der US-Streitkräfte einschließlich der Leitungskapazität in das Netz der Deutschen Bundespost wird derzeit modernisiert. Nach dem Stand der letzten mündlichen Anhörung im Beschwerderechtszug war die Inbetriebnahme eines neuen, insgesamt leistungsfähigeren Telefonnetzes und -systems für das M für Mitte 1987 vorgesehen.
Nachdem der Kommandeur des M das mehrfach geäußerte Begehren der Antragstellerin, einen eigenen Telefonanschluß der Deutschen Bundespost zu erhalten, zuletzt mit seinem Schreiben vom 4. Februar 1985 unter Hinweis auf eine US-Militär-vorschrift als entscheidender Grundlage abgelehnt hatte, verfolgt die Antragstellerin mit ihrem am 8. Oktober 1985 eingereichten Antrag ihr Begehren weiter.
Sie hat vorgetragen, durch die im militärischen Telefonnetz auftretenden technischen Schwierigkeiten könne sie die für ihre Arbeit notwendigen Telefongespräche nicht zügig genug und nicht in der erforderlichen Anzahl führen. Im Monatsdurchschnitt seien 40 bis 50 eingehende und ausgehende Ferngespräche erforderlich. Wegen der Schwierigkeit, diese Ferngespräche über die Vermittlung zu führen, ziehe ihr (bisheriger) Vorsitzender es seit längerem vor, zum Telefonieren seine in der Nähe der Dienststelle befindliche Wohnung aufzusuchen und über sein Privattelefon die erforderlichen Gespräche für die Antragstellerin zu führen. Außerdem werde sie in ihrer Arbeit unzulässig behindert. Im Falle der Telefonvermittlung müsse sie den Gesprächszweck mit "Betriebsvertretungstätigkeit" und zudem die Zielnummer des Teilnehmers angeben.
Die Antragstellerin hat beantragt,
der Antragsgegnerin aufzugeben, ihr einen
unmittelbaren Telefonanschluß der Deutschen
Bundespost zur Verfügung zu stellen, von
dem aus sie ohne Zwischenschaltung im Rah-
men ihrer Betriebsvertretungstätigkeit Orts-
und Ferngespräche führen kann,
hilfsweise,
der Antragsgegnerin aufzugeben, ihr einen
Telefonanschluß zur Verfügung zu stellen,
von dem aus sie ohne Zwischenschaltung einer
Telefonzentrale im Rahmen ihrer Betriebsver-
tretungstätigkeit Orts- und Ferngespräche
führen kann.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie hat vorgetragen: Die technischen Schwierigkeiten der militärischen Telefonanlage träten nicht nur bei der Antragstellerin auf, sondern auch bei allen anderen Telefonanschlüssen der Dienststelle. Es seien bereits Arbeiten zur völligen Erneuerung des Telefonnetzes im Gange; noch im Laufe des Jahres 1987 sei mit der Umstellung des Telefonsystems und dadurch mit einer erheblichen Verbesserung zu rechnen. Die Antragstellerin habe keine konkreten Fälle vorgebracht, in denen ihre Arbeit wegen der Schwierigkeit beim Telefonieren in irgendeiner Weise beeinträchtigt worden sei. In der Zeit vom 1. Dezember 1985 bis 15. Oktober 1986 habe die Antragstellerin nicht ein einziges Mal um die Vermittlung eines Ferngespräches gebeten. Sie habe auch nur ein einziges Mal gemeldet, daß ihr Telefonanschluß nicht funktioniere. Insgesamt bestehe überhaupt keine Notwendigkeit, der Antragstellerin einen eigenen Amtsanschluß der Deutschen Bundespost einzurichten. Eine Behinderung der Arbeit der Antragstellerin liege nicht vor; die Angabe der Zielnummer sei erforderlich, um ein Ferngespräch überhaupt vermitteln zu können. Bei der Angabe des Gesprächszweckes dürfe sich die Antragstellerin darauf beschränken mitzuteilen, es handele sich um Betriebsvertretungstätigkeit.
Das Arbeitsgericht hat dem Hauptantrag stattgegeben. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Landesarbeitsgericht "den Antrag" zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Die Antragstellerin beantragt im dritten Rechtszug, die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin beantragt, die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen und weist darauf hin, am 26. Juni 1987 sei das alte Telefonnetz endgültig auf das neue, computergestützte ETS-System umgestellt worden.
B. Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Begehren der Antragstellerin ist im Hauptantrag wie im Hilfsantrag nicht begründet.
I.1. Der Rechtsstreit ist insgesamt, also nicht nur hinsichtlich des Hauptantrages, sondern auch hinsichtlich des Hilfsantrages, in den dritten Rechtszug gelangt.
Das Landesarbeitsgericht hat zwar in der Beschlußformel nur "den Antrag" zurückgewiesen. Unter II der Gründe führt es auf Seite 7 des angefochtenen Beschlusses zudem aus, der Hauptantrag sei zulässig, über ihn sei im Beschlußverfahren zu entscheiden. Es fährt dann fort, in der Sache könne der Entscheidung nicht beigetreten werden, die von der Antragstellerin geforderte Bereitstellung eines Telefons der Deutschen Bundespost neben dem Militäranschluß werde von § 44 Abs. 2 BPersVG nicht gedeckt. Im weiteren Verlauf stellt der Beschluß indessen darauf ab, daß eine Behinderung der "Personalvertretungsarbeit" schließlich nicht darin liegen könne, daß die Antragstellerin bei der Anmeldung von Ferngesprächen die Zielnummer und den Gesprächszweck angeben müsse. Mit der Angabe des Gesprächszweckes "Betriebsvertretungstätigkeit" solle nur und könne nur geprüft werden, ob das Telefonat dienstlich oder privat sei. Eine solche Prüfung sei der Dienststelle zuzubilligen.
Damit wird deutlich, daß das Landesarbeitsgericht zugleich auch über den Hilfsantrag entschieden hat. Denn er geht nicht auf die Zurverfügungstellung eines unmittelbaren Anschlusses der Deutschen Bundespost, sondern auf die Zurverfügungstellung eines Telefonanschlusses im militärischen Netz, von welchem die Antragstellerin ohne Zwischenschaltung einer Telefonzentrale im Rahmen ihrer Betriebsvertretungstätigkeit Orts- und Ferngespräche führen könne, und zwar mit der Begründung, daß es der Antragstellerin nicht nur auf eine technisch bessere Telefonverbindung mit Hilfe eines Postanschlusses ankomme, sondern daß sie zumindest erreichen möchte, aus ihrer Sicht nicht in ihrer Tätigkeit dadurch behindert zu werden, daß sie bei Benutzung des Militäranschlusses die Zielnummer und den Gesprächszweck angeben müsse. Gerade mit diesem Begehren der Antragstellerin hat sich aber das Landesarbeitsgericht am Ende seiner Entscheidung befaßt. Damit hat es zugleich auch über den Hilfsantrag entschieden.
2. Das Verfahren ist nicht in der Hauptsache erledigt. Zwar hat die Antragsgegnerin in der Rechtsbeschwerde erstmals vorgetragen, das neue ETS-Telefonsystem sei für die Gesprächsherstellung am 26. Juni 1987, 18.00 Uhr, in Betrieb genommen worden. Diese von der Antragstellerin hinsichtlich der Auswirkungen beim Telefonieren bestrittene Veränderung hat nicht die Erledigung der Hauptsache zur Folge, weil es der Antragstellerin nicht allein darauf ankommt, daß sie überhaupt zügig und zeitgerecht telefonieren kann, sondern auch darauf, daß sie nicht gehalten ist, auch nur eine Zielnummer anzugeben. Das aber ist bei Ferngesprächen auch im ETS-System erforderlich; die Zielnummer wird vom Vermittlungscomputer der Fernmeldeeinheit gespeichert. Angesichts dessen ist möglicherweise ein Teil der Begründung sowohl des Hauptantrags als auch des Hilfsantrags der Antragstellerin insoweit weggefallen, als es um die technischen Mängel der Telefonanlage geht. Eine Erledigung der Hauptsache ist indessen nicht eingetreten, weil die Antragstellerin nach wie vor meint, ihr müsse ein Telefonanschluß der Deutschen Bundespost, hilfsweise ein solcher im militärischen Netz, zur Verfügung gestellt werden, der alle Telefonate, auch Ferngespräche, ohne Angabe der Zielnummer zulasse.
II. In der Sache selbst hat die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg. Vielmehr hat das Landesarbeitsgericht sowohl den Hauptantrag als auch den Hilfsantrag zu Recht als unbegründet abgewiesen.
1. Soweit es der Antragstellerin in ihrem Hauptantrag darum geht, neben dem vorhandenen Militäranschluß einen Telefonanschluß der Deutschen Bundespost zu erhalten, weil infolge der Überlastung des (bisherigen) Militär-Telefonnetzes der vorhandene Telefonanschluß als Sachmittel unzureichend sei, kommt als Rechtsgrundlage nur § 44 Abs. 2 BPersVG in der durch Art. 56 Abs. 9 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS) gebotenen entsprechenden Anwendung in Betracht. Hiernach sind einer Betriebsvertretung für die laufende Geschäftsführung die sachlichen Mittel in erforderlichem Umfang zur Verfügung zu stellen. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht ausgeführt, daß angesichts der Größe der Antragstellerin (13 Mitglieder), der Tatsache, daß drei ihrer Mitglieder von der Arbeit freigestellt sind und der Tatsache, daß die Antragstellerin etwa 1.600 Arbeitnehmer in der Dienststelle einschließlich der Außenstellen zu betreuen hat, ein ordnungsgemäßes Büro einschließlich eines Telefonhauptanschlusses im militärischen Netz zur Verfügung zu stellen ist. Dieses ist aber unstreitig erfolgt. Die Antragstellerin verfügt über einen solchen Hauptanschluß innerhalb des Militär-Telefonnetzes.
a) Die von der Antragstellerin geltend gemachten technischen Mängel des bisher vorhanden gewesenen Telefonanschlusses führen - wie das Landesarbeitsgericht ebenfalls zutreffend erkannt hat - nicht zu dem Ergebnis, daß es in entsprechender Anwendung von § 44 Abs. 2 BPersVG erforderlich ist, der Antragstellerin zusätzlich zum vorhandenen Telefonanschluß noch einen Amtsanschluß der Deutschen Bundespost zur Verfügung zu stellen. Insoweit liegen hinreichende Tatsachen, die eine andere Beurteilung des Merkmals "erforderlicher Umfang" zu rechtfertigen vermögen, nicht vor.
b) Auch dann liegen keine Tatsachen vor, die erforderlich machen, daß der Antragstellerin ein Amtsanschluß der Deutschen Bundespost zur Verfügung steht, wenn man - wie verfahrensrechtlich erforderlich - in der Sache auf den Stand der Telefonanlage am Schluß der letzten Anhörung im Beschwerdeverfahren abstellt und zugunsten der Antragstellerin davon ausgeht, daß das bisher vorhanden gewesene militärische Telefonnetz die von der Antragstellerin beklagten Mängel aufweist. Denn diese Mängel haben weder solches Gewicht noch solchen Umfang, daß ihr eine zeitgerechte Erledigung der ihr obliegenden Aufgaben unmöglich gemacht wird, weil sie nicht zeitgerecht die ausgehenden oder ankommenden Telefongespräche führen kann, die zur Erledigung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Zu Recht stellt das Landesarbeitsgericht darauf ab, daß der weit überwiegende Teil aller Gesprächsteilnehmer lediglich über das militärische Netz der Dienststelle erreichbar sei. Die technische Erreichbarkeit dieser Gesprächsteilnehmer wird aber gerade mit Hilfe einer zusätzlichen Amtsleitung der Deutschen Bundespost nicht verbessert, weil diese Teilnehmer über die Deutsche Bundespost gerade nicht erreichbar sind, sondern nur über das militärische Telefonnetz. Soweit es um die Erreichbarkeit von Teilnehmern geht, die nur über das Netz der Deutschen Bundespost erreichbar sind, handelt es sich indessen um eine äußerst geringe Zahl von Teilnehmern. Diese geringe Zahl von Teilnehmern und - daraus resultierend - nach der Darstellung der Antragstellerin etwa 40 bis 50 ankommende und ausgehende Ferngespräche im Monatsdurchschnitt machen jedoch nicht erforderlich, der Antragstellerin zusätzlich zum vorhandenen Hauptanschluß im militärischen Netz einen Amtsanschluß der Deutschen Bundespost zur Verfügung zu stellen. Denn die Antragstellerin kann diese Gesprächsteilnehmer gerade auch mit Hilfe des Hauptanschlusses über das Militärnetz erreichen, nämlich im Ortsnetz B durch eine einfache Vorwahl, im Nahbereich mit Hilfe lediglich der Telefonvermittlung der Fernmeldeeinheit und darüber hinaus mit Hilfe derselben Telefonvermittlung unter vorheriger Einschaltung der sogenannten Telefonbuchung. Die technischen Schwierigkeiten aufgrund der Überlastung des (bisherigen) militärischen Telefonnetzes einschließlich des Überganges in das Netz der Deutschen Bundespost haben aber nicht ein solches Gewicht, daß wegen der von der Antragstellerin als notwendig bezeichneten Zahl von Telefonaten in das Netz der Deutschen Bundespost ein Amtsanschluß der Deutschen Bundespost als erforderlich angesehen werden kann. Vielmehr sind hieraus resultierende Verzögerungen von der Antragstellerin hinzunehmen, denn sie treten gleichermaßen auch für andere Teilnehmer beim Telefonieren über das Militärnetz auf.
2. Soweit die Antragstellerin ihren Hauptantrag wie auch ihren Hilfsantrag darauf stützt, daß sie in ihrer Tätigkeit beim Führen von Ferngesprächen dadurch behindert werde, daß sie die Zielnummer und den Gesprächszweck mit "Betriebsvertretungstätigkeit" anzugeben habe, erweist sich ihr Begehren ebenfalls als nicht begründet. Aus § 44 Abs. 2 BPersVG in entsprechender Anwendung läßt sich der Anspruch für die Antragstellerin jedenfalls nicht herleiten. Eine andere Anspruchsgrundlage gibt es nicht.
a) Dabei kann dahingestellt bleiben, ob § 44 Abs. 2 BPersVG in entsprechender Anwendung lediglich normiert, in welchem Umfang und zu welchem Zeitpunkt der Betriebsvertretung einer Dienststelle Sachmittel zur Erledigung der ihr obliegenden Aufgabe zur Verfügung zu stellen sind oder ob das Tatbestandsmerkmal "erforderlicher Umfang" inhaltlich auch dahingehend zu verstehen ist, daß die technischen Mittel in der Ausgestaltung zur Verfügung zu stellen sind, daß eine Behinderung der Betriebsvertretungstätigkeit im Sinne von § 8 BPersVG ausgeschlossen ist. § 8 BPersVG ist für die Antragstellerin entsprechend anzuwenden, wie sich ebenfalls aus Art. 56 Abs. 9 ZA-NTS ergibt. Selbst wenn man zugunsten der Antragstellerin von einem solchen Inhalt des § 44 Abs. 2 BPersVG ausgeht, erweist sich ihr Begehren als nicht begründet.
b) Vielmehr ist das Landesarbeitsgericht zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, daß die Antragstellerin mit der Angabe der Zielnummer und der pauschalen Angabe des Gesprächszweckes mit "Betriebsvertretungstätigkeit" in ihrer Tätigkeit nicht beeinträchtigt wird.
c) Zu Unrecht meint die Antragstellerin, anderes aus dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts vom 27. Mai 1986 (BAGE 52, 88, 113 = AP Nr. 15 zu § 87 BetrVG 1972 Überwachung, zu B II 5 der Gründe = NZA 1986, 643 ff., 649 f.) herleiten zu können. In jenem Fall war aufgrund einer Betriebsvereinbarung vorgesehen, daß dem Betriebsrat ein Betriebsratstelefon zur Verfügung steht, daß von diesem Apparat aus geführte Gespräche durch Vorwahl der Ziffer "9" als "Privatgespräche" ausgewiesen werden, während sie dann, wenn sie vom Nebenstellenapparat des Betriebsratsvorsitzenden oder seines Stellvertreters aus geführt werden, durch Vorwahl der Ziffer "0" wegen der bestehenden Kostentragungspflicht des Arbeitgebers als "Dienstgespräche" ausgewiesen würden. Für Betriebsratsgespräche vom Betriebsratstelefon aus wurden bei Ferngesprächen auch Zeitpunkt und Dauer des einzelnen Gesprächs, für vom Nebenstellenapparat des Betriebsratsvorsitzenden oder seines Stellvertreters geführte Ferngespräche darüber hinaus auch die Zielnummer erfaßt. Das Bundesarbeitsgericht hat ausgeführt, soweit der Arbeitgeber damit in jedem Fall vom Zeitpunkt und von der Dauer der einzelnen Betriebsratsgespräche erfahre und dadurch in die Lage versetzt werde, dem Betriebsrat Vorhaltungen dahin zu machen, dieser habe zu häufig telefoniert und zu hohe Telefonkosten verursacht, liege darin keine unzulässige Behinderung der Betriebsratstätigkeit. Der Arbeitgeber habe nach § 40 BetrVG die Kosten der Betriebsratstätigkeit, also auch dessen Telefonkosten, zu tragen, soweit es sich um erforderliche Kosten handele. Er habe daher ein legitimes Interesse daran, nähere Umstände der Telefongespräche zu erfahren, die ihm eine Prüfung der Frage ermöglichten, ob Telefonkosten erforderlich gewesen seien. Der Umstand, daß er die Erforderlichkeit einzelner Telefongespräche oder deren Dauer bestreite und so den Betriebsrat zwinge, die Erforderlichkeit nachzuweisen, stelle keine unzulässige Behinderung der Betriebsratstätigkeit dar.
d) Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat in seinem Beschluß vom 11. Dezember 1985 - CB 1/84 - (RiA 1987, 117, 118; ZBR 1987, 159) festgestellt, die dort vom Antragsteller gerügte Erfassung seiner Ferngespräche stelle keine Behinderung der Personalratstätigkeit dar. Nach § 8 BPersVG dürften Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnähmen, darin nicht behindert werden. Die Aufzeichnung der Ferngespräche des Antragstellers - wie auch der anderer Beschäftigter der Dienststelle - nach Datum, Anmelder, Ort und Telefonnummer des Gesprächsteilnehmers sowie Gebühreneinheiten stelle keine Behinderung der Personalratstätigkeit dar. Der Personalrat in seiner Gesamtheit wie auch jedes einzelne Personalratsmitglied seien in die Behörde eingebunden und stünden nicht selbständig neben ihr. Der allgemein im öffentlichen Dienst geltende Grundsatz der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel gelte, wie in der Rechtsprechung anerkannt sei, auch für Personalräte. Als Teil der Behörde unterlägen die Personalratsmitglieder der Dienstaufsicht durch den Dienststellenleiter, auch in bezug auf die Einhaltung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Ebenso wie der Dienststellenleiter im Rahmen des § 44 BPersVG nicht verpflichtet sei, alle vom Personalrat verursachten Kosten zu übernehmen, sondern nur die durch die Tätigkeit des Personalrats entstehenden notwendigen Kosten, was ein gewisses eingeschränktes Prüfungsrecht voraussetze, müsse dem Dienststellenleiter auch bezüglich des hier erörterten Tätigkeitsfeldes des Personalrats ein eingeschränktes Prüfungsrecht zugebilligt werden. Die weisungsunabhängige Stellung des Personalrats gegenüber dem Dienststellenleiter beziehe sich nicht auf die Verwendung von Haushaltsmitteln der Behörde, für deren sparsamen Einsatz der Dienststellenleiter verantwortlich sei. Ebenso wie der Personalrat kein selbständiges Verfügungsrecht über Haushaltsmittel der Dienststelle habe, könne er auch nicht etwa ein freigeschaltetes Telefon beanspruchen. Er müsse infolgedessen hinnehmen, daß der ihm zur Verfügung gestellte Fernsprechanschluß sowie die sonstigen Dienstapparate, die Personalratsmitglieder benutzten, zur Erfassung der Gesprächseinheiten und der Gebühren an die Vermittlung der Dienststelle angeschlossen blieben, wo die Gespräche nach Datum, Anmelder, Ort und Telefonnummer des Gesprächsteilnehmers und Zahl der Gebühreneinheiten aufgezeichnet würden. Eine Behinderung der Personalratstätigkeit sei darin nicht zu erblicken. Im übrigen könne nicht die Rede davon sein, daß aus der Aufzeichnung von Ort und Telefonnummer des Gesprächsteilnehmers Rückschlüsse auf den Inhalt der vom Personalrat geführten Gespräche möglich seien. Anhand der automatischen Aufzeichnung könne nicht einmal festgestellt werden, mit welchem Beschäftigten der angewählten Nebenstelle der Personalrat gesprochen habe. Ebenso lägen Verstöße gegen § 2 BPersVG (Gebot vertrauensvoller Zusammenarbeit) oder gegen § 10 BPersVG (Verschwiegenheitspflicht) nicht vor.
e) Von den Konstellationen, die den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegen haben, unterscheidet sich der folgende Fall insoweit, als die Antragstellerin dann, wenn ihr eine Durchwahl ohne Zwischenschaltung der Vermittlungsstelle nicht möglich ist, entweder gegenüber der Vermittlungsstelle oder aber gegenüber der sogenannten Gesprächsbuchung den Gesprächszweck anzugeben hat. Diese Angabe des Gesprächszwecks beschränkt sich indessen darauf, daß die Antragstellerin bzw. ihre Mitglieder lediglich als Schlüsselwort "Betriebsvertretungstätigkeit" anzugeben haben. Hieraus läßt sich keineswegs feststellen, welchen Inhalt ein solches Gespräch haben soll. Diese Angabe dient lediglich dem notwendigen Zweck, reine Privatgespräche derer, die Mitglieder der Antragstellerin sind, von solchen Gesprächen zu unterscheiden, die diese Personen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder der Antragstellerin führen. Eine solche Unterscheidung zwischen dienstlich, nämlich durch die Aufgabe der Betriebsvertretung veranlaßten Gesprächen von solchen, die nur privaten Charakter tragen, ist jedoch mit Rücksicht auf die Einschränkung der Kostentragungspflicht nach § 44 Abs. 2 BPersVG von der Antragstellerin hinzunehmen.
Dr. Seidensticker Dr. Becker Schliemann
Dr. Scholz Straub
Fundstellen